Gefährlichkeit (Mortalität) von COVID-19
Sehr geehrteAntragsteller/in
Aufgrund der vom Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) verordneten schwerwiegenden Einschränkungen der Grundrechte stellen sich eine Reihe von Fragen.
Daher wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Hatte das BMSGPK - vor allem im Hinblick darauf, dass die aktuelle Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für "Pandemie" überhaupt keine Aussage über die Gefährlichkeit eines Erregers macht - vor der Verordnung der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen wissenschaftliche Belege für die Gefährlichkeit von COVID-19?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind diese wissenschaftlichen Belege öffentlich verfügbar?
3) Falls Frage 1 bejaht, aber Frage 2 verneint wird: Wird das BMSGPK diese wissenschaftlichen Belege öffentlich verfügbar machen?
4) Falls Frage 1 bejaht, aber die Fragen 2 und 3 verneint werden: Aus welchen Gründen werden diese wissenschaftlichen Belege nicht öffentlich verfügbar gemacht?
5) Falls Frage 1 verneint wird: Aus welchen anderen Gründen erschienen dem BMSGPK die verordneten, schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen angemessen?
6) Hat das BMSGPK Maßnahmen zur Feststellung der tatsächlichen Gefährlichkeit von COVID-19 angeordnet?
7) Falls Frage 6 verneint wird: Warum hat das BMSGPK keine Maßnahmen zur Feststellung der tatsächlichen Gefährlichkeit von COVID-19 angeordnet?
8) Falls Frage 6 bejaht wird: Umfassen die angeordneten Maßnahmen auch die Obduktion von (laut Testergebnis) mit SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen?
9) Falls Frage 8 verneint wird: Auf welche andere Art gedenkt das BMSGPK zu einer Feststellung über die tatsächliche Gefährlichkeit (Mortalität) von COVID-19 zu gelangen?
10) Warum ist das BMSGPK offenbar bisher (also bis zum 07.04.2020) noch zu keiner Feststellung über die tatsächliche Gefährlichkeit (Mortalität) von COVID-19 gelangt - obwohl dies durch konsequente Obduktion aller (laut Testergebnis) mit SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen sehr wohl möglich gewesen wäre?
11) Wann gedenkt das BMSGPK zu einer Feststellung über die tatsächliche Gefährlichkeit (Mortalität) von COVID-19 zu gelangen?
12) Wird das BMSGPK das Ergebnis und die Datengrundlage betreffend der tatsächliche Gefährlichkeit (Mortalität) von COVID-19 öffentlich verfügbar machen?
13) Falls Frage 12 verneint wird: Was sind Gründe hierfür?
14) Wird die Feststellung über die tatsächliche Gefährlichkeit (Mortalität) von COVID-19 einen Einfluss auf die Beendigung der verordneten, schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen haben?
15) Falls Frage 14 verneint wird: Was sind die Gründe hierfür?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG beantragt.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum7. April 2020
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2. Juni 2020
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