Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei auf Autobahnen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Meinem Fahrschulwissen zufolge darf eine Autobahn nicht betreten werden. Nun sehe ich immer wieder Polizeifahrzeuge - zuletzt auf der A23 - welche am Pannenstreifen der Autobahn oder im Bereich gesperrter Abfahrten, jedenfalls außerhalb der Fahrbahnen, stehen und Beamte, die Laser-Messungen machen. Gibt es für Polizisten in irgendeinem Gesetz eine Ausnahme, die sie dazu ermächtigt, zum Zwecke von Geschwindigkeitsmessungen, Autobahnen zu betreten? Ich konnte im Rechtsinformationssystem keine finden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2014
  • Frist
    24. September 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
30. Juli 2014 15:20
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Meinem Fahrschulwissen zufolge darf eine Autobahn nicht betreten werden. Nun sehe ich immer wieder Polizeifahrzeuge - zuletzt auf der A23 - welche am Pannenstreifen der Autobahn oder im Bereich gesperrter Abfahrten, jedenfalls außerhalb der Fahrbahnen, stehen und Beamte, die Laser-Messungen machen. Gibt es für Polizisten in irgendeinem Gesetz eine Ausnahme, die sie dazu ermächtigt, zum Zwecke von Geschwindigkeitsmessungen, Autobahnen zu betreten? Ich konnte im Rechtsinformationssystem keine finden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom 30. Juli 2014 teile ich Ihnen nachstehendes mit: Fü…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
22. August 2014 15:14
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom 30. Juli 2014 teile ich Ihnen nachstehendes mit: Für Geschwindigkeitsmessungen mittels entsprechend ausgerüsteter Kraftfahrzeuge sind die §§ 46 ‚ Abs. 4 d und e, sowie 26a Abs. 1 StVO die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Nach § 46 Abs. 1 lit. d ist es auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu befahren, jedoch sind Fahrzeuge der Straßenaufsicht ausgenommen. Gemäß lit. e ist es auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zuhalten oder zu parken, jedoch sind gem. § 26a Abs. 1 die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Für Laser-Messungen bietet § 97 Abs. 1 iVm § 94b Abs. 1 lit. a eine taugliche Rechtsgrundlage. Nach § 97 Abs. 1 haben die Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei zu handhaben. Das ist gem. § 94b Abs. 1 lit. a unter anderem die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass es Straßenaufsichtsorganen erlaubt sein muss, sämtliche Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit auch Autobahnen, zu betreten. Mit freundlichen Grüßen