Donau, Belgrader Konvention

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ist es nach der Belgrader Konvention der Donaukommission möglich, daß Angehörige irgend eines Staates auf einem Schiff unter der Flagge von zB Kanada, auf der Donau, während der (ganz langsamen) Durchreise durch Österreich, Cannabis anbauen, handeln und konsumieren dürfen? Ich hab deswegen schon beim Außenministerium nachgefragt, die haben sich aber für nicht zuständig erklärt, obwohl ja der Botschafter in Ungarn auch der Vertreter Österreichs in der Donaukommission ist. Die haben gemeint ich soll beim BMJ oder bei der Staatsanwaltschaft nachfragen. Mit der Staatsanwaltschaft hab ich schon zu tun gehabt deswegen, weil 2014 hab ich das mit einer kleinen Cannabisplantage im Behördenhafen von Hainburg ausprobiert. Die Geschichte ist aber unentschieden ausgegangen, deswegen frage ich jetzt bei ihnen nach. Oder kann es sein, daß doch das Außenministerium zuständig ist?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. September 2021
  • Frist
    6. November 2021
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Paul Enzinger
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Paul Enzinger
Betreff
Donau, Belgrader Konvention [#2376]
Datum
12. September 2021 00:34
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ist es nach der Belgrader Konvention der Donaukommission möglich, daß Angehörige irgend eines Staates auf einem Schiff unter der Flagge von zB Kanada, auf der Donau, während der (ganz langsamen) Durchreise durch Österreich, Cannabis anbauen, handeln und konsumieren dürfen? Ich hab deswegen schon beim Außenministerium nachgefragt, die haben sich aber für nicht zuständig erklärt, obwohl ja der Botschafter in Ungarn auch der Vertreter Österreichs in der Donaukommission ist. Die haben gemeint ich soll beim BMJ oder bei der Staatsanwaltschaft nachfragen. Mit der Staatsanwaltschaft hab ich schon zu tun gehabt deswegen, weil 2014 hab ich das mit einer kleinen Cannabisplantage im Behördenhafen von Hainburg ausprobiert. Die Geschichte ist aber unentschieden ausgegangen, deswegen frage ich jetzt bei ihnen nach. Oder kann es sein, daß doch das Außenministerium zuständig ist?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Paul Enzinger <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Paul Enzinger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Paul Enzinger
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Enzinger, das AuskunftspflichtG dient im Sinne der Transparenz dazu, bei der Behörde vorhanden…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Donau, Belgrader Konvention [#2376]
Datum
13. September 2021 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Enzinger, das AuskunftspflichtG dient im Sinne der Transparenz dazu, bei der Behörde vorhandene oder leicht zu recherchierende Informationen zu erhalten, nicht aber dazu individuelle Sachverhalte auf konkrete Rechtsfolgen hin prüfen zu lassen. Die Rechtsmeinung einer Behörde zu einem bestimmten (hier: fiktiven) Sachverhalt ist – anders als etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder der Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist – eine Rechtsauskunft, die nicht dem AuskunftspflichtG unterliegt. Das Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.3.2010, 2010/04/0019). Der Behörde kommt nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu. (OGH 25. Mai 2000, 1 Ob46/00x). Dazu wenden Sie sich bitte an die Vertreter*innen der rechtsberatenden Berufe. Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen