2025-09-12-coi-cms-laenderinformationen-kosovo-version-5-6cc6

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 46
PDF herunterladen
■ AI - Amnesty International (20.10.2023): Map of death penalties and execution around the world - 
Amnesty International, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en , Zugriff 
16.2.2024
17 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-03-15 11:36
Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiö­
sen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 
25.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und 
könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum 
Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder 
Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 
25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten 
(USDOS 15.5.2023).
Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im 
Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische 
Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit 
geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu 
genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige 
Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 
15.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024
17.1 Religiöse Gruppen
Letzte Änderung 2024-03-15 11:48
Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung 
(insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der 
Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden 
wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheis­
ten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben 
gehören der serbisch orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und 
ein Teil der Roma sind christlich orthodox (USDOS 15.5.2023).
15
20

Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholi­
schen Glauben (CIA 8.2.2024), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, 
Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 15.5.2023). Zudem 
bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer 
Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen 
Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi etwa 145 Mitglieder (USDOS 
15.5.2023).
Laut kosovarischer Polizei wurden im Laufe des Jahres 2022 64 Vorfälle gemeldet, die sich 
gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 87 Vorfällen im Jahr 2021. Die Vorfälle betra­
fen 42 muslimische, 21 serbisch-orthodoxe und ein römisch-katholisches Gebäude (USDOS 
15.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024
17.2 Radikaler Islamismus
Letzte Änderung 2024-04-11 14:15
Die Regierung Kosovos legt großen Wert auf die Bekämpfung von religiösem Extremismus. 
Nur eine kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten 
Islam;  laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen 
oder Repressionen durch den IS (AA 25.7.2023).
Verschiedene Institutionen kämpfen gegen Terrorismus und gewaltbereiten Extremismus und 
setzen sich für die Reintegration von zurückkehrenden Foreign Terrorist Fighters (FTF) ein. 
Kosovo hat einen strategischen Handlungsplan gegen Terrorismus (2018-2023), der an die 
Anti-Terror-Strategie der EU angepasst ist. Die Polizei geht Fällen von radikalem Islamismus 
nach, Verdächtige werden vor Gericht gebracht und im Jahr 2022 wurden 12 Untersuchungen 
abgeschlossen (EC 27.11.2023).
Trotz aller Bemühungen bleiben Herausforderungen bei der Bekämpfung des Terrorismus und 
gewaltbereiten Extremismus bestehen. Militante salafistische Bewegungen und ethnonationale 
Bewegungen bleiben in der Region, und damit auch im Kosovo aktiv (EC 27.11.2023). Unter 
jungen Kosovo-Albanern und vor allem in der Diaspora üben der mystische Sufismus, der radi­
kale Salafismus oder charismatische Prediger oft mehr Anziehungskraft aus als der traditionelle 
kosovarische Islam (BS 18.3.2022).
16
21

Die Behörden des Kosovo haben eine führende Rolle bei der Rehabilitation und Wiedereinglie­
derung von Rückkehrern aus ausländischen Konflikten übernommen. Zahlreiche Kosovaren 
wurden repatriiert und erhielten Angebote für psychosoziale Unterstützung sowie zur wirtschaft­
lichen Wiedereingliederung. Seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2012 sind 257 
kosovarische Bürger zurückgekehrt (133 Männer, 39 Frauen, 85 Kinder). Nach einer Aktion im 
Mai 2022 (EC 27.11.2023), in deren Rahmen die kosovarischen Behörden mit internationaler 
Unterstützung die vierte kontrollierte Rückführungsaktion von zwei ausländischen terroristi­
schen Kämpfern aus dem Kosovo aus dem Konfliktgebiet in Syrien durchgeführt hatten (EC 
28.11.2022), gab es keine weiteren Entwicklungen zur Rückführung der 51 verbleibenden ter­
roristischen Kämpfer aus Syrien (EC 27.11.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ EC - Europäische Kommission (28.11.2022): Kosovo 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2082844/Kosovo Report 2022.pdf, Zugriff 18.3.2024
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-03-20 06:45
Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9 %), Bosniaken (1,6 %), 
Serben (1,5 %), Türken (1,1 %), Ashkali (0,9 %), Ägypter (0,7 %), Gorani (0,6 %), Roma (0,5 %) 
und andere (0,2 %). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von 
Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von 
Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 8.2.2024).
17
22

Quelle 1: GRID 2024
Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, 
Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende 
Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 
10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger 
Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit 
jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den 
Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken 
in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). Die Vertretung der 
ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung 
überproportional ausgeprägt (USDOS 20.3.2023).
Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch 
und Romanes (AA 25.7.2023).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und 
erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte 
von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören 
und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Dis­
kriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz über den 
Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des 
Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der natio­
nalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der 
18
23

wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung 
oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen 
- die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoor­
dinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der 
Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das 
Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die 
ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als „ Hassdelikte“ eingestuft werden (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund 
der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz 
enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators 
(Office of Good Governance) (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024
■ GRID - GRID-Arendal (2024): Ethnik Diversity in Kosovo, https://www.grida.no/resources/6868 , 
Zugriff 18.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
18.1 Serben
Letzte Änderung 2024-03-18 09:25
Laut Regierungsangaben leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben im Kosovo, davon etwa 
60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden 
Norden Kosovos. Die Volkszählung vom April 2011 gibt hingegen nur etwa 26.000 Serben an. 
Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass bei dieser Volkszählung der Norden und der Süden 
des Landes teilweise systematisch boykottiert wurden und die Zahlen daher mit Vorsicht zu 
beurteilen sind (AA 25.7.2023).
Infolge weitgehender Autonomierechte auf Gemeindeebene haben sich die meisten ethnischen 
Serben in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar damit arrangiert, in der von Ser­
bien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im Norden des Landes untersteht die eth­
nische serbische Bevölkerung de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat, wenngleich in 
den vergangenen Jahren Maßnahmen zum Abbau von sogenannten parallelen, von Serbi­
en finanzierten Strukturen gesetzt wurden. Seit November/Dezember 2013 nehmen nun auch 
Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten Gemeinde- und Parlamentswahlen teil. 
Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder zu Gefährdungslagen und Rückschritten beim 
Integrationsprozess (AA 25.7.2023).
19
24

Ethnische Minderheiten wie die serbische, die rumänische, die aschkalische, die balkan-ägypti­
sche, die türkische, die bosniakische, die goranische, die kroatische und die montenegrinische 
Gemeinschaft beklagen, in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Dienste, Sprach­
gebrauch, Freizügigkeit und Recht auf Rückkehr in ihre Heimat (für Vertriebene) weiterhin be­
nachteiligt und zudem institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein 
(USDOS 20.3.2023).
Kosovo-serbische Angehöriger der kosovarischen Sicherheitskräfte werden regelmäßig durch 
andere ethnische Serben belästigt. Derartige Vorfälle sind allerdings nur schwer zu ahnden, da 
sich die meisten Opfer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen davor scheuen, die Vorfälle der 
Polizei zu melden. Das Verteidigungsministerium und die Führung der Sicherheitskräfte ver­
suchen, den Schutz der kosovo-serbischen Mitglieder durch eine bessere Dokumentation der 
Vorfälle, durch routinemäßige Kontrollen des Wohlergehens durch die Kommandeure und eine 
effizientere Reaktion der Polizei und des Geheimdienstes zu verbessern. Trotzdem kommt es 
laut der NGO Aktiv immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gegen ethnisch-serbische 
Gemeinschaften, darunter tätliche Angriffe, Diebstähle und Sachbeschädigungen von öffentli­
chem Eigentum und Eigentum der serbisch-orthodoxen Kirche. Zwischen Januar und Juni 2022 
kam es laut Aktiv zu 51 solcher Vorfälle (USDOS 20.3.2023).
Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach 
den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) 
im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 
NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten. Mehrere Personen wurden 
hierbei auf beiden Seiten verletzt. Im September wurde in Banjska ein Polizeibeamter des 
Kosovo von einer Gruppe schwer bewaffneter Serben getötet, die sich anschließend in einer 
orthodoxen Kirche verschanzten. Die Sicherheitskräfte des Kosovo erschossen drei Mitglieder 
der Gruppe und nahmen mindestens acht weitere fest, woraufhin Serbien seine Militäreinheiten 
an der Grenze zum Kosovo verstärkte (HRW 11.1.2024; vgl. Tagesschau 2.10.2023b). Die 
Situation konnte schließlich auf der politischen Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023b): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, 
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 23.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
20
25

18.2 Roma, Aschkali und Ägypter (RAE)
Letzte Änderung 2024-03-18 09:32
Die Regierung setzt sich öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein und wirbt 
gleichzeitig dafür, das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften allgemein zu respektieren und 
zu schützen. Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Asch­
kali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung hat im Zuge strategischer Maßnahmen zur 
Integration der Roma-, Aschkali- und Ägyptergemeinden Nachteile für Angehörige der RAE-Ge­
meinschaften u. a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen 
Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert; die im entsprechenden Ak­
tionsplan unter Mitwirkung von RAE-Minderheitenvertretern, NGOs, Parlamentsabgeordneten 
und Vertretern aller kosovarischen Gemeinden erarbeiteten Maßnahmen wurden jedoch nur 
zum Teil umgesetzt. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesund­
heitsversorgung und Unterbringung (AA 25.7.2023).
Die Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter (RAE) haben oft keinen Zugang 
zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung. Außerdem sind sie für ihren 
Lebensunterhalt in hohem Maße auf humanitäre Hilfe angewiesen. Obwohl laut Gesetz 10% der 
Beschäftigten auf nationaler Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, 
bleibt insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali 
und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt 
(USDOS 20.3.2023).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind 
häufig von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Vielfach können Familien ihren Lebensunterhalt 
nicht allein bestreiten und sind abhängig von der finanziellen Unterstützung durch im Ausland 
lebende Verwandte. In den ländlichen Gebieten sind die Lebensbedingungen der RAE oft mit 
jenen der albanischen Bevölkerung vergleichbar. Zumindest in einigen Landesteilen berichten 
Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. 
Die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten scheitert meist 
daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Sozialhilfeleistungen kann eine Person 
beispielsweise nur dort beantragen und erhalten, wo sie mit ständigem Wohnsitz gemeldet 
ist. RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren 
zu lassen. Das „ Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als 
ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u. a. bei 
der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch 
weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen 
bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu unterstützen (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
21
26

sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
18.3 Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten
Letzte Änderung 2024-03-18 09:34
Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroa­
ten und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen 
Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 25.7.2023). Das Gesetz, 
das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf 
öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache während der Sekundarschule vorsieht, wird 
nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, mon­
tenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit 
von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-04-26 11:26
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskri­
minierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). 
Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichbe­
rechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen 
steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau 
durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach 
Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit 
Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung 
des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung 
eingesetzt (AA 25.7.2023).
Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter 
entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz 
der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der 
22
27

öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum 
und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023).
Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 
2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem 
Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in 
Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, 
werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien 
und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige 
gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte ge­
langen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte 
und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 
25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise 
durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Straf­
gesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen 
in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorgani­
sationen eingerichtet (AA 25.7.2023).
Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht 
und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der 
Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde 
große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die 
Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen 
vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 
11.1.2024).
Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Priz­
ren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „ sichere 
Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche 
Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen 
bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können 
in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnah­
mefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an 
(wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner 
(AA 25.7.2023).
Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleich­
stellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung 
der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstüt­
zung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen 
und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den 
Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023).
23
28

Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesell­
schaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in 
Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung 
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr 
Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023).
Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo 
erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen 
im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu 
hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb 
der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen 
weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 
50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder 
darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 
30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als 
Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig 
oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): 
Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts­
land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_
sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login 
erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024
■ OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Government 
at a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemId=
/content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024
■ WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully Contribute 
Towards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/
09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-economy
-and-prosperity, Zugriff 4.3.2024
19.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-03-18 10:14
Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwick­
lung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Be­
dürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und 
-betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Regi­
on und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen 
Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 
Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten 
24
29

Go to next pages