zugrunde gelegte Rechtsansichten für die Beurteilung von Sachverhalten (die Gegenstand einer Beschwerde sind)
Anfrage an:
Volksanwaltschaft
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
1) Muss die Volksanwaltschaft bei der Beurteilung eines Sachverhalts (der Gegenstand einer Beschwerde ist) die österreichischen Rechtsvorschriften und die Judikatur zugrunde legen - oder darf sie bei der Beurteilung eines Sachverhalts (der Gegenstand einer Beschwerde ist) auch eine Rechtsansicht zugrunde legen, welche den österreichischen Rechtsvorschriften bzw. der Judikatur diametral entgegensteht?
2) Muss die Volksanwaltschaft die Rechtsansicht, welche sie für die Beurteilung eines Sachverhalts (der Gegenstand einer Beschwerde ist) zugrunde legt, begründen - insbesondere wenn diese Rechtsansicht den österreichischen Rechtsvorschriften bzw. der Judikatur diametral entgegensteht?
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Datum21. Januar 2019
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18. März 2019
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