Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

Auf der Seite https://coronavirus.wien.gv.at/site/ab-… informiert die Stadt Wien über die ab 28.09.2020 stattfindende Gästeregistrierung in der Gastronomie.

Dort heißt es wörtlich: "Wien setzt für ein leichteres Contact Tracing ab Montag auf eine Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie."

Die entsprechende Verordnung des Magistrats der Stadt Wien ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.gemeinderecht.wien.at/recht…

Diese Verordnung beruht auf § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950. Diese gesetzliche Bestimmung legt fest, dass lediglich jene Personen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, "die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten". Eine Verpflichtung über entsprechende Informationen zu verfügen oder solche für diesen Zweck zu erheben ist darin nicht normiert.

Dazu nun folgende Fragen:

1. Für wen konkret ist die Registrierungspflicht verpflichtend? Besteht für Gastronomiebetriebe eine Pflicht zur Erhebung der Gästedaten? Oder besteht für Gäste eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe ihrer Daten? Oder beides?

2. Bitte erläutern Sie, welche konkrete Bestimmung des § 5 Abs 3 Epidemiegesetz den Magistrat der Stadt Wien ermächtigt eine derartige Pflicht zur Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung bzw. zur Angabe personenbezogener Daten im Rahmen des Besuchs von Gastronomiebetrieben zu verordnen.

3. Sollte die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Registrierungspflicht nicht in § 5 Abs 3 Epidemiegesetz zu finden sein, bitte um Information auf Basis welcher anderen gesetzlichen Bestimmung diese Verpflichtung verordnet wurde.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. September 2020
  • Frist
    21. November 2020
  • 0 Follower:innen
Andreas Krisch
Sehr geehrte<< Anrede >> Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung…
An Wien Details
Von
Andreas Krisch
Betreff
Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie [#2054]
Datum
26. September 2020 10:42
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Auf der Seite https://coronavirus.wien.gv.at/site/ab-montag-gaesteregistrierung-in-gastronomie/ informiert die Stadt Wien über die ab 28.09.2020 stattfindende Gästeregistrierung in der Gastronomie. Dort heißt es wörtlich: "Wien setzt für ein leichteres Contact Tracing ab Montag auf eine Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie." Die entsprechende Verordnung des Magistrats der Stadt Wien ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.gemeinderecht.wien.at/recht/gemeinderecht-wien/pdf/contacttracing-verdachtsfaelle-covid19.pdf Diese Verordnung beruht auf § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950. Diese gesetzliche Bestimmung legt fest, dass lediglich jene Personen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, "die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten". Eine Verpflichtung über entsprechende Informationen zu verfügen oder solche für diesen Zweck zu erheben ist darin nicht normiert. Dazu nun folgende Fragen: 1. Für wen konkret ist die Registrierungspflicht verpflichtend? Besteht für Gastronomiebetriebe eine Pflicht zur Erhebung der Gästedaten? Oder besteht für Gäste eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe ihrer Daten? Oder beides? 2. Bitte erläutern Sie, welche konkrete Bestimmung des § 5 Abs 3 Epidemiegesetz den Magistrat der Stadt Wien ermächtigt eine derartige Pflicht zur Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung bzw. zur Angabe personenbezogener Daten im Rahmen des Besuchs von Gastronomiebetrieben zu verordnen. 3. Sollte die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Registrierungspflicht nicht in § 5 Abs 3 Epidemiegesetz zu finden sein, bitte um Information auf Basis welcher anderen gesetzlichen Bestimmung diese Verpflichtung verordnet wurde. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Andreas Krisch <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Krisch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Krisch
Sehr geehrter Herr Krisch! Ihre Anfrage ist in der Stadtinformation eingelangt und wurde an die zuständige Geschä…
Von
Wien
Betreff
AW: Registrierungspflicht für Gäste in der Gastronomie [#2054]
Datum
29. September 2020 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krisch! Ihre Anfrage ist in der Stadtinformation eingelangt und wurde an die zuständige Geschäftsgruppe weitergeleitet. Geschäftsgruppe - Soziales, Gesundheit und Sport - Amtsführender Stadtrat 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 2, Stiege 8, 1. Stock, Zi. 323 E-Mail <<E-Mail-Adresse>> Telefon +43 1 4000 81220 Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen
GGS-802779/20/397 MAGISTRAT DER STADT WIEN Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport Wien, 30. Se…
Von
Wien
Betreff
GGS-802779/20/397
Datum
30. September 2020 12:11
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,2 KB


MAGISTRAT DER STADT WIEN Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport Wien, 30. September 2020 Hos/Mes - 802779/20/397 Herrn Andreas Krisch Per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Sehr geehrter Herr Krisch, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. September 2020 an die Stadtinformation. Diese wurde an das Büro von Herrn Amtsführenden Stadtrat für Soziales, Gesundheit und Sport, Peter Hacker, übermittelt. Ihr Anliegen wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Diese wird sich so bald wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin ersuche ich um etwas Geduld und verbleibe mit freundlichen Grüßen
GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben Sehr geehrter Herr Krisch, das MA 15 Covid Beschwerdemanagement e…
Von
Wien
Betreff
GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben
Datum
9. Oktober 2020 16:07
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,2 KB


Sehr geehrter Herr Krisch, das MA 15 Covid Beschwerdemanagement erlaubt sich angeführtes Schreiben in der Anlage zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Krisch
Re: GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben [#2054] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ih…
An Wien Details
Von
Andreas Krisch
Betreff
Re: GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben [#2054]
Datum
13. Oktober 2020 13:54
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider war das darin als Anhang erwähnte Schreiben nicht angeschlossen. Ich darf Sie daher ersuchen mir dieses Schreiben zu übermitteln. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Andreas Krisch Anfragenr: 2054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Krisch << Adresse entfernt >>
AW: GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben [#2054] Sehr geehrter Herr Krisch, anbei befindet sich das erwä…
Von
Wien
Betreff
AW: GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben [#2054]
Datum
13. Oktober 2020 14:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krisch, anbei befindet sich das erwähnte Schreiben. Bitte entschuldigen Sie die vorangegangene leere E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Krisch
Re: AW: GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben [#2054] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank fü…
An Wien Details
Von
Andreas Krisch
Betreff
Re: AW: GGS-802779/20/397 - Krisch - Antwortschreiben [#2054]
Datum
13. Oktober 2020 17:10
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für das übermittelte Schreiben. Diesem habe ich entnommen, dass für Gastronomiebetriebe eine Auskunftspflicht gegenüber Gesundheitsbehörden besteht und dass für Gäste keine Pflicht besteht ihre Daten Gastronomiebetrieben bekanntzugeben. Unbeantwortet sind nun noch folgende Fragen. 1. Besteht für Gastronomiebetriebe eine Pflicht zur Erhebung der Gästedaten? 2. Wenn ja: Bitte erläutern Sie, welche konkrete Bestimmung des § 5 Abs 3 Epidemiegesetz den Magistrat der Stadt Wien ermächtigt eine derartige Pflicht zur Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung zu verordnen. 3. Sollte die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Registrierungspflicht nicht in § 5 Abs 3 Epidemiegesetz zu finden sein, bitte um Information auf Basis welcher anderen gesetzlichen Bestimmung diese Verpflichtung verordnet wurde. Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen Andreas Krisch Anfragenr: 2054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Krisch << Adresse entfernt >>