U-Ausschuss / Gerichtsverfahren

Anfrage an: Parlamentsdirektion
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Vorteil des Untersuchungsausschusses
warum kein Gerichtsverfahren anstatt des U-Ausschusses

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2020
  • Frist
    3. August 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
U-Ausschuss / Gerichtsverfahren [#1971]
Datum
8. Juni 2020 19:58
An
Parlamentsdirektion
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Vorteil des Untersuchungsausschusses warum kein Gerichtsverfahren anstatt des U-Ausschusses
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Parlamentsdirektion
Sehr geehrtAntragsteller/in   Ihre Anfrage ist im Infoteam der Parlamentsdirektion eingelangt.   Untersuchungsauss…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
[TicketNr.3488/2020-1] U-Ausschuss / Gerichtsverfahren [#1971]
Datum
10. Juni 2020 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in   Ihre Anfrage ist im Infoteam der Parlamentsdirektion eingelangt.   Untersuchungsausschüssen erfüllen im Vergleich zu Gerichtsverfahren eine völlig andere Aufgabe.   Aufgabe der Gerichte ist es, strittige Rechtsfragen zu klären sowie die Verantwortlichkeit für allfällige straf- oder zivilrechtliche Tatbestände festzustellen und – in dem vom Gesetz vorgesehenen Rahmen – entsprechende Konsequenzen aufzuerlegen.   Aufgabe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist hingegen die Feststellung der politischen Verantwortlichkeit für Missstände und Fehlentwicklungen. Untersuchungsausschüsse sind also ein politisches Kontrollinstrument.   Das Recht, die betreffenden VertreterInnen der Bundesregierung zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen aus den festgestellten Tatsachen Konsequenzen aufzuerlegen übt nach den Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses der Nationalrat aus, der gegen das politisch verantwortliche Regierungsmitglied z.B. ein Misstrauensvotum beschließen (und damit seine Amtsenthebung erzwingen) oder auch eine Anklage des Regierungsmitglieds vor dem Verfassungsgerichtshof beschließen kann.   Untersuchungsausschüsse sind also klar von Gerichtsverfahren zu unterscheiden.   Weitere Informationen zu Aufgaben, Einsetzung und Kompetenzen von Untersuchungsausschüssen finden Sie auf unserer Website www.parlament.gv.at [http://www.parlament.gv.at] unter folgendem Link: https://www.parlament.gv.at/PERK/FAQ/UNTERS/ [https://www.parlament.gv.at/PERK/FAQ/UNTERS/].   Schließlich sei noch erwähnt, dass der Nationalrat aus Erkenntnissen, die in Untersuchungsausschüssen gewonnen werden, auch Konsequenzen im Bereich der Gesetzgebung ziehen kann. So wurden etwa im Zusammenhang mit dem Korruptions-Untersuchungsausschuss Neuregelungen betreffend Lobbying, Unvereinbarkeit, Parteispenden, Inseratenschaltungen der öffentlichen Hand sowie im Bereich des Korruptionsstrafrechts beschlossen.   Wenn Sie wieder einmal Fragen an das Infoteam der Parlamentsdirektion richten wollen, können Sie das natürlich gerne auch direkt mit einem E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> tun.   Wir hoffen, Ihnen behilflich gewesen zu sein.   Mit freundlichen Grüßen,