2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-ukraine-version-17-e4d8

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 2
3 Sicherheitslage 6
4 Rechtsschutz / Justizwesen 11
5 Sicherheitsbehörden 13
6 Folter und unmenschliche Behandlung 14
7 Korruption 16
8 Wehrdienst und Rekrutierungen 18
8.1 Wehrersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
8.2 Wehrdienstverweigerung / Desertion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
9 Allgemeine Menschenrechtslage 22
10 Haftbedingungen 25
11 Todesstrafe 27
12 Ethnische Minderheiten 28
12.1 Ethnische Russen / russischsprachige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
13 Relevante Bevölkerungsgruppen 32
13.1 Sexuelle Minderheiten / LGBTI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
13.2 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
13.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
14 Bewegungsfreiheit 37
15 Binnenvertriebene (IDPs) 39
16 Grundversorgung und Wirtschaft 42
17 Medizinische Versorgung 52
18 Rückkehr 56
19 Dokumente 58
20 Impressum 59
20.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
20.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
20.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-06-26 07:39
WICHTIGE HINWEISE ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATION
Aufgrund des großflächigen russischen Angriffs auf die Ukraine (Beginn: Februar 2022) war eine 
umfassende Überarbeitung der vorliegenden Länderinformation erforderlich. Folgende Kapitel, 
für welche valide Informationen zur Verfügung standen, wurden aktualisiert:
• Länderspezifische Anmerkungen
• Politische Lage
• Sicherheitslage
• Sicherheitsbehörden
• Folter und unmenschliche Behandlung
• Wehrdienst und Rekrutierungen
• Wehrersatzdienst
• Wehrdienstverweigerung / Desertion
• Haftbedingungen
• Todesstrafe
• Bewegungsfreiheit
• Binnenvertriebene (IDPs)
• Grundversorgung und Wirtschaft
• Medizinische Versorgung
• Rückkehr
• Dokumente
Die übrigen Kapitel wurden mangels bislang vorhandener valider Informationen auf dem Vor­
kriegsstand (siehe Aktualisierungsdatum am Anfang der einzelnen Kapitel) belassen. Diese 
Kapitel werden, sobald ausreichende Informationen verfügbar sind, zeitnah aktualisiert wer­
den. Es sei darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage volatil und von einer nicht absehbaren 
Dynamik sowie plötzlichen Veränderungen gekennzeichnet ist. Dies hat zur Folge, dass man­
che Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf 
mit einer Aktualisierung der Länderinformation im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) 
reagieren.
Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden.
Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der „ Massenzustrom-Richtli­
nie“ (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den 
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EU-Mitgliedstaaten, ukrainischen Kriegsvertriebenen rasch und unbürokratisch eine befristete 
Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Die Richtlinie wurde ursprünglich für ein 
Jahr aktiviert und mittlerweile bis 4.3.2026 verlängert (https://eur-lex.europa.eu/legal-content
/DE/TXT/?uri=CELEX:32024D1836 ).
Die Währungsumrechnung erfolgte mit folgendem Kurs: 1 UAH = 0.020879977 (Stand 
18.6.2025; https://www.xe.com/ )
Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kon­
takt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at ).
Geltungsbereich der Länderinformation
Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine in diesem Produkt gelten nicht für die von Russland völ­
kerrechtswidrig annektierten ukrainischen Gebiete (Halbinsel Krim, Donezk, Luhansk, Cherson, 
Saporischschja), außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt.
Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle
In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) werden 
Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer 
Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignissen 
codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler Quellen, 
und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt gesammelt. 
Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der Datensammlung und 
Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen werden. Länderspe­
zifische Anmerkungen zu Codierentscheidungen bezüglich des Konflikts in der Ukraine sind in 
einem separaten Dokument zu finden. Diese und weitere Dokumente können der Website von 
ACLED entnommen werden.
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 19.3.2025; vgl. BS 2024). Der Prä­
sident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amts­
perioden (FH 2025). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 
19.3.2025; vgl. Präsident UKRA o.D.). Am 20. Mai 2024 endete die formelle Amtszeit Selenskys. 
Ende März 2024 hätten neue Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen, aber da das ukrainische 
Kriegsrecht sämtliche Wahlen verbietet, hat das Parlament diese nicht angesetzt. Lautder Ver­
fassung der Ukraine enden die Befugnisse des Präsidenten nicht automatisch, sondern mit der 
Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten, also erst nach erneuten Präsidentschaftswah­
len. Somit bleibt Selensky weiter im Amt (DW 19.5.2024). Wahlbeobachtern zufolge verlief die 
Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 friedlich (OSCE/ODIHR 20.11.2019a) und 
ließ Wettbewerb zu. Grundfreiheiten wurden respektiert (OSCE/ODIHR 20.11.2019a; vgl. OSCE/
ODIHR 22.4.2019). Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die 
Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSCE/ODIHR 20.11.2019a). Auf der 
2
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Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wah­
len statt (FH 2025; vgl. FH 24.2.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident 
und somit Regierungschef (AA 19.3.2025; vgl. Regierung UKRA o.D.).
Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 2025). Nach der Inauguration des Präsidenten 
Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. 
Juli 2019 statt (Zeit Online 21.5.2019; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung 
betrug knapp 50 % (OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses 
von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffi­
nanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine 
gröberen Verstöße (Standard 22.7.2019; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Bei den Parlaments­
wahlen gewann Selenskys Partei „ Diener des Volkes“ 43,16 % der Stimmen bzw. 254 Sitze, die 
Oppositionsplattform „ Für das Leben“ 13,05 % bzw. 43 Sitze, „ Vaterland“ 8,18 % bzw. 26 Sitze, 
„ Europäische Solidarität“ (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei „ Stimme“
5,82 % bzw. 20 Sitze (OSCE/ODIHR 20.11.2019b; vgl. FH 2025). Auf der Krim und in den da­
mals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden 
(FH 24.2.2022; vgl. FH 2024). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt 
(FH 2024; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht 
wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatte (FH 2025).
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte 
nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkrei­
sen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf 
kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es 
sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch 
für Kommunalwahlen vor. Oligarchen üben einen beträchtlichen Einfluss auf die Politik aus und 
greifen politischen Parteien finanziell unter die Arme. Die Kommunistische Partei sowie russ­
landfreundliche politische Parteien sind in der Ukraine verboten. Von dem Verbot betroffen ist 
beispielsweise die Oppositionsplattform „ Für das Leben“ (FH 2025). Das Parteiensystem ist 
sehr instabil und volatil (BS 2024).
Die nach der „ Revolution der Würde“ auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der 
Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene euro­
pafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt (AA 30.5.2021). Präsident 
Selensky erfreut sich großer Beliebtheit (BS 2024; vgl. KIIS 27.3.2025). Nachdem die Ukraine 
im Februar 2022 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt hatte, hat im Juni 2022 der Eu­
ropäische Rat der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuerkannt. Am 1.9.2017 ist das 
Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten 
(Rat der EU 9.4.2025).
2014 wurde die ukrainische Schwarzmeerhalbinsel Krim von Russland annektiert (SWP/Fischer 
8.2.2019; vgl. Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015, UN News 27.3.2014). Der Krim-Annexion 
war im März 2014 ein „ Referendum“ vorausgegangen, welches von den pro-russischen Macht­
habern durchgeführt worden war. Angeblich hatten hierbei mehr als 96 % der Wähler für eine 
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Angliederung der Krim an Russland gestimmt. Tatsächlich war das „ Referendum“ rechtswidrig 
gewesen, da es eine freie Willensäußerung nicht ermöglicht hatte und das in der UN-Charta ver­
briefte allgemeine Gewaltverbot verletzt worden war (Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015). Die 
„ Volksabstimmung“ und die Krim-Annexion werden international nicht anerkannt (BPB 18.3.2019; 
vgl. UNGA 1.4.2014, Rat der EU 20.6.2022, UN 8.9.2023). Im Februar 2022 begann Russland 
mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; 
vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“
Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und 
Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt (Lenta 
27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig 
bezeichnet (UN News 27.9.2022) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die 
„ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Min­
deststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Im Kreml fand am 30.9.2022 die 
Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“
Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022).
Quellen
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s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_(Stand_Febr
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the Russian Federation’s war of aggression against Ukraine (Resolution 2506), https://pace.coe.int
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Зеленському в 2019-2025 роках та ставлення до проведення виборів [Dynamik des dem Präsi­
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и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung 
der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news
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■ OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic In­
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„ cannot be regarded as legal“: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/11281
61, Zugriff 17.11.2023
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■ UN News - United Nations News (27.3.2014): Backing Ukraine’s territorial integrity, UN Assembly de­
clares Crimea referendum invalid, https://news.un.org/en/story/2014/03/464812, Zugriff 16.11.2023
■ Zeit Online - Zeit Online (21.5.2019): Ukrainer wählen am 21. Juli ein neues Parlament, https:
//www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/ukraine-wolodymyr-selenskyj-parlament-neuwahlen , Zugriff 
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3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 14.10.2024), und es 
begann ein großflächiger Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. 
UNGA 18.3.2022). In der Ukraine wurde der Notstand verhängt (BMEIA 16.6.2025) bzw. das 
Kriegsrecht ausgerufen (EPEK UKRA 19.4.2025). Sicherheitsmaßnahmen sind regional und 
lokal unterschiedlich und können beinhalten: Ausgangssperren, Einschränkungen der Bewe­
gungsfreiheit, Personenkontrollen usw. (USDOS 14.11.2024). Die Sicherheitslage in der Ukraine 
ist unberechenbar (OSAC 27.9.2024; vgl. EDA 10.4.2025). Im ganzen Land kommt es zu re­
gelmäßigen Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen 
Infrastruktur entsteht, beispielsweise in Wohngegenden und Energie- und Industrieanlagen 
(GOV.UK 13.5.2025). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer 
und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.4.2025). Die UN Human Rights Monito­
ring Mission gibt an, dass seit 24. Februar 2022 in der Ukraine mehr als 13.000 Zivilisten getötet 
und beinahe 33.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 
12.6.2025). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und 
Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Ver­
treter von russischen Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer 
Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewal­
tigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation 
ukrainischer Kinder (YSPH 3.12.2024). Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodier­
te Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen (AA 14.10.2024). Die ehemaligen und 
aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 10.4.2025).
Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.4.2025). Ein- und Ausreisen sind nur 
auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Aus­
einandersetzungen stark beeinträchtigt. Der Straßenverkehr ist durch Beschädigungen und 
Kontrollstellen verlangsamt. Auf der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim sind Häfen und 
Flughäfen geschlossen (AA 14.10.2024).
Die folgende Tabelle illustriert, dass (regional betrachtet) die meisten Sicherheitsvorfälle/To­
desopfer im Zeitraum 1.7.2024-30.5.2025 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen 
Cherson, Sumy, Charkiw, Saporischschja und Tschernihiw (ACLED 6.2025).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine in den Zeiträu­
men 1.1.-30.5.2025 und 1.7.-31.12.2024 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten 
(Darstellung der Staatendokumentation)
6
10

Quelle 1: ACLED 6.2025
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht ebenfalls, dass Donezk (gefolgt von der Region Sumy) 
im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen 
musste (ACLED 6.2025).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) im 
Zeitraum Juli 2024 bis Mai 2025 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der 
Staatendokumentation)
7
11

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