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Stipendien

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wegen der Gesetzesänderung bei der Notstandshilfe, wurde es geschafft der Abhängigkeit durch den Partner entgegen zu wirken.
Wie kann es dann sein das bei einem Stipendium das Partnergehalt noch immer angerechnet wird? Somit treibt man ja wieder Personen in eine Art abhängigkeit von dem Partner. Vorallem gerad bei Personen die körperliche Probleme haben und somit auf die Weiterbildung angewiesen sind um dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung stehen zu können. Denn durch den Beginn eines Fernstudiums fällt man aus dem Raster der Notstandshilfe und oft sind Familien auf das Stipendium angewiesen. Die Bereitschaft zu lernen um den Frust von Absagen wegen der körperlichen Einschränkung sollte doch belohnt werden. Denn durch die neue Regelung der Notstandshilfe würde eine Person aus einer Familie mehr bekommen als eine Person die trotz Behinderung versucht sich zu Bilden um dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung zu stehen.

Ich hoffe sehr auf eine erklärend Antwort.

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  • Datum
    16. August 2018
  • Frist
    11. Oktober 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Stipendien [#1610]
Datum
16. August 2018 19:04
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wegen der Gesetzesänderung bei der Notstandshilfe, wurde es geschafft der Abhängigkeit durch den Partner entgegen zu wirken. Wie kann es dann sein das bei einem Stipendium das Partnergehalt noch immer angerechnet wird? Somit treibt man ja wieder Personen in eine Art abhängigkeit von dem Partner. Vorallem gerad bei Personen die körperliche Probleme haben und somit auf die Weiterbildung angewiesen sind um dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung stehen zu können. Denn durch den Beginn eines Fernstudiums fällt man aus dem Raster der Notstandshilfe und oft sind Familien auf das Stipendium angewiesen. Die Bereitschaft zu lernen um den Frust von Absagen wegen der körperlichen Einschränkung sollte doch belohnt werden. Denn durch die neue Regelung der Notstandshilfe würde eine Person aus einer Familie mehr bekommen als eine Person die trotz Behinderung versucht sich zu Bilden um dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung zu stehen. Ich hoffe sehr auf eine erklärend Antwort.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für …
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Das österreichische Studienförderungsgesetz sieht die soziale Bedürftigkeit des oder der Studierenden als eine Grundvoraussetzung für alle Studienförderungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Leistungs- und Förderungsstipendien). Bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit spielt die Einkommenssituation der für den oder die Studierende/n unterhaltspflichtigen Personen eine Rolle. Die Studienbeihilfe orientiert sich generell an der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw. der Ehegatten oder eingetragenen Partner. Sie ist gegenüber deren Unterhaltspflicht subsidiär. Anders ausgedrückt: Die Öffentlichkeit soll nur dann und nur soweit für die Finanzierung eines Studiums aufkommen müssen, als es den primär unterhaltspflichtigen Personen (Eltern, Ehegatte) aufgrund deren geringen Einkommens nicht möglich ist. Der Bezug einer Studienbeihilfe wird - anders als dies bei der Familienbeihilfe in der Regel der Fall ist - durch die Verehelichung nicht dem Grunde nach ausgeschlossen, das Einkommen des Ehegatten oder der Ehegattin wird aber bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe berücksichtigt. Die Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem nicht-erwerbstätigen Ehegatten soll nicht ohne weiteres auf die Allgemeinheit überwälzt werden können. Von einer Schlechterstellung verheirateter Studierender kann nicht gesprochen werden, denn bei gegebener sozialer Bedürftigkeit erhalten verheiratete (oder verpartnerte) Studierende automatisch eine höhere Beihilfe. Der Anspruch auf Notstandshilfe ist damit nicht zu vergleichen, da es sich dabei um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt, für die eine vorangegangene Erwerbstätigkeit Voraussetzung ist. Die Notstandshilfe hat somit Ersatzfunktion für eigenes Einkommen und nicht Unterhaltsersatzfunktion wie die Studienbeihilfe. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.