2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-ukraine-version-17-e4d8
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/politisches-portrait/202780 , Zugriff 20.7.2021 ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ AC – Atlantic Council / Iryna Matviyishyn (25.6.2020): How Russia weaponizes the language issue in Ukraine, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/putin-is-the-only-winner-of-ukraines-l anguage-wars/, Zugriff 20.7.2021 ■ BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.7.2021 ■ CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.7.2021): The World Factbook: Ukraine, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/ukraine/, Zugriff 20.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ IWPR – Institute for War and Peace Reporting (25.2.2021): Ukraine: Will Radical Action Against Pro-Russian TV Work?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046553.html, Zugriff 20.7.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/204 7309/31stReportUkraine-en.pdf, Zugriff 20.7.2021 ■ RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine, https://rsf.org/en/ukraine, Zugriff 20.7.2021 ■ SDI – Stiftung „ Demokratische Initiativen“ (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні [Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine], https://dif.org.ua/article/ukrains ka-mova-shlyakh-u-nezalezhniy-ukraini , Zugriff 21.7.2021 ■ UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www. laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 13 Relevante Bevölkerungsgruppen 13.1 Sexuelle Minderheiten / LGBTI Letzte Änderung 2021-10-19 12:22 Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orien tierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. 32

Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Ge sellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a, EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als „ Rowdytum“ milde bestraft (AA 30.5.2021). Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert (ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a, AA 30.5.2021, NLPU 23.1.2021). LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „ Pride“-Märsche in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vgl. ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizei schutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „ Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechts extreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veran staltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesell schaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_econ omic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021 ■ FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2050462.html, Zugriff 8.7.2021 33

■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043737.html, Zugriff 5.7.2021 ■ ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.2.2021): Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045688/Annual-Review-Full-2021.pdf , Zugriff 3.5.2021 ■ NLPU – Nationales LGBT-Portal der Ukraine (23.1.2021): ЄСПЛ розгляне скаргу гей-пари на відсутність в Україні одностатевих партнерств [EGMR wird Beschwerde eines homosexuellen Paares bzgl. Nicht-Existenz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der Ukraine prüfen], https: //www.lgbt.org.ua/news/show_4833/, Zugriff 14.7.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 13.2 Frauen Letzte Änderung 2021-10-19 12:22 Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligun gen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsäch lich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden re gelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Para den zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den be waffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbe stand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur dis ziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im 34

Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipati onsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021). Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen be sonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.h tml, Zugriff 6.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine,https://www.ecoi.net/de/do kument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ■ HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence Against Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2034559.html, Zugriff 16.8.2021 ■ KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence, https://www.kyivpost.com/ukr aine-politics/zelensky-signs-law-on-domestic-violence.html, Zugriff 18.8.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, http://www3.weforum.o rg/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 23.8.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 13.3 Kinder Letzte Änderung 2021-10-19 12:43 Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b). Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrich tungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das 35

Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a). Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünf ten/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vier zehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020). Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung ausgesetzt, und in beiden „ Republiken“ wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorga nisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht- regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda aus gesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_ Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https://www.ecoi .net/de/dokument/2046509.html, Zugriff 5.7.2021 ■ FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046506.html, Zugriff 2.8.2021 36

■ MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): Права дитини [Kinderrech te], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/, Zugriff 2.8.2021 ■ ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www. ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ■ OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 22.7.2021 ■ USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html, Zugriff 2.8.2021 ■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ■ WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-% D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 14 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen. Ukrainische Staatsbürger dürfen nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (Verfassung UKRA 1.1.2020). In folgenden Fällen darf das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheim nissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht wer den; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkun gen); usw. (GAE UKRA 15.11.2024). (Zur Erklärung: „Administrative Überwachung“ bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (GAÜP UKRA 19.5.2024)). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobil machung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 14.10.2024; vgl. SGSB UKRA 19.3.2022). Ein Ministerkabinettsbeschluss betreffend Regelungen zur Überschreitung der Staatsgrenze enthält eine Auflistung von Personengruppen, welchen zu Zeiten des Kriegsrechts oder des Ausnahmezustands das Überschreiten der Staatsgrenze erlaubt ist, darunter Personen mit Be hinderungen; sowie nahe Familienangehörige, welche Kinder mit Behinderungen bei der Aus reise aus der Ukraine begleiten, wenn sie nicht der Mobilisierung unterliegen; usw. (BMKÜSG UKRA 13.3.2025). Kinderreiche Väter und Vormunde sind ebenfalls berechtigt, zu Zeiten des Kriegsrechts die Ukraine zu verlassen (BBC 25.4.2024). Dasselbe gilt für alleinerziehende Väter (UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Im Falle eines Ausnahmezustands oder des Kriegsrechts haben außerdem ein paar andere Personengruppen, darunter Sportler, Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Recht, die Staatsgrenze zu überschreiten (ÖB Kyjiw 3.6.2025). Ebenso gilt das Ausreiseverbot nicht für Fahrer humanitärer Hilfstrans porte (DW 19.7.2022; vgl. UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (REU 27.8.2022). Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Überschreiten der Staatsgrenze wird bei 37

der Ausreise aus der Ukraine direkt am Kontrollpunkt getroffen, gemäß der Gesetzgebung und nach Prüfung der Unterlagen, welche das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gründen für die Erteilung einer Ausreisegenehmigung bestätigen (ÖB Kyjiw 3.6.2025). Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten (Rat der EU 9.4.2025). Weltweit sind 5.619.670 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert, davon befinden sich 5.059.110 Personen in Europa (UNHCR 31.5.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ukraine-node/ukrainesicherh eit/201946, Zugriff 13.6.2025 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (25.4.2024): Розчаровані у „ своїй державі“. Що не так із обмеженням прав українських чоловіків за кордоном [Von „ ihrem Staat“ enttäuscht. Was an der Einschränkung der Rechte ukrainischer Männer im Ausland falsch ist], https://www.bbc.com/ukrain ian/articles/c3g54jr0qx0o, Zugriff 14.8.2024 ■ BMKÜSG UKRA - Beschluss des Ministerkabinetts: Regelungen betreffend Überschreitung der Staatsgrenze [Ukraine] (13.3.2025): КАБІНЕТ МІНІСТРІВ УКРАЇНИ - ПОСТАНОВА (№ 57): Про затвердження Правил перетинання державного кордону громадянами України [Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine: Über die Annahme der Regelungen betreffend die Überschreitung der Staatsgrenze durch Staatsbürger der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/57-95-п#Text, Zugriff 13.6.2025 ■ DW - Deutsche Welle (19.7.2022): Wie Männer trotz Verbots die Ukraine verlassen, https://www.dw .com/de/ich-bin-kein-verräter-wie-männer-trotz-verbots-die-ukraine-verlassen/a-62514249 , Zugriff 24.6.2024 ■ GAE UKRA - Gesetz zur Aus- und Einreise [Ukraine] (15.11.2024): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про порядок виїзду з України і в’їзду в Україну громадян України [Gesetz der Ukraine: Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3857-12#Text, Zugriff 21.5.2025 ■ GAÜP UKRA - Gesetz zur administrativen Überwachung von Personen [Ukraine] (19.5.2024): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про адміністративний нагляд за особами, звільненими з місць позбавлення волі [Gesetz der Ukraine: Über die administrative Überwachung von Personen, die eine Freiheits strafe verbüßten], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/264/94-вр#Text, Zugriff 14.6.2024 ■ ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (3.6.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail ■ Rat der EU - Rat der EU (9.4.2025): Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/easter n-partnership/ukraine, Zugriff 19.5.2025 ■ REU - Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipments, https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shi pments-2022-08-27/ , Zugriff 24.6.2024 ■ SGSB UKRA - Staatliche Grenzschutzbehörde [Ukraine] (19.3.2022): До кого з чоловіків, громадян України віком від 18 до 60 років, не застосовується обмеження виїзду за кордон [Für welche ukrainischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 60 Jahren die Ausreisebeschränkung nicht gilt], https://dpsu.gov.ua/ua/news/do-kogo-z-cholovikiv-gromadyan-ukraini-vikom-vid-18-do-60-rokiv-n e-zastosovutsya-obmezhennya-viizdu-za-kordon- , Zugriff 28.6.2024 ■ UKRA-Botschaft Wien - Ukrainische Botschaft Wien [Ukraine] (18.6.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.5.2025): Operational Data Portal - Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine?utm, Zugriff 13.6.2025 38

■ Verfassung UKRA - Verfassung [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254к/96-вр#Text, Zugriff 11.6.2024 15 Binnenvertriebene (IDPs) Letzte Änderung 2025-06-26 07:41 Mit Stand April 2025 gab es in der Ukraine 3.757.000 Binnenvertriebene (IOM 4.2025). Die ukrai nische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (BMKIDPR UKRA 8.4.2025). Manchen Binnenvertriebenen, welche ihren IDP-Status nicht nachweisen können, ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen verwehrt (IDMC 2024). Für Binnenvertriebene ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 42] vorgesehen (BMKIDP UKRA 15.4.2025). Die meisten Binnenvertriebenen leben in Miete im Privatsektor. IDP-Haushalte, welche mehr als ein Drittel ihres monatlichen Einkommens für die Miete aufwenden, erhalten vom Staat einen Mietzuschuss (WB 28.2.2025). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (Ukraine- Analysen/Liasheva 13.7.2022). Binnenvertriebene, welche nicht registriert sind, aber faktisch bereits Wohnraum besitzen, haben ebenfalls ein Anrecht auf einen Zuschuss (Regierung UKRA 1.3.2024). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (CoE-PACE 6.6.2022). Ge setzlich ist die Regierung dazu angehalten, IDPs eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, jedoch treffen die Behörden diesbezüglich keine wirksamen Maßnahmen (USDOS 23.4.2024). Ältere Binnenvertriebene haben große Schwierigkeiten, eine neue Unterkunft zu finden. In den Notunterkünften für Vertriebene sind sie überrepräsentiert, weil ihre finanziellen Ressourcen zur Beschaffung von Wohnraum unzureichend sind. Notunterkünfte sind für ältere Menschen mit Behinderungen meistens ungeeignet, weil sie nicht barrierefrei sind. Viele dieser Menschen wurden deshalb seit Beginn des russischen Angriffskriegs in Pflegeheimen untergebracht. Im März 2024 ergriffen die De-facto-Behörden in der besetzten Region Donezk eine Maßnahme bezüglich zurückgelassener Besitztümer Vertriebener. Sie veröffentlichten im Internet eine Auf listung „ eigentümerloser“ Immobilien und gaben den Eigentümern 30 Tage Zeit, persönlich zu erscheinen und einen russischen oder vor Ort ausgestellten „ Pass“ vorzulegen, um ihr Eigentum zurückzuerlangen. Das Vorgehen kam einer Enteignung der Vertriebenen gleich (AI 29.4.2025). Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine nach Region (Oblast) dar. Die dunkelblau hinterlegten Regionen (Charkiw und Dni propetrowsk) weisen auf eine hohe Anzahl aufhältiger Binnenvertriebener hin (300.000-588.000 Binnenvertriebene). Die hellblau hinterlegten Regionen (Wolhynien, Riwne und Tscherniwzi) hingegen beherbergen eine geringere Anzahl Binnenvertriebener (zwischen 38.000 und 60.000 Binnenvertriebene). Zwischen diesen beiden Gegenpolen liegen die übrigen Regionen der Ukrai ne (IOM 17.4.2025). [Zu den von Russland besetzten Regionen sind keine Daten vorhanden; Anm. der Staatendokumentation.] Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen nach Region (Oblast) 39

Quelle 5: IOM 17.4.2025 Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Dnipropetrowsk und Charkiw, wo sich 588.000 bzw. 463.000 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 370.000 Binnenvertriebene und in der gleichnamigen Region 289.000. In der Region Odesa halten sich ca. 202.000 Binnenvertriebene auf. In der Region Lwiw leben ca. 157.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 86.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmel nyzkyj leben ca. 89.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 52.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen größtenteils aus der Region Donezk. Bin nenvertriebene leben mehrheitlich in oder nahe Großstädten (IOM 17.4.2025). Der Zustrom Binnenvertriebener verstärkt den Druck auf den Arbeitsmarkt, die Wohnraumsituation sowie auf öffentliche Dienstleistungen und Güter. Auch die Verteilung humanitärer Hilfe sowie Sys teme sozialen Schutzes geraten unter Druck. Dadurch kommt es potenziell zu Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Das Ausmaß der Span nungen ist innerhalb der Ukraine unterschiedlich (IDMC 2024; vgl. IOM 11.2.2025), jedoch wird tendenziell darüber in westlichen Regionen mehr berichtet (IDMC 2024). Generell werden Bin nenvertriebene von verschiedenen Gruppen nicht als soziale Bedrohung wahrgenommen (IOM 11.2.2025). Es wird berichtet, dass IDPs Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt erfahren (USDOS 23.4.2024). Die Regierung subventioniert Unternehmen, welche vertriebene Personen beschäf tigen. Dennoch stellt sich die Arbeitsplatzsuche besonders für Binnenvertriebene mühsam dar (WB 28.2.2025).Binnenvertriebene sind besonders anfällig für Ausbeutung durch Menschen handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit (FH 2025) und stoßen beim 40

Zugang zu medizinischer Versorgung und notwendigen Dokumenten auf Schwierigkeiten (US DOS 23.4.2024). Auf der folgenden Karte ist der ungefähre Prozentanteil der (gemäß einer Befragung) erwerbslo sen Binnenvertriebenen je nach Region (Oblast) dargestellt. In Bezug auf die Region Tscherniwzi sind keine repräsentativen Daten vorhanden. Der Karte lassen sich unter anderem folgende Zahlenangaben entnehmen: • Region Iwano-Frankiwsk: 11-15 % • Stadt Kyjiw, Region Lwiw, Region Odesa: jeweils 6-10 % • Region Kyjiw, Region Chmelnyzky: jeweils 3-5 % Die höchste Arbeitslosigkeit weisen in der Ostukraine gelegene Regionen auf. Hellblau hinterleg te Regionen auf der Karte weisen insgesamt eine niedrigere Arbeitslosigkeit auf, im Gegensatz zu dunkelblau eingefärbten Regionen. [Daten für die von Russland besetzten Teile der Ukraine sind nicht verfügbar; Anm. der Staatendokumentation.] Prozentanteil der (gemäß einer Befragung) erwerbslosen Binnenvertriebenen je nach Region (Oblast) Quelle 6: IOM 15.11.2024 Bei der Koordinierung von Unterstützung auf der lokalen Ebene spielen IDP-Räte eine wichtige Rolle (IDMC 2024). IDP-Räte besitzen neben ihrer beratenden eine vermittelnde Funktion (GPC 2.2024) und arbeiten mit kommunalen Behörden und NGOs zusammen (IDMC 2024). 41
