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%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
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■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
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D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
12.1 Ethnische Russen / russischsprachige Personen
Letzte Änderung 2021-10-19 09:05
Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz 
der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfas­
sung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 
1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 
14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% 
ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 
67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch 
und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; 
vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich 
ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] 
stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei 
Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im 
Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten 
Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 
25.6.2020).
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Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu 
einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene 
Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus 
dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal 
der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten 
russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen 
geführt (RSF o.D.).
Das 2019 verabschiedete Gesetz „ Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukraini­
schen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen 
öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichten­
agenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 
2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russi­
scher sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren 
Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wur­
den die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese 
TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, 
IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspie­
ler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten 
zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fern­
sehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das 
UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass ge­
genüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv 
über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, 
und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet 
(OHCHR 3.2021).
2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in 
den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 
28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht ein­
geräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein 
neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten 
Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. 
Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. 
Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und 
sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll 
der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 
verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des 
Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der 
Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere 
Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 
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35

Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt, https://www.auswae
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■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
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Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
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rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/204
7309/31stReportUkraine-en.pdf, Zugriff 20.7.2021
■ RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine, https://rsf.org/en/ukraine, 
Zugriff 20.7.2021
■ SDI – Stiftung „ Demokratische Initiativen“ (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні 
[Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine], https://dif.org.ua/article/ukrains
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Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.
laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
 
13 Relevante Bevölkerungsgruppen
13.1 Sexuelle Minderheiten / LGBTI
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Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 
30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. 
Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, 
welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orien­
tierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. 
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Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, 
Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Ge­
sellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a, 
EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als „ Rowdytum“ milde bestraft (AA 30.5.2021). 
Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert 
(ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a, AA 
30.5.2021, NLPU 23.1.2021).
LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund 
der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „ Pride“-Märsche 
in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, 
wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 
30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das 
Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 
2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in 
Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vgl. ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizei­
schutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw 
und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 
28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte 
„ Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechts­
extreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. 
Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veran­
staltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von 
Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von 
Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben 
oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). 
Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle 
von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesell­
schaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen 
Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle 
Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung 
im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform 
and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/
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■ FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2050462.html, Zugriff 8.7.2021
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37

■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/
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■ HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2043737.html, Zugriff 5.7.2021 
■ ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.2.2021): Annual 
Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe 
and Central Asia 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045688/Annual-Review-Full-2021.pdf , 
Zugriff 3.5.2021 
■ NLPU – Nationales LGBT-Portal der Ukraine (23.1.2021): ЄСПЛ розгляне скаргу гей-пари на 
відсутність в Україні одностатевих партнерств [EGMR wird Beschwerde eines homosexuellen 
Paares bzgl. Nicht-Existenz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der Ukraine prüfen], https:
//www.lgbt.org.ua/news/show_4833/, Zugriff 14.7.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
13.2 Frauen
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Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor 
(AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligun­
gen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsäch­
lich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 
30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden re­
gelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach 
Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Para­
den zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler 
Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021).
Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den be­
waffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt 
zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen 
sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbe­
stand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). 
Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit 
geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht 
wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein 
Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr 
(wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur dis­
ziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur 
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht 
ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).
Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine 
teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im 
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Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz 
über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). 
Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, 
und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 
errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender 
Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender 
Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipati­
onsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021).
Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen be­
sonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 
5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.h
tml, Zugriff 6.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine,https://www.ecoi.net/de/do
kument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
■ HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence 
Against Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2034559.html, Zugriff 16.8.2021
■ KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence, https://www.kyivpost.com/ukr
aine-politics/zelensky-signs-law-on-domestic-violence.html,  Zugriff 18.8.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, http://www3.weforum.o
rg/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 23.8.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
13.3 Kinder
Letzte Änderung 2021-10-19 12:43
Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). 
Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b).
Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden 
oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die 
Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten 
Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 
30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren 
Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrich­
tungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das 
35
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Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat 
ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).
Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von 
Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und 
Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünf­
ten/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter 
acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an 
Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen 
dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vier­
zehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete 
IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf 
und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 
53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020). 
Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor 
allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung 
ausgesetzt, und in beiden „ Republiken“ wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorga­
nisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll 
es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht-
regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung 
der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung 
Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda aus­
gesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch 
während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den 
Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021).
Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche 
an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption 
eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 
41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten 
nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH 
(ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im 
Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch 
auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3
%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_
Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https://www.ecoi
.net/de/dokument/2046509.html, Zugriff 5.7.2021
■ FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2046506.html, Zugriff 2.8.2021
36
40

■ MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): Права дитини [Kinderrech­
te], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/, Zugriff 2.8.2021
■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification 
– Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 22.7.2021
■ USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child 
Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html, Zugriff 2.8.2021
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der 
Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%
D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 
14 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, 
freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine 
Beschränkungen vorsehen. Ukrainische Staatsbürger dürfen nicht aus der Ukraine ausgewiesen 
werden (Verfassung UKRA 1.1.2020). In folgenden Fällen darf das Ausreiserecht ukrainischer 
Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheim­
nissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder 
bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht wer­
den; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine 
nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkun­
gen); usw. (GAE UKRA 15.11.2024). (Zur Erklärung: „Administrative Überwachung“ bedeutet 
vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von 
Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (GAÜP UKRA 19.5.2024)).
Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobil­
machung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 14.10.2024; vgl. SGSB UKRA 19.3.2022). 
Ein Ministerkabinettsbeschluss betreffend Regelungen zur Überschreitung der Staatsgrenze 
enthält eine Auflistung von Personengruppen, welchen zu Zeiten des Kriegsrechts oder des 
Ausnahmezustands das Überschreiten der Staatsgrenze erlaubt ist, darunter Personen mit Be­
hinderungen; sowie nahe Familienangehörige, welche Kinder mit Behinderungen bei der Aus­
reise aus der Ukraine begleiten, wenn sie nicht der Mobilisierung unterliegen; usw. (BMKÜSG 
UKRA 13.3.2025). Kinderreiche Väter und Vormunde sind ebenfalls berechtigt, zu Zeiten des 
Kriegsrechts die Ukraine zu verlassen (BBC 25.4.2024). Dasselbe gilt für alleinerziehende Väter 
(UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Im Falle eines Ausnahmezustands oder des Kriegsrechts 
haben außerdem ein paar andere Personengruppen, darunter Sportler, Triebfahrzeugführer und 
Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Recht, die Staatsgrenze zu überschreiten 
(ÖB Kyjiw 3.6.2025). Ebenso gilt das Ausreiseverbot nicht für Fahrer humanitärer Hilfstrans­
porte (DW 19.7.2022; vgl. UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Handelsmatrosen ist die Ausreise 
aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (REU 27.8.2022). Die 
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Überschreiten der Staatsgrenze wird bei 
37
41

der Ausreise aus der Ukraine direkt am Kontrollpunkt getroffen, gemäß der Gesetzgebung und 
nach Prüfung der Unterlagen, welche das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gründen für die 
Erteilung einer Ausreisegenehmigung bestätigen (ÖB Kyjiw 3.6.2025).
Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in 
die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum 
von 180 Tagen dort aufhalten (Rat der EU 9.4.2025). Weltweit sind 5.619.670 Flüchtlinge aus 
der Ukraine registriert, davon befinden sich 5.059.110 Personen in Europa (UNHCR 31.5.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung 
(Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ukraine-node/ukrainesicherh
eit/201946, Zugriff 13.6.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (25.4.2024): Розчаровані у „ своїй державі“. Що не так із 
обмеженням прав українських чоловіків за кордоном [Von „ ihrem Staat“ enttäuscht. Was an der 
Einschränkung der Rechte ukrainischer Männer im Ausland falsch ist], https://www.bbc.com/ukrain
ian/articles/c3g54jr0qx0o, Zugriff 14.8.2024
■ BMKÜSG UKRA - Beschluss des Ministerkabinetts: Regelungen betreffend Überschreitung der 
Staatsgrenze [Ukraine] (13.3.2025): КАБІНЕТ МІНІСТРІВ УКРАЇНИ - ПОСТАНОВА (№ 57): Про 
затвердження Правил перетинання державного кордону громадянами України [Beschluss des 
Ministerkabinetts der Ukraine: Über die Annahme der Regelungen betreffend die Überschreitung der 
Staatsgrenze durch Staatsbürger der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/57-95-п#Text, 
Zugriff 13.6.2025
■ DW - Deutsche Welle (19.7.2022): Wie Männer trotz Verbots die Ukraine verlassen, https://www.dw
.com/de/ich-bin-kein-verräter-wie-männer-trotz-verbots-die-ukraine-verlassen/a-62514249 , Zugriff 
24.6.2024
■ GAE UKRA - Gesetz zur Aus- und Einreise [Ukraine] (15.11.2024): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про порядок 
виїзду з України і в’їзду в Україну громадян України [Gesetz der Ukraine: Über den Ablauf der 
Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3857-12#Text, 
Zugriff 21.5.2025
■ GAÜP UKRA - Gesetz zur administrativen Überwachung von Personen [Ukraine] (19.5.2024): 
ЗАКОН УКРАЇНИ: Про адміністративний нагляд за особами, звільненими з місць позбавлення 
волі [Gesetz der Ukraine: Über die administrative Überwachung von Personen, die eine Freiheits­
strafe verbüßten], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/264/94-вр#Text, Zugriff 14.6.2024
■ ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (3.6.2025): Auskunft der Botschaft, per 
E-Mail
■ Rat der EU - Rat der EU (9.4.2025): Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/easter
n-partnership/ukraine, Zugriff 19.5.2025
■ REU - Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipments, 
https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shi
pments-2022-08-27/ , Zugriff 24.6.2024
■ SGSB UKRA - Staatliche Grenzschutzbehörde [Ukraine] (19.3.2022): До кого з чоловіків, громадян 
України віком від 18 до 60 років, не застосовується обмеження виїзду за кордон [Für welche 
ukrainischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 60 Jahren die Ausreisebeschränkung nicht gilt], 
https://dpsu.gov.ua/ua/news/do-kogo-z-cholovikiv-gromadyan-ukraini-vikom-vid-18-do-60-rokiv-n
e-zastosovutsya-obmezhennya-viizdu-za-kordon- , Zugriff 28.6.2024
■ UKRA-Botschaft Wien - Ukrainische Botschaft Wien [Ukraine] (18.6.2024): Auskunft der Botschaft, 
per E-Mail
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.5.2025): Operational Data Portal - 
Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine?utm, Zugriff 13.6.2025
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■ Verfassung UKRA - Verfassung [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine], 
https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254к/96-вр#Text, Zugriff 11.6.2024
15 Binnenvertriebene (IDPs)
Letzte Änderung 2025-06-26 07:41
Mit Stand April 2025 gab es in der Ukraine 3.757.000 Binnenvertriebene (IOM 4.2025). Die ukrai­
nische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (BMKIDPR UKRA 
8.4.2025). Manchen Binnenvertriebenen, welche ihren IDP-Status nicht nachweisen können, ist 
der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen verwehrt (IDMC 
2024). Für Binnenvertriebene ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 
2.000 [ca. EUR 42] vorgesehen (BMKIDP UKRA 15.4.2025). Die meisten Binnenvertriebenen 
leben in Miete im Privatsektor. IDP-Haushalte, welche mehr als ein Drittel ihres monatlichen 
Einkommens für die Miete aufwenden, erhalten vom Staat einen Mietzuschuss (WB 28.2.2025). 
Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger 
Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (Ukraine-
Analysen/Liasheva 13.7.2022). Binnenvertriebene, welche nicht registriert sind, aber faktisch 
bereits Wohnraum besitzen, haben ebenfalls ein Anrecht auf einen Zuschuss (Regierung UKRA 
1.3.2024). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm 
verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine 
finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (CoE-PACE 6.6.2022). Ge­
setzlich ist die Regierung dazu angehalten, IDPs eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, 
jedoch treffen die Behörden diesbezüglich keine wirksamen Maßnahmen (USDOS 23.4.2024). 
Ältere Binnenvertriebene haben große Schwierigkeiten, eine neue Unterkunft zu finden. In den 
Notunterkünften für Vertriebene sind sie überrepräsentiert, weil ihre finanziellen Ressourcen 
zur Beschaffung von Wohnraum unzureichend sind. Notunterkünfte sind für ältere Menschen 
mit Behinderungen meistens ungeeignet, weil sie nicht barrierefrei sind. Viele dieser Menschen 
wurden deshalb seit Beginn des russischen Angriffskriegs in Pflegeheimen untergebracht. Im 
März 2024 ergriffen die De-facto-Behörden in der besetzten Region Donezk eine Maßnahme 
bezüglich zurückgelassener Besitztümer Vertriebener. Sie veröffentlichten im Internet eine Auf­
listung „ eigentümerloser“ Immobilien und gaben den Eigentümern 30 Tage Zeit, persönlich zu 
erscheinen und einen russischen oder vor Ort ausgestellten „ Pass“ vorzulegen, um ihr Eigentum 
zurückzuerlangen. Das Vorgehen kam einer Enteignung der Vertriebenen gleich (AI 29.4.2025).
Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in 
der Ukraine nach Region (Oblast) dar. Die dunkelblau hinterlegten Regionen (Charkiw und Dni­
propetrowsk) weisen auf eine hohe Anzahl aufhältiger Binnenvertriebener hin (300.000-588.000 
Binnenvertriebene). Die hellblau hinterlegten Regionen (Wolhynien, Riwne und Tscherniwzi) 
hingegen beherbergen eine geringere Anzahl Binnenvertriebener (zwischen 38.000 und 60.000 
Binnenvertriebene). Zwischen diesen beiden Gegenpolen liegen die übrigen Regionen der Ukrai­
ne (IOM 17.4.2025). [Zu den von Russland besetzten Regionen sind keine Daten vorhanden; 
Anm. der Staatendokumentation.]
Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen nach Region (Oblast)
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