Alkoholverbot Wilten - Stellungnahmen

Anfrage an: Innsbruck
Verwendetes Gesetz: Tiroler Auskunftspflichtsgesetz

Im Artikel der Tiroler Tageszeitung vom 26.01.2019 wird von eingeholten "Stellungnahmen" der MÜG, der Caritas und wohl auch anderen beteiligten Institutionen gesprochen.¹
Weil dies ein politisch relevantes Thema ist und die Stellungnahmen auch von öffentlichem Interesse sind, bitte ich Sie um die vollständige Herausgabe der Stellungnahmen bezüglich der Situation rund um die Mentlvilla.
Außerdem bitte ich um Dokumente, die die Anforderung/Aufgabenbeschreibung an die Sozialarbeit sowie die schriftliche Evaluierung derselben.²
Ich danke im Voraus für Ihre Hilfe!

¹ https://www.tt.com/politik/landespoliti…
² vgl. https://www.buergermeldungen.com/Innsbr…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Februar 2019
  • Frist
    21. April 2019
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Lukas Legner
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgen…
An Innsbruck Details
Von
Lukas Legner
Betreff
Alkoholverbot Wilten - Stellungnahmen [#1695]
Datum
24. Februar 2019 13:22
An
Innsbruck
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Im Artikel der Tiroler Tageszeitung vom 26.01.2019 wird von eingeholten "Stellungnahmen" der MÜG, der Caritas und wohl auch anderen beteiligten Institutionen gesprochen.¹ Weil dies ein politisch relevantes Thema ist und die Stellungnahmen auch von öffentlichem Interesse sind, bitte ich Sie um die vollständige Herausgabe der Stellungnahmen bezüglich der Situation rund um die Mentlvilla. Außerdem bitte ich um Dokumente, die die Anforderung/Aufgabenbeschreibung an die Sozialarbeit sowie die schriftliche Evaluierung derselben.² Ich danke im Voraus für Ihre Hilfe! ¹ https://www.tt.com/politik/landespolitik/15258700/alkoholverbot-um-mentlvilla-willi-setzt-auf-container-statt-verbot ² vgl. https://www.buergermeldungen.com/Innsbruck/Buergermeldungen/Sonstiges/offener-Strassentreff-Mentlgasse
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Lukas Legner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lukas Legner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lukas Legner
Das ist eine automatisch generierte Empfangsbestaetigung durch das E-Mailsystem der Stadt Innsbruck. Ihr E-Mail w…
Von
Innsbruck
Betreff
Empfangsbestaetigung Stadtmagistrat Innsbruck - Betreff: Alkoholverbot Wilten - Stellungnahmen [#1695]
Datum
24. Februar 2019 13:44
Status
Warte auf Antwort
Das ist eine automatisch generierte Empfangsbestaetigung durch das E-Mailsystem der Stadt Innsbruck. Ihr E-Mail wird zur Bearbeitung an die zustaendige Sachbearbeiterin bzw. den zustaendigen Sachbearbeiter weitergeleitet. Ihre personenbezogenen Daten werden nur fuer den angefuehrten Zweck elektronisch verarbeitet und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Loeschung, Einschraenkung der Verarbeitung, Datenuebertragbarkeit und Widerspruch. Diese Rechte koennen Sie schriftlich und mit Identitaetsnachweis ueber <<E-Mail-Adresse>> ausueben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at. Schliesslich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der oesterreichischen Datenschutzbehoerde (Wickenburggasse 8, 1080 Wien, <<E-Mail-Adresse>> www.dsb.gv.at). Fuer rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG) an alle bei der Landeshauptstadt Innsbruck eingerichteten Behoerden und Dienststellen ist ausschliesslich das entsprechend gekennzeichnete Formular auf der Homepage der Stadt Innsbruck (www.innsbruck.gv.at/formulare) oder per E-Mail die Adresse <<E-Mail-Adresse>> zu verwenden. _______________________________________ Stadt Innsbruck Maria-Theresien-Straße 18 A-6010 Innsbruck Homepage: www.innsbruck.gv.at Vermittlung: +43 (0)512 5360 0 techn. Kontakt: <<E-Mail-Adresse>>
Ihr Antrag nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz - Alkoholverbot Wilten - Stellungnahmen MagIbk/14251/MD-SO/7 …
Von
Innsbruck
Betreff
Ihr Antrag nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz - Alkoholverbot Wilten - Stellungnahmen
Datum
26. März 2019 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
MagIbk/14251/MD-SO/7 Sehr geehrter Herr Legner, in der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahmen der Magistratsabteilung II, Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, vom 23.10.2018 und 25.10.2018. Der Übermittlung der weiteren gewünschten Stellungnahmen zum Alkoholverbot im Bereich Wilten stehen nach § 3 Abs. 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegen. Ihrem Wunsch nach Übermittlung von Dokumenten, die die Anforderung/Aufgabenbeschreibung an die Sozialarbeit sowie die schriftliche Evaluierung derselben beinhalten, kann nicht nachgekommen werden, da der Stadtmagistrat Innsbruck über keine derartigen Dokumente verfügt. Freundliche Grüße Dr. Peter Brühwasser [Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: 4-Logo_Test] [Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Wappen_Test] Landeshauptstadt Innsbruck Büro des Magistratsdirektors Dr. Peter Brühwasser Büroleiter Maria-Theresien-Straße 18 A-<< Adresse entfernt >> Telefon +43 512 53 60 3314 Mobil +43 664 3854739 <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> www.innsbruck.gv.at<http://www.innsbruck.gv.at/> Diese E-Mail enthaelt vertrauliche und/oder rechtlich geschuetzte Informationen. Enthaltene personenbezogene Daten duerfen nur fuer den angegebenen Zweck weiterverarbeitet werden (Zweckbindung nach Art 5 b DSGVO). Wenn Sie nicht die/der richtige AdressatIn sind oder diese E-Mail irrtuemlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort die/den AbsenderIn und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet. Fuer rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG) an alle bei der Landeshauptstadt Innsbruck eingerichteten Behoerden und Dienststellen ist ausschliesslich das entsprechend gekennzeichnete Formular auf der Homepage der Stadt Innsbruck (www.innsbruck.gv.at/formulare) oder per E-Mail die Adresse <<E-Mail-Adresse>> zu verwenden.