2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-ukraine-version-17-e4d8
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
6. (CoE 13.6.2025a) und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe (CoE 13.6.2025b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen die Todesstrafe unter allen Umständen aus, auch zu Kriegszeiten (AI 8.4.2025). [Die Aussagen in diesem Kapitel beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Landesteile, welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen; Anm. der Staatendokumentation.] Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_(Stand_Febr uar_2021),_30.05.2021.pdf, Zugriff 10.6.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amne sty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025 ■ CoE - Council of Europe (13.6.2025a): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114 - Protocol No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list? module=signatures-by-treaty&treatynum=114, Zugriff 13.6.2025 ■ CoE - Council of Europe (13.6.2025b): Chart of signatures and ratifications of Treaty 187 - Protocol No. 13 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning the abolition of the death penalty in all circumstances (ETS No. 187), https://www.coe.int/en/web/c onventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=187 , Zugriff 13.6.2025 ■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine - Status of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 12.6.2025 ■ StGB UKRA - Strafgesetzbuch [Ukraine] (7.6.2025): Кримінальний кодекс України [Strafgesetzbuch der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.6.2025 ■ Verfassung UKRA - Verfassung [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254к/96-вр#Text, Zugriff 11.6.2024 12 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2021-10-19 09:03 Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vor fällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-na tionalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminie rung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen 28

nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staa tenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestre bungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Wes ten des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderhei tengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volks zählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungs mäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfäl le bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antise mitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 29

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021 ■ EN – Eurasianet (12.8.2020): Ukraine’s census attempt crashes and burns yet again, https://www. ecoi.net/de/dokument/2036000.html, Zugriff 19.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (8.7.2021): RFE/RL Investigation: Why Is Hungary Funding Diaspora Communities In Western Ukraine?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055590.h tml, ■ SSD – Staatlicher Statistikdienst [Ukraine] (o.D.): Всеукраїнський перепис населення [Landesweite Volkszählung in der Ukraine], http://ukrcensus.gov.ua/, Zugriff 19.7.2021 ■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www. laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021 ■ USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (2021): Antisemitism in Europe - Implications for U.S. Policy, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050010/Antisemitism+in+Europe.pdf, Zugriff 19.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Free dom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 12.1 Ethnische Russen / russischsprachige Personen Letzte Änderung 2021-10-19 09:05 Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfas sung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). 30

Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.). Das 2019 verabschiedete Gesetz „ Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukraini schen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichten agenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russi scher sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wur den die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspie ler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fern sehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass ge genüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht ein geräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 31

Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/politisches-portrait/202780 , Zugriff 20.7.2021 ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ AC – Atlantic Council / Iryna Matviyishyn (25.6.2020): How Russia weaponizes the language issue in Ukraine, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/putin-is-the-only-winner-of-ukraines-l anguage-wars/, Zugriff 20.7.2021 ■ BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.7.2021 ■ CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.7.2021): The World Factbook: Ukraine, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/ukraine/, Zugriff 20.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ IWPR – Institute for War and Peace Reporting (25.2.2021): Ukraine: Will Radical Action Against Pro-Russian TV Work?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046553.html, Zugriff 20.7.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/204 7309/31stReportUkraine-en.pdf, Zugriff 20.7.2021 ■ RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine, https://rsf.org/en/ukraine, Zugriff 20.7.2021 ■ SDI – Stiftung „ Demokratische Initiativen“ (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні [Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine], https://dif.org.ua/article/ukrains ka-mova-shlyakh-u-nezalezhniy-ukraini , Zugriff 21.7.2021 ■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www. laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 13 Relevante Bevölkerungsgruppen 13.1 Sexuelle Minderheiten / LGBTI Letzte Änderung 2021-10-19 12:22 Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orien tierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. 32

Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Ge sellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a, EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als „ Rowdytum“ milde bestraft (AA 30.5.2021). Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert (ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a, AA 30.5.2021, NLPU 23.1.2021). LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „ Pride“-Märsche in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vgl. ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizei schutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „ Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechts extreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veran staltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesell schaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021 ■ FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2050462.html, Zugriff 8.7.2021 33

■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043737.html, Zugriff 5.7.2021 ■ ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.2.2021): Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045688/Annual-Review-Full-2021.pdf , Zugriff 3.5.2021 ■ NLPU – Nationales LGBT-Portal der Ukraine (23.1.2021): ЄСПЛ розгляне скаргу гей-пари на відсутність в Україні одностатевих партнерств [EGMR wird Beschwerde eines homosexuellen Paares bzgl. Nicht-Existenz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der Ukraine prüfen], https: //www.lgbt.org.ua/news/show_4833/, Zugriff 14.7.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 13.2 Frauen Letzte Änderung 2021-10-19 12:22 Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligun gen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsäch lich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden re gelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Para den zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den be waffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbe stand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur dis ziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im 34

Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipati onsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021). Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen be sonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.h tml, Zugriff 6.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine,https://www.ecoi.net/de/do kument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence Against Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2034559.html, Zugriff 16.8.2021 ■ KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence, https://www.kyivpost.com/ukr aine-politics/zelensky-signs-law-on-domestic-violence.html, Zugriff 18.8.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, http://www3.weforum.o rg/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 23.8.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 13.3 Kinder Letzte Änderung 2021-10-19 12:43 Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b). Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrich tungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das 35

Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a). Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünf ten/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vier zehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020). Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung ausgesetzt, und in beiden „ Republiken“ wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorga nisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht- regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda aus gesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https://www.ecoi .net/de/dokument/2046509.html, Zugriff 5.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046506.html, Zugriff 2.8.2021 36

■ MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): Права дитини [Kinderrech te], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/, Zugriff 2.8.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 22.7.2021 ■ USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html, Zugriff 2.8.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 14 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen. Ukrainische Staatsbürger dürfen nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (Verfassung UKRA 1.1.2020). In folgenden Fällen darf das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheim nissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht wer den; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkun gen); usw. (GAE UKRA 15.11.2024). (Zur Erklärung: „Administrative Überwachung“ bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (GAÜP UKRA 19.5.2024)). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobil machung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 14.10.2024; vgl. SGSB UKRA 19.3.2022). Ein Ministerkabinettsbeschluss betreffend Regelungen zur Überschreitung der Staatsgrenze enthält eine Auflistung von Personengruppen, welchen zu Zeiten des Kriegsrechts oder des Ausnahmezustands das Überschreiten der Staatsgrenze erlaubt ist, darunter Personen mit Be hinderungen; sowie nahe Familienangehörige, welche Kinder mit Behinderungen bei der Aus reise aus der Ukraine begleiten, wenn sie nicht der Mobilisierung unterliegen; usw. (BMKÜSG UKRA 13.3.2025). Kinderreiche Väter und Vormunde sind ebenfalls berechtigt, zu Zeiten des Kriegsrechts die Ukraine zu verlassen (BBC 25.4.2024). Dasselbe gilt für alleinerziehende Väter (UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Im Falle eines Ausnahmezustands oder des Kriegsrechts haben außerdem ein paar andere Personengruppen, darunter Sportler, Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Recht, die Staatsgrenze zu überschreiten (ÖB Kyjiw 3.6.2025). Ebenso gilt das Ausreiseverbot nicht für Fahrer humanitärer Hilfstrans porte (DW 19.7.2022; vgl. UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (REU 27.8.2022). Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Überschreiten der Staatsgrenze wird bei 37
