2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-ukraine-version-17-e4d8

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 64
PDF herunterladen
6. (CoE 13.6.2025a) und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 
über die Abschaffung der Todesstrafe (CoE 13.6.2025b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen 
die Todesstrafe unter allen Umständen aus, auch zu Kriegszeiten (AI 8.4.2025).
[Die Aussagen in diesem Kapitel beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Landesteile, 
welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen; Anm. der Staatendokumentation.]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_(Stand_Febr
uar_2021),_30.05.2021.pdf, Zugriff 10.6.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amne
sty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ CoE - Council of Europe (13.6.2025a): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114 - Protocol 
No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning 
the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?
module=signatures-by-treaty&treatynum=114, Zugriff 13.6.2025
■ CoE - Council of Europe (13.6.2025b): Chart of signatures and ratifications of Treaty 187 - Protocol No. 
13 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning 
the abolition of the death penalty in all circumstances (ETS No. 187), https://www.coe.int/en/web/c
onventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=187 , Zugriff 13.6.2025
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine - Status 
of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 12.6.2025
■ StGB UKRA - Strafgesetzbuch [Ukraine] (7.6.2025): Кримінальний кодекс України [Strafgesetzbuch 
der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.6.2025
■ Verfassung UKRA - Verfassung [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine], 
https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254к/96-вр#Text, Zugriff 11.6.2024
12 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2021-10-19 09:03
Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern 
nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vor­
fällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). 
Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es 
vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-na­
tionalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und 
Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen 
gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a).
Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die 
einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen 
staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde 
per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminie­
rung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die 
Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen 
28
32

nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut 
wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 
Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist 
lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu 
erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert 
und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staa­
tenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch 
die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb 
der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestre­
bungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher 
Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim 
Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. 
Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine 
Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Wes­
ten des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen 
Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen 
Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021).
Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderhei­
tengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den 
Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften 
gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a).
Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volks­
zählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer 
(0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem 
die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem 
verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu 
stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der 
ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese 
Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine 
heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungs­
mäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 
8.7.2021, UA 28.10.2020).
Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfäl­
le bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung 
gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antise­
mitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; 
vgl. USDOS 12.5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
29
33

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform 
and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ
omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021   
■ EN – Eurasianet (12.8.2020): Ukraine’s census attempt crashes and burns yet again, https://www.
ecoi.net/de/dokument/2036000.html, Zugriff 19.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (8.7.2021): RFE/RL Investigation: Why Is Hungary 
Funding Diaspora Communities In Western Ukraine?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055590.h
tml, 
■ SSD – Staatlicher Statistikdienst [Ukraine] (o.D.): Всеукраїнський перепис населення [Landesweite 
Volkszählung in der Ukraine], http://ukrcensus.gov.ua/, Zugriff 19.7.2021 
■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen 
Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.
laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021
■ USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (2021): Antisemitism in Europe 
- Implications for U.S. Policy, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050010/Antisemitism+in+Europe.pdf, 
Zugriff 19.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Free­
dom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
12.1 Ethnische Russen / russischsprachige Personen
Letzte Änderung 2021-10-19 09:05
Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz 
der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfas­
sung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 
1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 
14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% 
ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 
67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch 
und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; 
vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich 
ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] 
stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei 
Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im 
Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten 
Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 
25.6.2020).
30
34

Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu 
einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene 
Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus 
dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal 
der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten 
russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen 
geführt (RSF o.D.).
Das 2019 verabschiedete Gesetz „ Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukraini­
schen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen 
öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichten­
agenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 
2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russi­
scher sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren 
Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wur­
den die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese 
TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, 
IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspie­
ler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten 
zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fern­
sehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das 
UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass ge­
genüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv 
über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, 
und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet 
(OHCHR 3.2021).
2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in 
den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 
28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht ein­
geräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein 
neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten 
Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. 
Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. 
Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und 
sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll 
der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 
verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des 
Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der 
Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere 
Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 
31
35

Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/politisches-portrait/202780 , Zugriff 20.7.2021
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ AC – Atlantic Council / Iryna Matviyishyn (25.6.2020): How Russia weaponizes the language issue 
in Ukraine, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/putin-is-the-only-winner-of-ukraines-l
anguage-wars/, Zugriff 20.7.2021
■ BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi
ngnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.7.2021
■ CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.7.2021): The World Factbook: Ukraine, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/ukraine/, Zugriff 20.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ IWPR – Institute for War and Peace Reporting (25.2.2021): Ukraine: Will Radical Action Against 
Pro-Russian TV Work?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046553.html, Zugriff 20.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human 
rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/204
7309/31stReportUkraine-en.pdf, Zugriff 20.7.2021
■ RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine, https://rsf.org/en/ukraine, 
Zugriff 20.7.2021
■ SDI – Stiftung „ Demokratische Initiativen“ (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні 
[Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine], https://dif.org.ua/article/ukrains
ka-mova-shlyakh-u-nezalezhniy-ukraini , Zugriff 21.7.2021
■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen 
Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.
laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
 
13 Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1 Sexuelle Minderheiten / LGBTI
Letzte Änderung 2021-10-19 12:22
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 
30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. 
Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, 
welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orien­
tierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. 
32
36

Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, 
Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Ge­
sellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a, 
EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als „ Rowdytum“ milde bestraft (AA 30.5.2021). 
Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert 
(ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a, AA 
30.5.2021, NLPU 23.1.2021).
LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund 
der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „ Pride“-Märsche 
in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, 
wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 
30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das 
Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 
2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in 
Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vgl. ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizei­
schutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw 
und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 
28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte 
„ Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechts­
extreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. 
Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veran­
staltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von 
Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von 
Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben 
oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). 
Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle 
von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesell­
schaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen 
Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle 
Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung 
im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform 
and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ
omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021   
■ FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2050462.html, Zugriff 8.7.2021
33
37

■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2043737.html, Zugriff 5.7.2021 
■ ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.2.2021): Annual 
Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe 
and Central Asia 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045688/Annual-Review-Full-2021.pdf , 
Zugriff 3.5.2021 
■ NLPU – Nationales LGBT-Portal der Ukraine (23.1.2021): ЄСПЛ розгляне скаргу гей-пари на 
відсутність в Україні одностатевих партнерств [EGMR wird Beschwerde eines homosexuellen 
Paares bzgl. Nicht-Existenz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der Ukraine prüfen], https:
//www.lgbt.org.ua/news/show_4833/, Zugriff 14.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
13.2 Frauen
Letzte Änderung 2021-10-19 12:22
Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor 
(AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligun­
gen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsäch­
lich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 
30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden re­
gelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach 
Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Para­
den zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler 
Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021).
Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den be­
waffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt 
zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen 
sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbe­
stand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). 
Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit 
geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht 
wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein 
Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr 
(wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur dis­
ziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur 
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht 
ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).
Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine 
teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im 
34
38

Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz 
über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). 
Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, 
und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 
errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender 
Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender 
Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipati­
onsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021).
Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen be­
sonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 
5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.h
tml, Zugriff 6.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine,https://www.ecoi.net/de/do
kument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence 
Against Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2034559.html, Zugriff 16.8.2021
■ KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence, https://www.kyivpost.com/ukr
aine-politics/zelensky-signs-law-on-domestic-violence.html,  Zugriff 18.8.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, http://www3.weforum.o
rg/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 23.8.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
13.3 Kinder
Letzte Änderung 2021-10-19 12:43
Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). 
Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b).
Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden 
oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die 
Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten 
Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 
30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren 
Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrich­
tungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das 
35
39

Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat 
ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).
Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von 
Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und 
Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünf­
ten/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter 
acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an 
Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen 
dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vier­
zehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete 
IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf 
und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 
53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020). 
Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor 
allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung 
ausgesetzt, und in beiden „ Republiken“ wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorga­
nisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll 
es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht-
regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung 
der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung 
Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda aus­
gesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch 
während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den 
Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021).
Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche 
an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption 
eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 
41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten 
nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH 
(ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im 
Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch 
auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https://www.ecoi
.net/de/dokument/2046509.html, Zugriff 5.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2046506.html, Zugriff 2.8.2021
36
40

■ MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): Права дитини [Kinderrech­
te], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/, Zugriff 2.8.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification 
– Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 22.7.2021
■ USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child 
Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html, Zugriff 2.8.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
14 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, 
freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine 
Beschränkungen vorsehen. Ukrainische Staatsbürger dürfen nicht aus der Ukraine ausgewiesen 
werden (Verfassung UKRA 1.1.2020). In folgenden Fällen darf das Ausreiserecht ukrainischer 
Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheim­
nissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder 
bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht wer­
den; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine 
nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkun­
gen); usw. (GAE UKRA 15.11.2024). (Zur Erklärung: „Administrative Überwachung“ bedeutet 
vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von 
Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (GAÜP UKRA 19.5.2024)).
Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobil­
machung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 14.10.2024; vgl. SGSB UKRA 19.3.2022). 
Ein Ministerkabinettsbeschluss betreffend Regelungen zur Überschreitung der Staatsgrenze 
enthält eine Auflistung von Personengruppen, welchen zu Zeiten des Kriegsrechts oder des 
Ausnahmezustands das Überschreiten der Staatsgrenze erlaubt ist, darunter Personen mit Be­
hinderungen; sowie nahe Familienangehörige, welche Kinder mit Behinderungen bei der Aus­
reise aus der Ukraine begleiten, wenn sie nicht der Mobilisierung unterliegen; usw. (BMKÜSG 
UKRA 13.3.2025). Kinderreiche Väter und Vormunde sind ebenfalls berechtigt, zu Zeiten des 
Kriegsrechts die Ukraine zu verlassen (BBC 25.4.2024). Dasselbe gilt für alleinerziehende Väter 
(UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Im Falle eines Ausnahmezustands oder des Kriegsrechts 
haben außerdem ein paar andere Personengruppen, darunter Sportler, Triebfahrzeugführer und 
Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Recht, die Staatsgrenze zu überschreiten 
(ÖB Kyjiw 3.6.2025). Ebenso gilt das Ausreiseverbot nicht für Fahrer humanitärer Hilfstrans­
porte (DW 19.7.2022; vgl. UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Handelsmatrosen ist die Ausreise 
aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (REU 27.8.2022). Die 
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Überschreiten der Staatsgrenze wird bei 
37
41

Go to next pages