Neuerliche Anfrage bzgl. der Strafhöhe bei Verwaltungsübertretungen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Zu meinem Bedauern haben Sie meine kürzlich gestellte Anfrage ignoriert bzw. die Frage selber uminterpretiert, um ihr ausweichend antworten zu können. Und zwar verwenden Sie in der Beantwortung der Anfrage plötzlich das Wort "Höchstgrenze". Ich habe nicht danach gefragt, warum es verschiedene Höchstgrenzen gibt. Meine konkrete Frage war und ist, warum ein Fahrzeuglenker, der in Wien eine Organstrafverfügung mit 21 Euro erhält, wenn er sie nicht einbezahlt, eine Anonymverfügung mit 42 Euro erhält und nachdem er diese nicht einbezahlt eine Strafverfügung von 70 Euro erhält. Warum ändern sich die Strafbeträge ohne dass sich die Tatumstände geändert haben (Auswirkungen, Verschulden, usw.)?
Da ja zumindest zwischen dem Sprung von Organstrafverfügung auf Anonymverfügung kein Verfahren eingeleitet wurde, ist diese Steigerung für mich unverständlich.

Anbei nochmals die zuvor gestellte Anfrage:

Nach meinem Rechtsverständnis muss sich eine Strafe nach der Tathandlung richten. So auch im Verwaltungsrecht. Die Vorgehensweise in Österreich ist aber jene, dass man zB. für Schnellfahren erst einmal eine Organstrafverfügung erhält. Die machte beispielsweise je nach Bundesland ca. 20 Euro aus. Wenn ich dieses nicht einbezahle, bekomme ich eine Anonymverfügung und plötzlich muss ich 30 oder 40 Euro bezahlen. Überweise ich auch diese Summe nicht, bekomme ich eine Strafverfügung mit ca. 60-70 Euro.

Wenn man die Leute fragt, meinen Sie, das wäre halt eine Verwaltungsabgabe weil die Polizei ja nun mehr Arbeit mit einem hätte. Aber nein. Das wäre dann ja aufgeschlüsselt. Es erhöht sich einfach nur die Strafe, obwohl meine Tat nach 4 Wochen nicht schlimmer war als am ersten Tag. Meine Frage ist, warum eine Anonymverfügung einen höheren Strafbetrag als eine Organstrafverfügung enthält und wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt. Sie geschieht lediglich aufgrund des Verstreichens von Zeit bei der Einzahlung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2014
  • Frist
    8. Oktober 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
13. August 2014 15:25
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Sehr geehrteAntragsteller/in Zu meinem Bedauern haben Sie meine kürzlich gestellte Anfrage ignoriert bzw. die Frage selber uminterpretiert, um ihr ausweichend antworten zu können. Und zwar verwenden Sie in der Beantwortung der Anfrage plötzlich das Wort "Höchstgrenze". Ich habe nicht danach gefragt, warum es verschiedene Höchstgrenzen gibt. Meine konkrete Frage war und ist, warum ein Fahrzeuglenker, der in Wien eine Organstrafverfügung mit 21 Euro erhält, wenn er sie nicht einbezahlt, eine Anonymverfügung mit 42 Euro erhält und nachdem er diese nicht einbezahlt eine Strafverfügung von 70 Euro erhält. Warum ändern sich die Strafbeträge ohne dass sich die Tatumstände geändert haben (Auswirkungen, Verschulden, usw.)? Da ja zumindest zwischen dem Sprung von Organstrafverfügung auf Anonymverfügung kein Verfahren eingeleitet wurde, ist diese Steigerung für mich unverständlich. Anbei nochmals die zuvor gestellte Anfrage: Nach meinem Rechtsverständnis muss sich eine Strafe nach der Tathandlung richten. So auch im Verwaltungsrecht. Die Vorgehensweise in Österreich ist aber jene, dass man zB. für Schnellfahren erst einmal eine Organstrafverfügung erhält. Die machte beispielsweise je nach Bundesland ca. 20 Euro aus. Wenn ich dieses nicht einbezahle, bekomme ich eine Anonymverfügung und plötzlich muss ich 30 oder 40 Euro bezahlen. Überweise ich auch diese Summe nicht, bekomme ich eine Strafverfügung mit ca. 60-70 Euro. Wenn man die Leute fragt, meinen Sie, das wäre halt eine Verwaltungsabgabe weil die Polizei ja nun mehr Arbeit mit einem hätte. Aber nein. Das wäre dann ja aufgeschlüsselt. Es erhöht sich einfach nur die Strafe, obwohl meine Tat nach 4 Wochen nicht schlimmer war als am ersten Tag. Meine Frage ist, warum eine Anonymverfügung einen höheren Strafbetrag als eine Organstrafverfügung enthält und wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt. Sie geschieht lediglich aufgrund des Verstreichens von Zeit bei der Einzahlung.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Schreiben vom 13. August 2014 wurde am heutigen Tag an die Landespolizeidirektion…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
14. August 2014 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Schreiben vom 13. August 2014 wurde am heutigen Tag an die Landespolizeidirektion Wien via E-Mail <<Name und E-Mail-Adresse>> zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Inneres
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
29. August 2014 14:13
Status
Anfrage erfolgreich