Warum zahle ich für das selbe Delikt mit der selben Aktenzahl verschieden hohe Geldbeträge?

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Kürzlich stellte ich folgende Anfrage:

"Nach meinem Rechtsverständnis muss sich eine Strafe nach der Tathandlung richten. So auch im Verwaltungsrecht. Die Vorgehensweise in Österreich ist aber jene, dass man zB. für Schnellfahren erst einmal eine Organstrafverfügung erhält. Die machte beispielsweise je nach Bundesland ca. 20 Euro aus. Wenn ich dieses nicht einbezahle, bekomme ich eine Anonymverfügung und plötzlich muss ich 30 oder 40 Euro bezahlen. Überweise ich auch diese Summe nicht, bekomme ich eine Strafverfügung mit ca. 60-70 Euro.

Wenn man die Leute fragt, meinen Sie, das wäre halt eine Verwaltungsabgabe weil die Polizei ja nun mehr Arbeit mit einem hätte. Aber nein. Das wäre dann ja aufgeschlüsselt. Es erhöht sich einfach nur die Strafe, obwohl meine Tat nach 4 Wochen nicht schlimmer war als am ersten Tag. Meine Frage ist, warum eine Anonymverfügung einen höheren Strafbetrag als eine Organstrafverfügung enthält und wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt. Sie geschieht lediglich aufgrund des Verstreichens von Zeit bei der Einzahlung."

Beantwortet wurde die Frage, warum es verschiedene Höchsgrezen geben würde. Das habe ich aber nicht gefragt. Ich möchte wissen, warum ich für eine Verwaltungsübertretung mit einer bestimmten Aktenzahl je nach vergangener Zeit drei Erlagscheine mit jeweils höherem Betrag erhalte, der jeweils als "Strafbetrag" ausgewiesen ist, also keine Verwaltungsabgabe oder Ähnliches beinhaltet.
Ich möchte wissen, warum ich immer mehr bezahlen muss obwohl sich nichts geändert hat. Wie kann die Strafe einfach mehr werden, wenn im ersten Schreiben mittels Organstrafverfügung 21 Euro verlangt werden? Warum werden im nächsten Schreiben, der Anonymverfügung dann 42 Euro darauf? Es ist die selbe Aktenzahl. Es ist die selbe Verwaltungsübertretung. Es hat sich an den Beweismitteln nichts geändert. Das Verschulden ist nicht schwerer oder leichter geworden, die Folgen der Tat nicht bedeutender. Warum also erhöht sich der Betrag plötzlich, wenn sich Strafe nach der Schuld richten soll?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. August 2014
  • Frist
    27. Oktober 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
25. August 2014 14:40
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Kürzlich stellte ich folgende Anfrage: "Nach meinem Rechtsverständnis muss sich eine Strafe nach der Tathandlung richten. So auch im Verwaltungsrecht. Die Vorgehensweise in Österreich ist aber jene, dass man zB. für Schnellfahren erst einmal eine Organstrafverfügung erhält. Die machte beispielsweise je nach Bundesland ca. 20 Euro aus. Wenn ich dieses nicht einbezahle, bekomme ich eine Anonymverfügung und plötzlich muss ich 30 oder 40 Euro bezahlen. Überweise ich auch diese Summe nicht, bekomme ich eine Strafverfügung mit ca. 60-70 Euro. Wenn man die Leute fragt, meinen Sie, das wäre halt eine Verwaltungsabgabe weil die Polizei ja nun mehr Arbeit mit einem hätte. Aber nein. Das wäre dann ja aufgeschlüsselt. Es erhöht sich einfach nur die Strafe, obwohl meine Tat nach 4 Wochen nicht schlimmer war als am ersten Tag. Meine Frage ist, warum eine Anonymverfügung einen höheren Strafbetrag als eine Organstrafverfügung enthält und wie sich das rechtfertigt, da die Erhöhung des Strafbetrages ohne jedwede Änderung des Deliktes oder Bekanntwerden begleitender Umstände erfolgt. Sie geschieht lediglich aufgrund des Verstreichens von Zeit bei der Einzahlung." Beantwortet wurde die Frage, warum es verschiedene Höchsgrezen geben würde. Das habe ich aber nicht gefragt. Ich möchte wissen, warum ich für eine Verwaltungsübertretung mit einer bestimmten Aktenzahl je nach vergangener Zeit drei Erlagscheine mit jeweils höherem Betrag erhalte, der jeweils als "Strafbetrag" ausgewiesen ist, also keine Verwaltungsabgabe oder Ähnliches beinhaltet. Ich möchte wissen, warum ich immer mehr bezahlen muss obwohl sich nichts geändert hat. Wie kann die Strafe einfach mehr werden, wenn im ersten Schreiben mittels Organstrafverfügung 21 Euro verlangt werden? Warum werden im nächsten Schreiben, der Anonymverfügung dann 42 Euro darauf? Es ist die selbe Aktenzahl. Es ist die selbe Verwaltungsübertretung. Es hat sich an den Beweismitteln nichts geändert. Das Verschulden ist nicht schwerer oder leichter geworden, die Folgen der Tat nicht bedeutender. Warum also erhöht sich der Betrag plötzlich, wenn sich Strafe nach der Schuld richten soll?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
28. August 2014 11:04
Status
Unbekannt
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Inneres wurde an das Bundesministerium für …
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Inneres wurde an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) weitergeleitet. Aus Sicht des bmvit kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass sich die Vorschreibung von verschieden hohen Geldbeträgen daraus ergeben kann, dass es im Verwaltungsstrafverfahren verschiedene Möglichkeiten eines abgekürzten Verfahrens gibt. So zB die Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG oder die Anonymverfügung gemäß § 49a VStG. Gemäß § 50 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Gemäß § 50 VStG kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf. Hat die Behörde durch Verordnung eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben. In beiden Fällen des abgekürzten Verfahrens können daher nur fixe, von der Behörde im Vorhinein festgesetzte Beträge vorgeschrieben/eingehoben werden. Erst in einem ordentlichen Verfahren werden bei der Strafbemessung die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Erschwerungs - und Milderungsgründe und insbesondere das Ausmaß des Verschuldens berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 VStG). Hinsichtlich der konkreten Vorgangsweise einer Behörde und der von Ihr im Vorhinein festgesetzten Beträge für bestimmte Übertretungen kann nur die jeweilige Behörde entsprechende Auskunft geben. Genauere Auskünfte zu den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und insbesondere zur Anwendung der abgekürzten Verfahren könnte ev. das BKA geben, da das Verwaltungsstrafgesetz legistisch in die Zuständigkeit des BKA fällt. Mit freundlichen Grüßen