2025-09-12-coi-cms-laenderinformationen-kosovo-version-5-6cc6
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ AI - Amnesty International (20.10.2023): Map of death penalties and execution around the world - Amnesty International, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en , Zugriff 16.2.2024 17 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-03-15 11:36 Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiö sen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023). Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 15.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024 17.1 Religiöse Gruppen Letzte Änderung 2024-03-15 11:48 Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung (insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheis ten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben gehören der serbisch orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und ein Teil der Roma sind christlich orthodox (USDOS 15.5.2023). 15

Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholi schen Glauben (CIA 8.2.2024), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 15.5.2023). Zudem bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi etwa 145 Mitglieder (USDOS 15.5.2023). Laut kosovarischer Polizei wurden im Laufe des Jahres 2022 64 Vorfälle gemeldet, die sich gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 87 Vorfällen im Jahr 2021. Die Vorfälle betra fen 42 muslimische, 21 serbisch-orthodoxe und ein römisch-katholisches Gebäude (USDOS 15.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024 17.2 Radikaler Islamismus Letzte Änderung 2024-04-11 14:15 Die Regierung Kosovos legt großen Wert auf die Bekämpfung von religiösem Extremismus. Nur eine kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam; laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen oder Repressionen durch den IS (AA 25.7.2023). Verschiedene Institutionen kämpfen gegen Terrorismus und gewaltbereiten Extremismus und setzen sich für die Reintegration von zurückkehrenden Foreign Terrorist Fighters (FTF) ein. Kosovo hat einen strategischen Handlungsplan gegen Terrorismus (2018-2023), der an die Anti-Terror-Strategie der EU angepasst ist. Die Polizei geht Fällen von radikalem Islamismus nach, Verdächtige werden vor Gericht gebracht und im Jahr 2022 wurden 12 Untersuchungen abgeschlossen (EC 27.11.2023). Trotz aller Bemühungen bleiben Herausforderungen bei der Bekämpfung des Terrorismus und gewaltbereiten Extremismus bestehen. Militante salafistische Bewegungen und ethnonationale Bewegungen bleiben in der Region, und damit auch im Kosovo aktiv (EC 27.11.2023). Unter jungen Kosovo-Albanern und vor allem in der Diaspora üben der mystische Sufismus, der radi kale Salafismus oder charismatische Prediger oft mehr Anziehungskraft aus als der traditionelle kosovarische Islam (BS 18.3.2022). 16

Die Behörden des Kosovo haben eine führende Rolle bei der Rehabilitation und Wiedereinglie derung von Rückkehrern aus ausländischen Konflikten übernommen. Zahlreiche Kosovaren wurden repatriiert und erhielten Angebote für psychosoziale Unterstützung sowie zur wirtschaft lichen Wiedereingliederung. Seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2012 sind 257 kosovarische Bürger zurückgekehrt (133 Männer, 39 Frauen, 85 Kinder). Nach einer Aktion im Mai 2022 (EC 27.11.2023), in deren Rahmen die kosovarischen Behörden mit internationaler Unterstützung die vierte kontrollierte Rückführungsaktion von zwei ausländischen terroristi schen Kämpfern aus dem Kosovo aus dem Konfliktgebiet in Syrien durchgeführt hatten (EC 28.11.2022), gab es keine weiteren Entwicklungen zur Rückführung der 51 verbleibenden ter roristischen Kämpfer aus Syrien (EC 27.11.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local /2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024 ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ EC - Europäische Kommission (28.11.2022): Kosovo 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2082844/Kosovo Report 2022.pdf, Zugriff 18.3.2024 18 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-03-20 06:45 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9 %), Bosniaken (1,6 %), Serben (1,5 %), Türken (1,1 %), Ashkali (0,9 %), Ägypter (0,7 %), Gorani (0,6 %), Roma (0,5 %) und andere (0,2 %). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 8.2.2024). 17

Quelle 1: GRID 2024 Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt (USDOS 20.3.2023). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes (AA 25.7.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Dis kriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz über den Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der natio nalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der 18

wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen - die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoor dinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als „ Hassdelikte“ eingestuft werden (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security , Zugriff 13.2.2024 ■ GRID - GRID-Arendal (2024): Ethnik Diversity in Kosovo, https://www.grida.no/resources/6868 , Zugriff 18.3.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 18.1 Serben Letzte Änderung 2024-03-18 09:25 Laut Regierungsangaben leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben im Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung vom April 2011 gibt hingegen nur etwa 26.000 Serben an. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass bei dieser Volkszählung der Norden und der Süden des Landes teilweise systematisch boykottiert wurden und die Zahlen daher mit Vorsicht zu beurteilen sind (AA 25.7.2023). Infolge weitgehender Autonomierechte auf Gemeindeebene haben sich die meisten ethnischen Serben in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar damit arrangiert, in der von Ser bien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im Norden des Landes untersteht die eth nische serbische Bevölkerung de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat, wenngleich in den vergangenen Jahren Maßnahmen zum Abbau von sogenannten parallelen, von Serbi en finanzierten Strukturen gesetzt wurden. Seit November/Dezember 2013 nehmen nun auch Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten Gemeinde- und Parlamentswahlen teil. Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder zu Gefährdungslagen und Rückschritten beim Integrationsprozess (AA 25.7.2023). 19

Ethnische Minderheiten wie die serbische, die rumänische, die aschkalische, die balkan-ägypti sche, die türkische, die bosniakische, die goranische, die kroatische und die montenegrinische Gemeinschaft beklagen, in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Dienste, Sprach gebrauch, Freizügigkeit und Recht auf Rückkehr in ihre Heimat (für Vertriebene) weiterhin be nachteiligt und zudem institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein (USDOS 20.3.2023). Kosovo-serbische Angehöriger der kosovarischen Sicherheitskräfte werden regelmäßig durch andere ethnische Serben belästigt. Derartige Vorfälle sind allerdings nur schwer zu ahnden, da sich die meisten Opfer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen davor scheuen, die Vorfälle der Polizei zu melden. Das Verteidigungsministerium und die Führung der Sicherheitskräfte ver suchen, den Schutz der kosovo-serbischen Mitglieder durch eine bessere Dokumentation der Vorfälle, durch routinemäßige Kontrollen des Wohlergehens durch die Kommandeure und eine effizientere Reaktion der Polizei und des Geheimdienstes zu verbessern. Trotzdem kommt es laut der NGO Aktiv immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gegen ethnisch-serbische Gemeinschaften, darunter tätliche Angriffe, Diebstähle und Sachbeschädigungen von öffentli chem Eigentum und Eigentum der serbisch-orthodoxen Kirche. Zwischen Januar und Juni 2022 kam es laut Aktiv zu 51 solcher Vorfälle (USDOS 20.3.2023). Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten. Mehrere Personen wurden hierbei auf beiden Seiten verletzt. Im September wurde in Banjska ein Polizeibeamter des Kosovo von einer Gruppe schwer bewaffneter Serben getötet, die sich anschließend in einer orthodoxen Kirche verschanzten. Die Sicherheitskräfte des Kosovo erschossen drei Mitglieder der Gruppe und nahmen mindestens acht weitere fest, woraufhin Serbien seine Militäreinheiten an der Grenze zum Kosovo verstärkte (HRW 11.1.2024; vgl. Tagesschau 2.10.2023b). Die Situation konnte schließlich auf der politischen Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023b). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net /de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024 ■ Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023b): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 23.2.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 20

18.2 Roma, Aschkali und Ägypter (RAE) Letzte Änderung 2024-03-18 09:32 Die Regierung setzt sich öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein und wirbt gleichzeitig dafür, das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften allgemein zu respektieren und zu schützen. Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Asch kali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung hat im Zuge strategischer Maßnahmen zur Integration der Roma-, Aschkali- und Ägyptergemeinden Nachteile für Angehörige der RAE-Ge meinschaften u. a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert; die im entsprechenden Ak tionsplan unter Mitwirkung von RAE-Minderheitenvertretern, NGOs, Parlamentsabgeordneten und Vertretern aller kosovarischen Gemeinden erarbeiteten Maßnahmen wurden jedoch nur zum Teil umgesetzt. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesund heitsversorgung und Unterbringung (AA 25.7.2023). Die Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter (RAE) haben oft keinen Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung. Außerdem sind sie für ihren Lebensunterhalt in hohem Maße auf humanitäre Hilfe angewiesen. Obwohl laut Gesetz 10% der Beschäftigten auf nationaler Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, bleibt insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt (USDOS 20.3.2023). Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind häufig von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Vielfach können Familien ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten und sind abhängig von der finanziellen Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte. In den ländlichen Gebieten sind die Lebensbedingungen der RAE oft mit jenen der albanischen Bevölkerung vergleichbar. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. Die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten scheitert meist daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Sozialhilfeleistungen kann eine Person beispielsweise nur dort beantragen und erhalten, wo sie mit ständigem Wohnsitz gemeldet ist. RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das „ Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u. a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu unterstützen (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ 21

sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 18.3 Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten Letzte Änderung 2024-03-18 09:34 Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroa ten und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 25.7.2023). Das Gesetz, das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache während der Sekundarschule vorsieht, wird nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, mon tenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache (USDOS 20.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 19 Relevante Bevölkerungsgruppen 19.1 Frauen Letzte Änderung 2024-04-26 11:26 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskri minierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichbe rechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der 22

öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024). Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte ge langen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Straf gesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorgani sationen eingerichtet (AA 25.7.2023). Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 11.1.2024). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Priz ren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „ sichere Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnah mefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleich stellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstüt zung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023). 23

Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesell schaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunfts land im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local /2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_ sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net /de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024 ■ OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Government at a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemId= /content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024 ■ WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully Contribute Towards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/ 09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-economy -and-prosperity, Zugriff 4.3.2024 19.2 Kinder Letzte Änderung 2024-03-18 10:14 Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwick lung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Be dürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Regi on und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten 24
