COVID-19: Sachliche Gründe für die schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen?
Sehr geehrteAntragsteller/in
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat (per 16.03.2020) schwerwiegenden Einschränkungen der Grundrechte verordnet. Wissenschaftlich fundierte sachliche Gründe hierfür wurden vom BMSGPK - bis zum heutigen Tag (!!!), dem 17.04.2020 - nicht bekanntgegeben. Es bleibt für den Bürger völlig im Dunklen, ob und welche sachlichen Gründe für die schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen existieren.
Nun ist es so, dass in immer mehr wissenschaftlichen Studien festgestellt wird bzw. bereits festgestellt wurde, dass die den Bürgern verordneten Freiheitsbeschränkungen praktisch kaum eine Veränderung des Epidemiegeschehens bewirken. Manche Studien gelangen sogar zu dem Schluss, dass die verordneten Freiheitsbeschränkungen kontraproduktiv waren bzw. sind, weil diese den natürlichen Prozess der Herdenimmunität verzögern - was gesamtheitlich betrachtet für die Volksgesundheit schädlicher ist, als der natürliche Prozess, welcher ohne die Freiheitsbeschränkungen einfach stattfinden hätte können. Stellvertretend seien Ihnen diesbetreffend das epidemiologische Bulletin des Robert Koch Instituts vom 15.04.2020 (Beilage 1) und die Studie "The first three months of the COVID-19 epidemic: Epidemiological evidence for two separate strains of SARS-CoV-2 viruses spreading and implications for prevention strategies" von Prof. Dr. Knut Antragsteller/in Wittkowski (Beilage 2) zur Kenntnis gebracht. Ganz besonders sei auf die Abbildung Nr. 9 in der zweiten Beilage verwiesen, welche unwiderlegbar zeigt, dass der Verlauf der COVID-19-Fallzahlen für Schweden - wo bekanntlich keine schwerwiegenden Grundrechtsbeschränkungen und keine Beschränkungen des Wirtschaftslebens verordnet wurden - die gleiche Charakteristik zeigt wie die jener Staaten, welche schwerwiegenden Grundrechtsbeschränkungen und Beschränkungen des Wirtschaftslebens verordnet haben.
Aufgrund dieser Fakten wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Gibt es - insbesonders im Hinblick auf die wissenschaftlichen Studien in der Beilage - nun überhaupt noch valide sachliche Gründe für die weitere Aufrechterhaltung der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind die Informationen über diese sachlichen Gründe für die weitere Aufrechterhaltung der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen öffentlich verfügbar?
3) Falls Frage 2 verneint wird: Wird das BMSGPK die Informationen über die sachlichen Gründe für die weitere Aufrechterhaltung der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen öffentlich verfügbar machen, damit diese von der Öffentlichkeit auf ihre Wissenschaftlichkeit überprüft werden können?
4) Falls Frage 3 verneint wird: Was sind die Gründe dafür, dass das BMSGPK die Informationen über sachlichen Gründe für die weitere Aufrechterhaltung der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen nicht öffentlich verfügbar macht?
5) Wer sind die Fachleute, deren Studien und / oder Modelle dem BMSGPK als wissenschaftliche Grundlage der sachlichen Gründe für die weitere Aufrechterhaltung der schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen dienen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG beantragt.
Mit freundlichen Grüßen,
R.Antragsteller/in
Beilagen:
1) Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch Instituts vom 15.04.2020 [http://corona.meinungsfreiheit.at/Beila…]
2) Prof. Dr. Knut Antragsteller/in Wittkowski, "The first three months of the COVID-19 epidemic: Epidemiological evidence for two separate strains of SARS-CoV-2 viruses spreading and implications for prevention strategies" [http://corona.meinungsfreiheit.at/Beila…]
Anfrage abgelehnt
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Datum17. April 2020
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12. Juni 2020
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