Mathias Huter
Schuhmeierplatz 9/25
1160 Wien
Loich, 13.4.2018
Sehr geehrter Herr Huter!
Sie haben mit Schreiben vom 14. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz
einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Ihrer Anfrage Begriffe verwendet
werden, die in den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht
vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die gegenständliche
Sache entscheidungsrelevanten Gesetzen finden. Unter Berücksichtigung
dieses Umstandes versuchen wir dennoch, möglichst vollständig auf Ihre
Fragen einzugehen.
Da sich Ihre Anfrage auf das Wählerverzeichnis und die damit verbundenen
Berichtigungsanträge bezieht, wird bereits vorweg auf die hierfür
maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23 34 LWO verwiesen. Da diese
Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei
zugänglich sind, wird von einer Wiedergabe dieser Bestimmungen in der
Anfragebeantwortung abgesehen. Das Wählerverzeichnis zur NÖ Landtagswahl
2018 wurde unter Zugrundelegung des Stichtages von unserer Gemeinde ab 1.
Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegt. Bis zum 10. Dezember 2017 konnte jeder
Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag
einbringen. Die Entscheidung darüber oblag der Gemeindewahlbehörde. Dagegen
konnte bei der Gemeinde eine Beschwerde eingebracht werden, über die das NÖ
Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte.
Ihren Hinweis auf die Pflicht zur raschen Erledigung möchten wir
vollständigkeitshalber insofern ergänzen, dass die betroffenen Organe des
Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die
Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ
Auskunftsgesetz angehalten sind, den Verwaltungsaufwand für die Erteilung
der Auskunft möglichst gering zu halten. Es darf hier auf die durchgängige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlich gelagerten
Auskunftsgesetzen der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes
verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe zu keinen umfangreichen
Ausarbeitungen angehalten sind, sondern die Information vielmehr kurz und
einfach zu erteilen ist (VwGH v. 28.2.2005, 2005/10/0008 u.a).
Zu den Fragen 1, 4, 5 und 6:
In unserer Gemeinde wurden keine Personen aus dem Wählerverzeichnis
gestrichen. Es langten keine Berichtigungsanträge gemäß § 28 LWO ein.
Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses
an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im
Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff
LWO zu erfolgen. Über einen Berichtigungsantrag hat nicht die Gemeinde,
sondern die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, wobei die Entscheidung der
Gemeindewahlbehörde dem Betroffenen mitzuteilen ist (§ 30 LWO). Die
allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des
§ 24 LWO.
Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird nochmals auf
die Regelungen des §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur
Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer
Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen.
Diese Vorgaben wurden und werden von der Gemeinde im Falle von
Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten.
Zur Frage 2 und 3:
Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO
geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen
verwendeten Begriff des Nebenwohnsitzes nicht, vielmehr haben sich die
Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den
Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff
des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren.
Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage
des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren.
Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen
verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das
Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl,
Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird
auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Die danach endgültig
wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde können für den gesamten Bereich von
Niederösterreich auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur
Landtagswahl 2018 unter
http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Index.html?area=g abgerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen