Sehr geehrter Herr Huter!
Sie haben mit Schreiben vom 15. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Ihrer Anfrage Begriffe verwendet werden, die in den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die gegenständliche Sache entscheidungsrelevanten Gesetzen finden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes versuchen wir dennoch, möglichst vollständig auf Ihre Fragen einzugehen.
Da sich Ihre Anfrage auf das Wählerverzeichnis und die damit verbundenen Berichtigungsanträge bezieht, wird bereits vorweg auf die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23 – 34 LWO verwiesen. Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von einer Wiedergabe dieser Bestimmungen in der Anfragebeantwortung abgesehen. Das Wählerverzeichnis zur NÖ Landtagswahl 2018 wurde unter Zugrundelegung des Stichtages von unserer Gemeinde ab 1. Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegt. Bis zum 10. Dezember 2017 konnte jeder Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Entscheidung darüber oblag der Gemeindewahlbehörde. Dagegen konnte bei der Gemeinde eine Beschwerde eingebracht werden, über die das NÖ Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte.
Ihren Hinweis auf die Pflicht zur raschen Erledigung möchten wir vollständigkeitshalber insofern ergänzen, dass die betroffenen Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz angehalten sind, den Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft möglichst gering zu halten. Es darf hier auf die durchgängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Auskunftsgesetzen der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe zu keinen umfangreichen Ausarbeitungen angehalten sind, sondern die Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen ist (VwGH v. 28.2.2005, 2005/10/0008 u.a).
Zu den Fragen 1, 4, 5 und 6:
In unserer Gemeinde wurden 34 Personen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Es langten keine Berichtigungsanträge gemäß § 28 LWO ein.
Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff LWO zu erfolgen. Über einen Berichtigungsantrag hat nicht die Gemeinde, sondern die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, wobei die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde dem Betroffenen mitzuteilen ist (§ 30 LWO). Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird nochmals auf die Regelungen des §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen. Diese Vorgaben wurden und werden von der Gemeinde im Falle von Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten.
Zur Frage 2 und 3:
Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen verwendeten Begriff des „Nebenwohnsitzes“ nicht, vielmehr haben sich die Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Die danach endgültig wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde können für den gesamten Bereich von Niederösterreich auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Landtagswahl 2018 unter
http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Inde… abgerufen werden.
Um Ihre Eingabe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Gebührengesetzes § 14 Tarifpost 6 Ziffer 1 in der Höhe von € 14,30 entsprechend vergebühren zu können, wird um Überweisung des Betrages an das Konto der Gemeinde Retzbach IBAN 3271 5000 0070 0302 ersucht.
Retzbach, am 28.03.2018
Manfred Nigl
Bürgermeister