Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen für die Speicherung von Vorratsdaten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Österreichische Telekommunikationsanbieter müssen seit 01. April 2012 die in § 102a TKG gennanten Vorratsdaten für 6 Monate speichern.

1) Welche Schutzmaßnahmen sind für die Speicherung der Vorratsdaten vorgeschrieben?

2) Wie bzw. von wem wird die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen überprüft?

3) Welche Konsequenzen entstehen bei einer festgestellten Nicht-Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für das speichernde Unternehmen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Dezember 2013
  • Frist
    5. Februar 2014
  • 0 Follower:innen
Pepi Zawodsky
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Pepi Zawodsky
Betreff
Datum
11. Dezember 2013 22:16
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Österreichische Telekommunikationsanbieter müssen seit 01. April 2012 die in § 102a TKG gennanten Vorratsdaten für 6 Monate speichern. 1) Welche Schutzmaßnahmen sind für die Speicherung der Vorratsdaten vorgeschrieben? 2) Wie bzw. von wem wird die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen überprüft? 3) Welche Konsequenzen entstehen bei einer festgestellten Nicht-Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für das speichernde Unternehmen?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Pepi Zawodsky Postanschrift Pepi Zawodsky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Pepi Zawodsky
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrter Herr Zawodsky! Bezugnehmend auf Ihr Mail vom 11. Dezember 2013 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass Ih…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
12. Dezember 2013 15:02
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Zawodsky! Bezugnehmend auf Ihr Mail vom 11. Dezember 2013 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Schreiben zuständigkeitshalber an den Bürgerservice des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, http://www.bmvit.gv.at, Mail <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>, weitergeleitet wurde. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrter Herr Zawodsky! Zu Ihrer Anfrage an das Bundesministerium für Inneres, welche an das BMVIT weiter ge…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
17. Dezember 2013 12:53
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Zawodsky! Zu Ihrer Anfrage an das Bundesministerium für Inneres, welche an das BMVIT weiter geleitet wurde, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Frage 1: Welche Schutzmaßnahmen sind für die Speicherung der Vorratsdaten vorgeschrieben? Antwort: Die konkreten Schutzmaßnahmen sind in der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit, BGBl. II Nr. 402/2011 vorgeschrieben. Da es sich dabei um sehr komplexe Maßnahmen handelt, ersuche ich Sie, diese in der Anlage der Verordnung nachzulesen. Diese Schutzmaßnahmen ergänzen die allgemeinen Anforderungen des Datenschutzgesetzes und sonstiger Rechtsnormen, welche für alle in Frage kommenden Datenverarbeitungen gelten. Frage 2: Wie bzw. von wem wird die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen überprüft? Antwort: Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen wird primär an Hand des Datenschutzgesetzes überprüft. Die Zuständigkeit liegt je nach Sachverhalt und Prüfverfahren bei der Datenschutzkommission, dem Datenschutzrat oder den Gerichten. Ab 1. Jänner 2014 wird die Datenschutzkommission durch die Datenschutzbehörde ersetzt. Darüber hinaus sind Statistikdaten an die Rechtsschutzbeauftragten im BMJ und BMI zu übermitteln. Die Implementierung der in der zitierten Datensicherheitsverordnung vorgesehenen und beim Bundesrechenzentrum eingerichteten Durchlaufstelle ist vom BMVIT gemäß § 11 der Datensicherheitsverordnung einem Audit zu unterziehen. Frage 3: Welche Konsequenzen entstehen bei einer festgestellten Nicht-Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für das speichernde Unternehmen? Antwort: Die Rechtsfolgen ergeben sich primär aus dem Datenschutzgesetz. Darüber hinaus bestehen Verwaltungsstrafdrohungen gemäß § 109 Abs. 3 TKG 2003, insbesondere gemäß Z 25. Danach ist mit Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 102b TKG 2003 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt. Mängel, die das Audit offenbart, sind auf der Basis des zwischen dem BRZ und dem BMVIT geschlossenen Vertrags über die Durchlaufstelle durch entsprechende Anordnungen des BMVIT zu beheben. Da das Datenschutzgesetz nicht vom BMVIT vollzogen wird, können dazu keine näheren Ausführungen erfolgen. Mit freundlichen Grüßen