Reise nach Österreich
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
Wir haben ein Ferienhaus in Weißbrühl. Beide wurden bereits mit einem Johnson & Johnson-Impfstoff geimpft. Was sind die Reisemöglichkeiten für uns? im Besitz einer Impfbescheinigung. Wie können wir einen QR-Code für Österreich bekommen?
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum25. April 2021
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20. Juni 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Details
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Reise nach Österreich [#2261]
- Datum
- 25. April 2021 09:50
- An
- Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wir haben ein Ferienhaus in Weißbrühl. Beide wurden bereits mit einem Johnson & Johnson-Impfstoff geimpft. Was sind die Reisemöglichkeiten für uns? im Besitz einer Impfbescheinigung. Wie können wir einen QR-Code für Österreich bekommen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in
Einreise nach Österreich, geltend bis 18.05., und mit QR Code, meinen Sie da den grün…
- Von
- Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Betreff
- RE: WG: Reise nach Österreich [#2261] [20210426-092630395/20210511-140359915]
- Datum
- 11. Mai 2021 14:04
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
DSGVO.pdf
213,4 KB
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11,7 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in
Einreise nach Österreich, geltend bis 18.05., und mit QR Code, meinen Sie da den grünen Pass, der ist noch in Arbeit, genaue Infos dazu, dass zB eine Impfung eingetragen im gelben Pass zwischenzeitlich anerkannt wird, finden Sie auf unserer Homepage.
Stand 06.04.2021
EINREISE AUS EU-STAATEN (sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan)
1.OHNE EINSCHRÄNKUNGEN 3
1.1. STAATEN DER ANLAGE A § 4 (1) 3
1.2. MEDIZINISCHE GRÜNDE (§ 6) 4
1.3. UNVORHERSEHBARE, BERÜCKSICHTIUNGSWÜRDIGE FAMILIÄRE GRÜNDE (§ 7) 4
1.4. WEITERE PERSONENGRUPPEN (§8) 5
2. EINREISE MIT TEST / OHNE QUARANTÄNE 6
3. EINREISE MIT TEST / MIT QUARANTÄNE 8
4. EINREISE FÜR KINDER 8
Anlagen abrufbar unter
RIS - COVID-19-Einreiseverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 05.03.2021 (bka.gv.at)
FAQs https://www.sozialministerium.at/Inform…
1.OHNE EINSCHRÄNKUNGEN
Nur für Reisende, die folgende Ausnahmen glaubhaft machen können:
1.1. STAATEN DER ANLAGE A § 4 (1)
Alle Personen dürfen uneingeschränkt einreisen, wenn
der Staat oder das Gebiet, aus dem eingereist wird, in Anlage A angeführt ist
und
sich die Person in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat aufgehalten hat.
Die entsprechenden Länder und Gebiete der Anlage A sind derzeit (Stand 01.04.2021):
Australien
Finnland ab 11.3 gestrichen
Griechenland ab 11.3. gestrichen
Island
Neuseeland
Norwegen
Singapur
Südkorea
Vatikan
1.2. MEDIZINISCHE GRÜNDE (§ 6)
Die Einreise ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Diese Regelung gilt für
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen
- Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt eine Behandlungszusage erteilt wurde
Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
Zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung gemäß Anlage G oder H ist das Vorliegen der unbedingten Notwendigkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Leistung bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.
Die Wiedereinreise von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung möglich.
Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
1.3. UNVORHERSEHBARE, BERÜCKSICHTIUNGSWÜRDIGE FAMILIÄRE GRÜNDE (§ 7)
Keine PTC Registrierung notwendig!
Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere
schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen
ist uneingeschränkt möglich.
In diesem Fall ist man von der zehntägigen Heimquarantäne sowie einer verpflichtenden Testung befreit.
Der besonders berücksichtigungswürdige Grund im familiären Kreis muss bei der Kontrolle nachgewiesen werden, beispielsweise durch Vorweisen eines der folgenden Dokumente:
- Kopie Sterbeurkunde
- Begräbniseinladung
- Krankenhausbestätigung
- Kopie Geburtsurkunde
- Betätigung Geburtstermin
- Ärztliche Attests
1.4. WEITERE PERSONENGRUPPEN (§8)
Keine PTC Registrierung notwendig!
Folgenden Personengruppen dürfen ohne Einschränkungen einreisen (bzw. wiedereinreisen):
• Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen.
• Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall einreisen.
• Personen, die im Rahmen einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges einreisen.
• Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen.
• Transitpassagiere bzw. Personen, die ohne Zwischenstopp durch Österreich durchreisen.
• Personen, die zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einreisen.
• Personen, die aus Österreich kommend ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
• Personen in Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO bzw. Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.
• Personen, die in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz einreisen.
2. EINREISE MIT TEST / OHNE QUARANTÄNE
2.1. Reisende, die folgende Ausnahmen glaubhaft machen können, § 4 (3)
• humanitäre Einsatzkräfte
• Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen)
• eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen
• Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen
• Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gem. § 95 FPG 2005 verfügen (in Österreich akkreditierte DiplomatInnen). Die Legitimationskarte muss bei der Einreise vorgezeigt werden.
Eine Einreise zu beruflichen Zwecken liegt vor, wenn die Gründe der Einreise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise stehen.
Auch wenn zu beruflichen Zwecken aus Österreich ausgereist wurde, liegt bei der Wiedereinreise eine Einreise zu beruflichen Zwecken vor. Die Glaubhaftmachung der beruflichen Gründe kann z. B. durch Bestätigungen des Arbeitgebers, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches, etc. erfolgen.
Jedenfalls wird dabei auch eine zeitliche Komponente bei der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen sein, z.B. kein mehrwöchiger Aufenthalt, wenn der Termin nur für 3 Tage angesetzt ist. Derartige Bestätigungen sollten den Zeitpunkt des Termins bzw. die Dauer des Termins beinhalten oder bei einem Neuantritt den Beginn des Arbeits-/Dienstverhältnisses.
Für diese Personengruppen ist die Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
2.2. PENDLER (§ 6a)
§ 6a. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
1. zu beruflichen Zwecken,
2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners
mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Pendlerinnen und Pendler aus allen Nicht-EU/EWR-Staaten sowie aus EU/EWR-Staaten, die Hochinzidenzstaaten sind (siehe unten, neue Anlage B) müssen bei Einreise einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) oder einen Antigen-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Selbsttests dürfen nicht herangezogen werden.
Für Pendlerinnen und Pendler aus EU/EWR-Staaten, die keine Hochinzidenzstaaten sind, gilt weiterhin, dass sie bei Einreise ein Testergebnis vorlegen müssen, das nicht älter als 7 Tage ist.
Falls das Testergebnis bzw. ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bei Einreise nicht vorgewiesen werden kann, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist bei einer Kontrolle ein Nachweis zu erbringen.
Regelmäßige Pendlerinnen und Pendler sind zudem dazu verpflichtet, sich elektronisch über das Formular der „Pre-Travel-Clearance“ zu registrieren. Diese Registrierung muss jeweils bei Änderung relevanter Daten, spätestens jedoch alle 28 Tage, erneuert werden (bisher war dies einmal wöchentlich erforderlich). Durchgeführt werden kann die Einreiseregistrierung (Pre-Travel-Clearance) unter www.sozialministerium.at/PTC-Formular-de bzw. www.oesterreich.gv.at
Anlage A
Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage wurde Norwegen von der Liste der Staaten mit geringen Infektionszahlen („Anlage A“) gestrichen. Weiterhin in Anlage A angeführt sind: Australien, Island, Neuseeland, Singapur, Südkorea, Vatikan.
Für Einreisende aus Ländern der Anlage A gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben.
Anlage B Es wurde eine Anlage B („Hochinzidenzstaaten“) mit folgenden Staaten eingeführt: Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Malta, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Häufig gestellte Fragen zur Einreise finden Sie unter FAQ: Reisen und Tourismus (sozialministerium.at)
3. EINREISE MIT TEST / MIT QUARANTÄNE
für alle Reisenden aus dem EU-Raum ohne Ausnahmegrund (sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan)
4. EINREISE FÜR KINDER
Für alleinreisende Kinder gelten dieselben Einreiseregelungen wie für Erwachsene.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die in Begleitung von Erwachsenen reisen, sind von der verpflichtenden Testung bei der Einreise ausgenommen.
Für sie gelten die gleichen Rechtsfolgen wie für die Erwachsenen, die sie begleiten.
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