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Wiener Lesetest

Bitte Senden Sie mir die Lesetests, die kürzlich im Rahmen des Wiener Lesetests an Volksschulen in der 3. und 4. Klasse durchgeführt wurden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Januar 2014
  • Frist
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 11 WIWG die Erteilung folgender Auskunft: Bitte Senden …
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
20. Januar 2014 08:20
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 11 WIWG die Erteilung folgender Auskunft:
Bitte Senden Sie mir die Lesetests, die kürzlich im Rahmen des Wiener Lesetests an Volksschulen in der 3. und 4. Klasse durchgeführt wurden.
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 12 WIWG-Gesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bildungsdirektion Wien
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihres Schreibens vom 19.02.2014 darf ich Ihnen nachfolgende Antwort von …
Von
Bildungsdirektion Wien
Betreff
Datum
5. März 2014 08:47
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihres Schreibens vom 19.02.2014 darf ich Ihnen nachfolgende Antwort von Herrn LSI Mag. Dr. Corazza weiterleiten: Sehr geehrteAntragsteller/in Der Stadtschulrat für Wien ist eine Bundesbehörde und die gesetzliche Grundlage, auf die Sie sich beziehen, ist ein Wiener Landesgesetz. Das Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz gilt nur für die Stadt Wien als Land oder Gemeinde. Es hat somit keine Gültigkeit für unseren Bereich. Der Wiener Lesetest ist eine reine Informationsfeststellung und enthält Textbeispiele, deren Eigentümer verschiedene Verlage sind. Die Lizenzgebühr zur Verwendung der Textbeispiele erlaubt keinesfalls eine Weitergabe an Dritte. Das ist in den Nutzungsbestimmungen des Vertrages so geregelt. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis! hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 Aus…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
5. März 2014 09:26
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis! hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Bitte senden Sie mir die genaue Formulierung aus dem Vertrag mit den Verlagen, auf Grund derer es Ihnen nicht erlaubt ist, mir die Lesetests zu übermitteln. Ist eine Einsichtnahme bei Ihnen im Stadtschulrat möglich? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> Bedauerlicherweise habe ich auf meine letzte Anfrage noch keine Antwort erhal…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
12. Mai 2014 11:36
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Bedauerlicherweise habe ich auf meine letzte Anfrage noch keine Antwort erhalten. Ist schon absehbar, wann meine Anfrage bearbeitet wird? Ich möchte auch auf das Mittagsjournal vom letzten Freitag verweisen, in dem diese Anfrage thematisiert wurde: http://oe1.orf.at/artikel/374567 ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in da meine Anfragen nicht fristgerecht beantwortet wurden, ersuche ich um umgehende Be…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
20. Mai 2014 11:19
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in da meine Anfragen nicht fristgerecht beantwortet wurden, ersuche ich um umgehende Beantwortung oder Ausstellung eines Bescheids. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bildungsdirektion Wien
Sehr geehrtAntragsteller/in ich darf Ihnen folgendes Antwortschreiben von Herrn LSI Mag. Dr. Rupert Corazza üb…
Von
Bildungsdirektion Wien
Betreff
Datum
21. Mai 2014 08:42
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrtAntragsteller/in ich darf Ihnen folgendes Antwortschreiben von Herrn LSI Mag. Dr. Rupert Corazza übermitteln: Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr Interesse an dem Wiener Lesetest! Rechtlich betrachtet stellt der Wiener Lesetest eine Informationsfeststellung dar, die durch die Leistungsbeurteilungsverordnung nicht betroffen ist. Der Test dauert eine Unterrichtsstunde und ist durch Bezug auf internationale Studien wissenschaftlich geeicht. Es werden verschiedene Teilaspekte der Lesefertigkeit getestet: Grundlegende Lesekompetenzen, Lesegeschwindigkeit, Wortschatz, Informationsentnahme und allgemeines Leseverständnis. Jedes Kind erhält sein individuelles Ergebnis auf einem Ergebnisblatt. Für weitere Fragen das individuelle Ergebnis betreffend, wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrerin/ den Klassenlehrer bzw. an den Klassenvorstand Ihres Kindes. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben. Es muss eine Verwechslung vorliegen, da es sich nicht …
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
21. Mai 2014 08:49
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben. Es muss eine Verwechslung vorliegen, da es sich nicht auf meine Anfrage bezieht. Ich ersuche um Beantwortung meiner Anfrage vom 5. März, oder um Bescheidausstellung. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bildungsdirektion Wien
Sehr geehrteAntragsteller/in es wird um Verständnis gebeten, dass automatisch generierte Antwortmails nicht bearb…
Von
Bildungsdirektion Wien
Betreff
Datum
21. Mai 2014 09:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in es wird um Verständnis gebeten, dass automatisch generierte Antwortmails nicht bearbeitet werden können. Mit freundlichen Grüßen
Bildungsdirektion Wien
Sehr geehrtAntragsteller/in ich darf Ihnen von Herrn LSI Mag. Dr. Rupert Corazza nachfolgende Antwort übermitteln…
Von
Bildungsdirektion Wien
Betreff
Datum
23. Mai 2014 07:55
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrtAntragsteller/in ich darf Ihnen von Herrn LSI Mag. Dr. Rupert Corazza nachfolgende Antwort übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr Email. Ich habe meine Anfrage nicht gestellt, weil ich am Ergebn…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
23. Mai 2014 09:36
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr Email. Ich habe meine Anfrage nicht gestellt, weil ich am Ergebnis meiner Tochter interessiert bin. Nachdem meine Tochter mir vom Lesetest erzählt hatte und über einige Aufgaben verwundert war und zusätzlich auch andere Eltern und Lehrer über den Inhalt in Social Media Kanälen diskutiert hatten, wollte ich mir einfach selbst ein Bild machen - nicht mehr, nicht weniger. Bitte haben Sie Verständnis, dass es mir als Verfechter von Informationsfreiheit und Bürgerrechten widerstrebt, mich mit unbefriedigenden Antworten einfach abzufinden. Der Hintergrund meiner Anfrage ist einfach Interesse am Inhalt und da ja tausenden Lehrer und Schüler den Test kennen, war ich einigermaßen irritiert, dass Sie ihn nicht einfach übermitteln konnten. Ich ersuche Sie also, mir die Aufgaben doch noch zu übermitteln oder meine Anfrage vom März zu beantworten oder mir einen Bescheid auszustellen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> leider habe ich den für Mittwoch (18.6.) angekündigten Rückruf von Hrn. Dr. Co…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
20. Juni 2014 11:43
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> leider habe ich den für Mittwoch (18.6.) angekündigten Rückruf von Hrn. Dr. Corazza oder Ihrer Rechtsabteilung noch nicht erhalten. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bildungsdirektion Wien
Sehr geehrtAntragsteller/in Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des…
Sehr geehrtAntragsteller/in Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Judikatur keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0355, sowie etwa die Erkenntnisse vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0084, vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0151, und vom 8. Juni 2011, Zl. 2009/06/0059). Die Abteilung Recht des Stadtschulrats möchte Sie vor Ausstellung des Bescheides auf die Gebührenpflicht hinweisen. Auskunftsbegehren unterliegen gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 der Eingabegebühr in der Höhe von 14,30 Euro. Bei Erlassung eines Bescheides ist außerdem gemäß § 1 Abs. 1 Tarif Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, in der geltenden Fassung eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten. Sollten Sie trotz der Gebührenpflicht auf die Erlassung eines Bescheides bestehen, so ersuchen wir Sie um diesbezügliche Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihr schreiben, ich bin gerne bereit die Gesamtgebühr von 20,8…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
24. Juni 2014 09:55
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihr schreiben, ich bin gerne bereit die Gesamtgebühr von 20,8 € für den Bescheid zu übernehmen. Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch einmal anmerken, dass es für mich völlig unverständlich ist, warum ich einen Text, den tausende SchülerInnen und LehrerInnen kennen, nicht zumindest vor Ort einsehen kann. Mir wurde die Auskunft ursprünglich verweigert, weil die Nutzungsbestimmungen im Vertrag eine Übermittlung und auch eine Einsicht vor Ort nicht erlauben würden. Ich ersuche Sie, diese Begründung, so sie die Rechtsauffassung von Hrn. Dr. Corazza teilen, explizit im Bescheid anzuführen. Zu Ihrer Rechtsauffassung bezüglich "Akteneinsicht", merke ich wie folgt an: Begründend führten sie unter Hinweis auf einschlägige Gesetzesstellen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass meine Anfrage um Beantwortung meines Auskunftsersuchens durch Übermittlung von Kopien des gegenständlichen Dokuments, im Ergebnis einer Akteneinsicht gleichkomme welche durch das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nicht zu gewähren sei. Dieser Rechtsauffassung ist unter einem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof, welche besagt, dass dieser Überlegung zwar insofern nicht zu folgen ist, als der Unterschied zwischen Akteneinsicht und der bloßen Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeutet, dass im Falle einer (auf Grund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre, entgegenzuhalten. (vgl. E 27. Februar 2013, 2009/17/0232) Daraus folgt, dass weder der Gesetzeswortlaut, noch die Materialien, noch die Judikatur des VwGH allgemein einer Übersendung von Kopien zur Beantwortung einer Anfrage basierend auf dem Auskunftspflichtgesetz entgegenstehen und dass die Auskunft durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden kann (so auch Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 650 ff). Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Bundesministeriengesetz 1973 idF von 1986, welches als Vorlage des Auskunftspflichtgesetzes herangezogen wurde, verwiesen. Demzufolge kann die Behörde ihrer Auskunftspflicht nach der Lage des Falles mittels Gewährung der Akteneinsicht nachkommen. (vgl. Harbich, AnwBl 1988, 3 sowie Erkenntnis des VwGH vom 29.03.1982, 81/17/0049) Des Weiteren ist es durchaus übliche Praxis der Behörden eine derartige Anfrage durch Übersendung von Kopien zu beantworten. Vielmehr ist es sogar geboten, sofern auf Grund der Fragestellung notgedrungen eine detaillierte Auskunft über komplexe Zusammenhänge begehrt wird, diese dementsprechend, auch durch Übersendung von Dokumentenkopien, zu erteilen. Selbst wenn in eventu eine Beantwortung des gegenständlichen Auskunftsbegehrens durch Übersendung von Kopien im Detailliertheitsgrad einer Akteneinsicht gleichkommen würde, so ist dennoch keine gesetzliche Grundlage für Ausschluss von komplexen oder detaillierten Auskunftsbegehren festzustellen. De facto würde eine solche Argumentation nämlich darauf hinauslaufen, dass Anfragen die dem Charakter nach gesetzeskonform nur durch Übersendung von Dokumentenkopien beantwortet werden können vom Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes ausgeschlossen sind. Dies würde jedoch einer Verletzung des subjektiven Rechts auf Auskunft, welches verfassungsgesetzlich in Art 20 Abs 4 vorgesehen und durch das Auskunftspflichtgesetz verwirklicht wurde, gleichkommen. Die legitimen Interessen der zur Auskunft verpflichteten Behörden sind bereits durch das AuskunftspflichtG ausreichend gewahrt indem die Gründe einer berechtigten Auskunftsverweigerung explizit angeführt werden. Zu diesen Gründen zählen auch die Verschwiegenheitspflicht, die Verweigerung im Falle äußerst umfangreicher Anfragen, sofern diese die Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würden sowie ein offenbar mutwilliges Auskunftsverlangen. In der gegenständlichen Sache wird von der belangen Behörde jedoch keiner dieser Gründe einer Auskunftsverweigerung herangezogen, dies auch weil auf meine Anfrage keiner der Verweigerungsgründe anwendbar ist. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Kronen Zeitung wurden Beispiele aus dem Wiener Lesetest abgedruckt: http://www…
An Bildungsdirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
25. Juni 2014 11:32
An
Bildungsdirektion Wien
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Kronen Zeitung wurden Beispiele aus dem Wiener Lesetest abgedruckt: http://www.krone.at/Oesterreich/Diese_Aufgaben_mussten_Wiens_Schueler_meistern-Grosser_Lesetest-Story-256307 Hat die Kronen Zeitung die Beispiele vom Stadtschulrat oder vom BIFIE erhalten? Warum ist das Abdrucken der Beispiele in der Zeitung möglich, wenn diese keinesfalls an Dritte weiter gegeben werden dürfen? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.