Rechtsvorschrift Covid Massnahmengesetz
Laut der aktuellen Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 16.01.2022 ist unter §1 (5a) Pkt.3
Zitat: (5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund
1.
einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
2.
eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,
3.
eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder
4.
eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde
Der Nachweis von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 immer noch offiziell gültig.
Meines Rechtwissens nach, müssen Maßnahmenverordungen die nachträglich in Kraft treten auf Grundlage des jeweiligen Gesetzes gelten.
Somit ist jedwede Regelung ob 3G, 2G oder 2,5G welche den Nachweis laut §1 (5a) Pkt.3 des COVID-Maßnahmengesetzes nicht zulässt unzulässig!
Ich bitte um Klarstellung.
Anhang: Link der aktuellen Rechtsvorschrift
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Januar 2022
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13. März 2022
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