Auftraggeber für die Speicherung von Vorratsdaten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Österreichische Telekommunikationsanbieter müssen seit 01. April 2012 die in § 102a TKG gennanten Vorratsdaten für 6 Monate speichern.

1) Welche natürliche oder juristische Person oder welches Organ ist Auftraggeber für die Speicherung von Vorratsdaten im Sinne von § 4 Z 4 DSG?

2) Welche natürliche oder juristische Person oder welches Organ ist diesbezüglich auskunftspflichtig nach § 26 DSG?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. November 2013
  • Frist
    22. Januar 2014
  • Ein:e Follower:in
Jasmin Engelhart
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Jasmin Engelhart
Betreff
Datum
27. November 2013 19:32
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Österreichische Telekommunikationsanbieter müssen seit 01. April 2012 die in § 102a TKG gennanten Vorratsdaten für 6 Monate speichern. 1) Welche natürliche oder juristische Person oder welches Organ ist Auftraggeber für die Speicherung von Vorratsdaten im Sinne von § 4 Z 4 DSG? 2) Welche natürliche oder juristische Person oder welches Organ ist diesbezüglich auskunftspflichtig nach § 26 DSG?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Jasmin Engelhart Postanschrift Jasmin Engelhart << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jasmin Engelhart
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrte Frau Engelhart! Ich darf Ihnen die Stellungnahme unserer Fachdienststelle, Referat III/7/a, Datensch…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
28. November 2013 15:38
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrte Frau Engelhart! Ich darf Ihnen die Stellungnahme unserer Fachdienststelle, Referat III/7/a, Datenschutz, übermitteln: Die Beantwortung von Auslegungsfragen und die Vollziehung des § 102a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) fällt gemäß § 136 TKG 2003 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Das Bundesministerium für Inneres führt auch keine Datenanwendung (iSd § 4 Z 7 Datenschutzgesetz (DSG) 2000) zur ausschließlichen Speicherung oder Verarbeitung von „Vorratsdaten“ (iSd § 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003). Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass seit dem 1. September 2012 die Möglichkeit besteht, mittels Abfrage des Datenverarbeitungsregisters http://www.dsk.gv.at/site/7749/default.aspx Informationen darüber erhalten, ob und welche Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten“ iSd § 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Vorratsdaten als datenschutzrechtliche Auftraggeber Meldungen gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) erstattet haben. Mit freundlichen Grüßen