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Unterhaltsleistungen & Absetzbeträge StudFG

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ich beziehe mich auf den § 32 StudFG:

§ 32.
(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1.für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
2.für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
3.für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
4.für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;
5.für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
6.für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

Wie darf der Abs 1 ausgelegt werden? Soll dieser meinen, dass Absetzbeträge für im Haushalt lebende Kinder bei der leiblichen Mutter und dem Stiefvater abgerechnet werden können, sofern die Mutter kein eigenes Einkommen hat? Schließlich lässt sich der Absetzbetrag schwerlich von einer Null-Summe abziehen.

Relevant wäre diesbezüglich auch, ob der Ehegattenunterhalt welchen die Studienbeihilfebehörde errechnet als EInkommen des Studiesrenden zählt und ob davon dann der Absetzbetrag abgezogen werden kann. Schließlich wirkt sich dies alles auf die Studienbeihilfe aus und viele andere Gesetze stetzen Kinder, sowie Stiefkinder gleich.

§32 Abs 1 lit 4 verweist eben bei über 18-Jährigen auf diesen Umstand und setzt hier alle nach dem ASVG geltenden Angehörigen gleich. Darum sollte auch lit 1, 2 und 3 auf Stiefkinder anwendbar sein. Wie ist hier im Sinne des Gesetzgebers auszulegen?

Der VwGH hat bezüglich der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe festgestellt, dass auch Stiefväter ein Recht auf diese Verlängerung haben. Betrifft die Gleichstellung also auch das gesamte Haushaltseinkommen?

Die Bemessungsgrundlage des Studierenden [...] sowie seines Ehegatten [...] umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende [...] oder sein Ehegatte [...] kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist.

Darf dies also so verstanden werden, dass die Absetzbeträge auf den leiblichen Elternteil, sowie auf den Stiefelternteil Anwendung findet, sofern das Geld des einen eben nicht reicht? Es ist wohl nicht im Sinne unseres Gesetzgebers, hier nicht das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen, denn dann könnte der Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Stellen Sie sich hierzu die Situation vor, dass die Studierende, sowie die Stiefkinder erwerbslos und beim Stiefvater/Ehemann zuversichert sind. Der Absetzbetrag aufgrund der finanziellen Mehraufwendung durch die haushaltszugehörigen Kinder könnte keine Berücksichtigung finden.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Ehegattenunterhalt als Einkommen anzusehen? Davon könnte der Kinderabsetzbetrag bei dem nicht verdienenden Teil abgezogen werden, schließlich sind die Ausgaben für die Kinder auch tatsächlich vorhanden.

§ 90 AGBG Abs 3:
Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

§ 139 ABGB Abs 2:
Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

Wie realistisch ist es, dass der Gatte den Kühlschrank alleine füllt, die Kinder aber nichts davon bekommen? Das käme einer Kindeswohlgefährdung durch hungern gleich. Soziale Bedürftigkeit normiert § 7 StudFG, worin ausdrücklich auch auf die Familiengröße hingewiesen wird, damit können die Kinder und der diesbezügliche Absetzbetrag nicht ignoriert werden. Der Absetzbetrag ist in jedem Fall – auf die eine oder andere Weise - zu berücksichtigen, ich kann mir nur vorstellen, oder?

Sollte es diesbezügliche Höchstrichterliche Entscheidungen geben, bitte ich Sie mir diese mitzuteilen. Gibt es Protokolle zu den Gesetzesbeschlüssen, welche die diesbezüglichen Gedankengänge der Gesetzgeber veranschaulichen, bitte ich ebenfalls um Information.

Den Kindern ist es faktisch gleichgültig wer für sie sorgt und wer den Kühlschrank füllt. Verdient nur ein Anwesender Geld, sollte doch auch von diesem Geld der Absetzbetrag abgezogen werden. Dadurch minimiert sich die Unterhaltsleistung, dadurch wird die Studienbeihilfe erhöht und dann wird das Studieren auch leistbar. Werden die Kinder und ihre Absetzbeträge ignoriert, fehlen der Haushaltskasse mehrer tausend Euro.

Gerne übermittle ich Ihnen ein Beispiel für die fatalen Folgen dieser Ungleichbehandlung von leiblichen und Stiefkindern. Besonders interessant ist der Umgang mit einem solchen Sachverhalt durch die Studienbeihilfebehörde, da JEDES andere Gesetz, inkl Familienlastenausgleichsgesetz keinen Unterschied bez der Leiblichkeit macht. Wichtig ist stets nur, wer tatsächlich für die Kinder sorgt, bei wem diese leben. Bitte erklären Sie mir, wie dies sein kann und ob hier wirklich der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird.

Vielen Dank!

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  • Datum
    30. Oktober 2018
  • Frist
    25. Dezember 2018
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Unterhaltsleistungen & Absetzbeträge StudFG [#1649]
Datum
30. Oktober 2018 18:29
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich beziehe mich auf den § 32 StudFG: § 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist: 1.für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro; 2.für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro; 3.für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro; 4.für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5; 5.für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro; 6.für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro. (2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu. (3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen. Wie darf der Abs 1 ausgelegt werden? Soll dieser meinen, dass Absetzbeträge für im Haushalt lebende Kinder bei der leiblichen Mutter und dem Stiefvater abgerechnet werden können, sofern die Mutter kein eigenes Einkommen hat? Schließlich lässt sich der Absetzbetrag schwerlich von einer Null-Summe abziehen. Relevant wäre diesbezüglich auch, ob der Ehegattenunterhalt welchen die Studienbeihilfebehörde errechnet als EInkommen des Studiesrenden zählt und ob davon dann der Absetzbetrag abgezogen werden kann. Schließlich wirkt sich dies alles auf die Studienbeihilfe aus und viele andere Gesetze stetzen Kinder, sowie Stiefkinder gleich. §32 Abs 1 lit 4 verweist eben bei über 18-Jährigen auf diesen Umstand und setzt hier alle nach dem ASVG geltenden Angehörigen gleich. Darum sollte auch lit 1, 2 und 3 auf Stiefkinder anwendbar sein. Wie ist hier im Sinne des Gesetzgebers auszulegen? Der VwGH hat bezüglich der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe festgestellt, dass auch Stiefväter ein Recht auf diese Verlängerung haben. Betrifft die Gleichstellung also auch das gesamte Haushaltseinkommen? Die Bemessungsgrundlage des Studierenden [...] sowie seines Ehegatten [...] umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende [...] oder sein Ehegatte [...] kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist. Darf dies also so verstanden werden, dass die Absetzbeträge auf den leiblichen Elternteil, sowie auf den Stiefelternteil Anwendung findet, sofern das Geld des einen eben nicht reicht? Es ist wohl nicht im Sinne unseres Gesetzgebers, hier nicht das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen, denn dann könnte der Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Stellen Sie sich hierzu die Situation vor, dass die Studierende, sowie die Stiefkinder erwerbslos und beim Stiefvater/Ehemann zuversichert sind. Der Absetzbetrag aufgrund der finanziellen Mehraufwendung durch die haushaltszugehörigen Kinder könnte keine Berücksichtigung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Ehegattenunterhalt als Einkommen anzusehen? Davon könnte der Kinderabsetzbetrag bei dem nicht verdienenden Teil abgezogen werden, schließlich sind die Ausgaben für die Kinder auch tatsächlich vorhanden. § 90 AGBG Abs 3: Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. § 139 ABGB Abs 2: Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Wie realistisch ist es, dass der Gatte den Kühlschrank alleine füllt, die Kinder aber nichts davon bekommen? Das käme einer Kindeswohlgefährdung durch hungern gleich. Soziale Bedürftigkeit normiert § 7 StudFG, worin ausdrücklich auch auf die Familiengröße hingewiesen wird, damit können die Kinder und der diesbezügliche Absetzbetrag nicht ignoriert werden. Der Absetzbetrag ist in jedem Fall – auf die eine oder andere Weise - zu berücksichtigen, ich kann mir nur vorstellen, oder? Sollte es diesbezügliche Höchstrichterliche Entscheidungen geben, bitte ich Sie mir diese mitzuteilen. Gibt es Protokolle zu den Gesetzesbeschlüssen, welche die diesbezüglichen Gedankengänge der Gesetzgeber veranschaulichen, bitte ich ebenfalls um Information. Den Kindern ist es faktisch gleichgültig wer für sie sorgt und wer den Kühlschrank füllt. Verdient nur ein Anwesender Geld, sollte doch auch von diesem Geld der Absetzbetrag abgezogen werden. Dadurch minimiert sich die Unterhaltsleistung, dadurch wird die Studienbeihilfe erhöht und dann wird das Studieren auch leistbar. Werden die Kinder und ihre Absetzbeträge ignoriert, fehlen der Haushaltskasse mehrer tausend Euro. Gerne übermittle ich Ihnen ein Beispiel für die fatalen Folgen dieser Ungleichbehandlung von leiblichen und Stiefkindern. Besonders interessant ist der Umgang mit einem solchen Sachverhalt durch die Studienbeihilfebehörde, da JEDES andere Gesetz, inkl Familienlastenausgleichsgesetz keinen Unterschied bez der Leiblichkeit macht. Wichtig ist stets nur, wer tatsächlich für die Kinder sorgt, bei wem diese leben. Bitte erklären Sie mir, wie dies sein kann und ob hier wirklich der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird. Vielen Dank!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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The following message to <<Name und E-Mail-Adresse>> was undeli…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
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Datum
30. Oktober 2018 18:29
Status
Warte auf Antwort
The following message to <<Name und E-Mail-Adresse>> was undeliverable. The reason for the problem: 5.x.0 - Message bounced by administrator Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Ich beziehe mich auf den § 32 StudFG: § 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist: 1.für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro; 2.für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro; 3.für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro; 4.für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5; 5.für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro; 6.für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro. (2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu. (3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen. Wie darf der Abs 1 ausgelegt werden? Soll dieser meinen, dass Absetzbeträge für im Haushalt lebende Kinder bei der leiblichen Mutter und dem Stiefvater abgerechnet werden können, sofern die Mutter kein eigenes Einkommen hat? Schließlich lässt sich der Absetzbetrag schwerlich von einer Null-Summe abziehen. Relevant wäre diesbezüglich auch, ob der Ehegattenunterhalt welchen die Studienbeihilfebehörde errechnet als EInkommen des Studiesrenden zählt und ob davon dann der Absetzbetrag abgezogen werden kann. Schließlich wirkt sich dies alles auf die Studienbeihilfe aus und viele andere Gesetze stetzen Kinder, sowie Stiefkinder gleich. §32 Abs 1 lit 4 verweist eben bei über 18-Jährigen auf diesen Umstand und setzt hier alle nach dem ASVG geltenden Angehörigen gleich. Darum sollte auch lit 1, 2 und 3 auf Stiefkinder anwendbar sein. Wie ist hier im Sinne des Gesetzgebers auszulegen? Der VwGH hat bezüglich der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe festgestellt, dass auch Stiefväter ein Recht auf diese Verlängerung haben. Betrifft die Gleichstellung also auch das gesamte Haushaltseinkommen? Die Bemessungsgrundlage des Studierenden [...] sowie seines Ehegatten [...] umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende [...] oder sein Ehegatte [...] kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist. Darf dies also so verstanden werden, dass die Absetzbeträge auf den leiblichen Elternteil, sowie auf den Stiefelternteil Anwendung findet, sofern das Geld des einen eben nicht reicht? Es ist wohl nicht im Sinne unseres Gesetzgebers, hier nicht das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen, denn dann könnte der Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Stellen Sie sich hierzu die Situation vor, dass die Studierende, sowie die Stiefkinder erwerbslos und beim Stiefvater/Ehemann zuversichert sind. Der Absetzbetrag aufgrund der finanziellen Mehraufwendung durch die haushaltszugehörigen Kinder könnte keine Berücksichtigung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Ehegattenunterhalt als Einkommen anzusehen? Davon könnte der Kinderabsetzbetrag bei dem nicht verdienenden Teil abgezogen werden, schließlich sind die Ausgaben für die Kinder auch tatsächlich vorhanden. § 90 AGBG Abs 3: Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. § 139 ABGB Abs 2: Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Wie realistisch ist es, dass der Gatte den Kühlschrank alleine füllt, die Kinder aber nichts davon bekommen? Das käme einer Kindeswohlgefährdung durch hungern gleich. Soziale Bedürftigkeit normiert § 7 StudFG, worin ausdrücklich auch auf die Familiengröße hingewiesen wird, damit können die Kinder und der diesbezügliche Absetzbetrag nicht ignoriert werden. Der Absetzbetrag ist in jedem Fall – auf die eine oder andere Weise - zu berücksichtigen, ich kann mir nur vorstellen, oder? Sollte es diesbezügliche Höchstrichterliche Entscheidungen geben, bitte ich Sie mir diese mitzuteilen. Gibt es Protokolle zu den Gesetzesbeschlüssen, welche die diesbezüglichen Gedankengänge der Gesetzgeber veranschaulichen, bitte ich ebenfalls um Information. Den Kindern ist es faktisch gleichgültig wer für sie sorgt und wer den Kühlschrank füllt. Verdient nur ein Anwesender Geld, sollte doch auch von diesem Geld der Absetzbetrag abgezogen werden. Dadurch minimiert sich die Unterhaltsleistung, dadurch wird die Studienbeihilfe erhöht und dann wird das Studieren auch leistbar. Werden die Kinder und ihre Absetzbeträge ignoriert, fehlen der Haushaltskasse mehrer tausend Euro. Gerne übermittle ich Ihnen ein Beispiel für die fatalen Folgen dieser Ungleichbehandlung von leiblichen und Stiefkindern. Besonders interessant ist der Umgang mit einem solchen Sachverhalt durch die Studienbeihilfebehörde, da JEDES andere Gesetz, inkl Familienlastenausgleichsgesetz keinen Unterschied bez der Leiblichkeit macht. Wichtig ist stets nur, wer tatsächlich für die Kinder sorgt, bei wem diese leben. Bitte erklären Sie mir, wie dies sein kann und ob hier wirklich der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird. Vielen Dank! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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