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eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selb­
ständigkeit („ Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („ Hawking“) von Trinkwasser ist, 
wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das 
große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirt­
schaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich 
rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).
Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 
2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Än­
derung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig 
gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nach­
gegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) 
[Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Goog­
le-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die 
Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hin­
zukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent 
der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit 
hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 
2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist 
völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaa­
ten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die 
Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon 
auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Ar­
beitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, au­
ßer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerin­
nen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „ peppersoup“, „ garri“ oder „ pounded yam“, für 
die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundaus­
stattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich 
im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglich­
keit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im 
ländlichen Bereich bietet auch „ mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu 
sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entwe­
der das Sammeln der in Nigeria als „ bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder 
den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „ grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) 
gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „ bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagessemina­
re zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von 
Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses 
sind gegeben. Schnecken und „ grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer 
Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf 
öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten 
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erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters 
werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 
zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).
Quellen
■ ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-busin
ess-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.1.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.3.2025): Briefing Notes KW 11, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw11-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024b): Briefing Notes KW 36, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/
briefingnotes-kw36-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.1.2025
■ BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2021
■ WB - Weltbank (10.4.2025): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/ove
rview, Zugriff 17.6.2025
■ WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/ove
rview, Zugriff 25.7.2024
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Nigeriea Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wie
n/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.6.2025
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wie
n/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024
22 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge ge­
meinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme 
erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem 
dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die 
medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen 
als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler 
eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die 
Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesre­
gierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf 
Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024).
Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im 
nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen 
Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nige­
ria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land 
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die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 
rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, 
HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit 
dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira 
[Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 
Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Moderni­
sierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer 
gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. 
hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkei­
ten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt 
von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein 
Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut 
Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemes­
senen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Ter­
roranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu 
Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Ge­
sundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer 
finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesund­
heitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet 
hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard 
(AA 8.1.2025).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fach­
kräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen 
der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern 
und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 
2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Heb­
ammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen 
im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf 
die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitsper­
sonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples 
in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:
Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Pro­
zent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent 
Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur 
medizinischen Grundversorgung. ZweiProzent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der 
Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie 
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sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf­
Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. ZweiProzent 
haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Fach­
arzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, 
während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten kön­
nen. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine 
Antwort gegeben. ZehnProzent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Be­
handlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent 
haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 
44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. AchtProzent haben keine Antwort gegeben. 43Pro­
zent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, 
während 28Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25Pro­
zent haben keinen Zugang zu Impfungen. VierProzent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025).
Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein 
signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):
Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen 
festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht 
leisten können (26Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang 
ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten 
(47Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025).
Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich 
diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31Prozent zu, während der Anteil im Jahr 
2024 auf 38Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen 
von 48Prozent im Jahr 2023 auf 39Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025).
Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behand­
lung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies 
auf 31Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, 
die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52Prozent im 
Jahr 2023 auf 44Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es 
gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten 
Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einwei­
sungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln 
können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 
200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen 
in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, 
wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für 
psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psy­
chischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 
Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter 
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und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric 
Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkeh­
rer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt 
am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach 
Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im 
formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen 
der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute 
(AA 8.1.2025).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die 
staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. 
Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. 
Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apothe­
ken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im 
Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten 
Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten 
wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, wer­
den jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer 
weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen 
Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medika­
mente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in 
der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medika­
mentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, 
weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist 
(EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte 
vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt 
wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität 
von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).
Gerade im ländlichen Bereich werden „ herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 
10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025
■ BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024
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■ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf , Zugriff 
23.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
22.1 HIV/AIDS
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von 
den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Die Prävalenzrate war 
bei Männern (0,9 Prozent) niedriger als bei Frauen (1,7 Prozent). Frauen sind in Nigeria also 
überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden 
sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 
85 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen 
sich etwa 33 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 
2024).
In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 Prozent niedriger als in ländlichen (1,5 
Prozent). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die 
höchste regionale Prävalenz (3,1 Prozent) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - 
im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 Prozent), Süd-Ost (1,9 Prozent), Süd-West (1,1 
Prozent), Nord-Ost (1,1 Prozent) und Nord-West (0,6 Prozent) (EUAA 4.2022).
85 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 Prozent der mit HIV infizierten Per­
sonen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids 
können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit 
flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024).
Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United Sta­
tes Center for Disease Control and Prevention (US CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung 
von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Ver­
besserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und 
Pflegediensten (BAMF 13.11.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.11.2023): Briefing Notes KW 46 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw46-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.7.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf , Zugriff 
23.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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■ UNAIDS - UNAIDS (2024): Nigeria Country Factsheets, https://www.unaids.org/en/regionscountries
/countries/nigeria, Zugriff 18.6.2025
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität 
in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet 
wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. 
Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK 
oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, 
dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit 
finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen 
Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe 
angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchfüh­
rung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitglied­
staaten (ÖB Abuja 10.2024).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der 
Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaf­
tung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise 
von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobe­
ne Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde 
(Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforce­
ment Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die 
Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigeria­
nischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von 
ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänz­
licher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren 
Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt 
allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung 
Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA 
überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen 
jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „ Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). 
Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für 
Abschiebungen stets „ overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 
Abuja 10.2024).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige 
sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlech­
tem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung 
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dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. 
Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, 
wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in 
Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrati­
onsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren 
Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über 
berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte 
angeboten (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
23.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand November 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 3.11.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie 
stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rück­
führungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund 
werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr 
intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 
Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und 
Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungs­
möglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 
(AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit anerkannten 
Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache 
(Frontex)  , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich 
ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auf­
trag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangs­
maßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem 
laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet 
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aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise 
kann die betroffene Person selbstständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlas­
sen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder 
fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur 
freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen 
Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des 
Bescheides (BMI 3.11.2024).
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU-Rückkehrberatung
• Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente
• Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung
• Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit
• Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR
• Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen 
Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Reintragrationsunterstützung
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer ganz nach dem Leitgedan­
ken „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 be­
antragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen 
unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkeh­
renden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise 
entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen 
Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „ Rückkehr mit Perspektiven“ be­
deutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung 
im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern 
durch Beratung, Sachleistungen (z. B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung 
einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neu­
start in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der 
Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals 
Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert 
werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Beglei­
tung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die 
Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine um­
fangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer an:
• EU Reintegration Programme (EURP)
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86

• Reintegrationsprogramm IOM 
• Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)
• Spezialprogramm in Syrien durch European Technology & Training Center (ETTC) (BMI 
3.11.2024)
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Ruückkehr, https://www.
bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 23.6.2025
24 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische 
Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der 
Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 
21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl 
der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 
Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number 
(NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission 
(NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder 
verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt 
von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. 
B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei 
der Beantragung eines „ erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für 
den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung 
eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung 
benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission 
(NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein. 
Das ambitionierte Ziel ist es, bis Dezember 2025 95 Prozent der Nigerianer in der Datenbank 
registriert zu haben (CRAI 30.5.2025).
Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller 
eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese 
stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und 
in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 
Abuja 10.2024).
Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bun­
desstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit 
von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, 
v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach 
westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu 
scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks 
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