Nachgefragt: Polizisten auf der Autobahn

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ich stellte folgende Anfrage:

"Meinem Fahrschulwissen zufolge darf eine Autobahn nicht betreten werden. Nun sehe ich immer wieder Polizeifahrzeuge - zuletzt auf der A23 - welche am Pannenstreifen der Autobahn oder im Bereich gesperrter Abfahrten, jedenfalls außerhalb der Fahrbahnen, stehen und Beamte, die Laser-Messungen machen. Gibt es für Polizisten in irgendeinem Gesetz eine Ausnahme, die sie dazu ermächtigt, zum Zwecke von Geschwindigkeitsmessungen, Autobahnen zu betreten? Ich konnte im Rechtsinformationssystem keine finden."

und erhielt folgende Antwort:

"Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom 30. Juli 2014 teile ich Ihnen nachstehendes mit:
Für Geschwindigkeitsmessungen mittels entsprechend ausgerüsteter Kraftfahrzeuge sind die §§ 46 ‚ Abs. 4 d und e, sowie 26a Abs. 1 StVO die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Nach § 46 Abs. 1 lit. d ist es auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu befahren, jedoch sind Fahrzeuge der Straßenaufsicht ausgenommen. Gemäß lit. e ist es auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zuhalten oder zu parken, jedoch sind gem. § 26a Abs. 1 die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Für Laser-Messungen bietet § 97 Abs. 1 iVm § 94b Abs. 1 lit. a eine taugliche Rechtsgrundlage. Nach § 97 Abs. 1 haben die Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei zu handhaben. Das ist gem. § 94b Abs. 1 lit. a unter anderem die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass es Straßenaufsichtsorganen erlaubt sein muss, sämtliche Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit auch Autobahnen, zu betreten."

Nun habe ich diese Angaben im Rechtsinformationssystem geprüft und kann dies nicht finden.

Da steht beispielsweise im § 46 StVO

"Die Autobahn darf weiters betreten werden:


1.
im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder

2.
um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen."

oder dass Organe der Straßenaufsicht den Pannenstreifen befahren dürfen, aber nirgends steht, dass sie die Autobahn betreten dürfen um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wäre dem so, würde ja im Gesetz nicht extra stehen, dass sie nur auf Kontrollplätzen Verkehrskontrollen machen dürfen.

Oder die Ausnahme "um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen"

Wäre die Interpretation in der Beantwortung richtig, würde im Gesetz nur stehen: "um Tätigkeiten zu verrichten".

Im von Ihnen angeführten § 94b 1 a steht sogar extra

"nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn"

Dieser Paragraph hat also mit meiner Anfrage nichts zu tun und sollte nicht angeführt werden.

Meine Konkrete Frage war, nach welchem Gesetz die Polizisten auf der Autobahn stehen und Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Also wo die Ausnahme geregelt ist, dass Polizisten die Autobahn betreten dürfen um Lasermessungen durchzuführen. Diese Frage wurde nicht beantwortet weswegen ich sie nochmals einbringe.
Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Das Betreten der Autobahn ist fast immer verboten. Die wenigen Ausnahmen konnte ich nun im Gesetz finden, die Polizei kommt nicht vor - außer in detailliert beschrieben Ausnahmen. Lasermessen kommt dabei nicht vor.
Aus der Verpflichtung zur Verkehrspolizei kann auch kein Freibrief für Verwaltungsübertretungen entstehen. Die polizei kann die Autobahn auch fahrend oder aus dem Auto heraus überwachen. Ein Betreten wäre nicht erforderlich und ich erkenne noch immer keine Rechtsgrundlage. Eventuell könnten Sie sich nochmal erklären. Es wäre auch keine Schande, wenn die Polizei das nicht darf.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. August 2014
  • Frist
    20. Oktober 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
25. August 2014 15:37
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich stellte folgende Anfrage: "Meinem Fahrschulwissen zufolge darf eine Autobahn nicht betreten werden. Nun sehe ich immer wieder Polizeifahrzeuge - zuletzt auf der A23 - welche am Pannenstreifen der Autobahn oder im Bereich gesperrter Abfahrten, jedenfalls außerhalb der Fahrbahnen, stehen und Beamte, die Laser-Messungen machen. Gibt es für Polizisten in irgendeinem Gesetz eine Ausnahme, die sie dazu ermächtigt, zum Zwecke von Geschwindigkeitsmessungen, Autobahnen zu betreten? Ich konnte im Rechtsinformationssystem keine finden." und erhielt folgende Antwort: "Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom 30. Juli 2014 teile ich Ihnen nachstehendes mit: Für Geschwindigkeitsmessungen mittels entsprechend ausgerüsteter Kraftfahrzeuge sind die §§ 46 ‚ Abs. 4 d und e, sowie 26a Abs. 1 StVO die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Nach § 46 Abs. 1 lit. d ist es auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu befahren, jedoch sind Fahrzeuge der Straßenaufsicht ausgenommen. Gemäß lit. e ist es auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zuhalten oder zu parken, jedoch sind gem. § 26a Abs. 1 die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Für Laser-Messungen bietet § 97 Abs. 1 iVm § 94b Abs. 1 lit. a eine taugliche Rechtsgrundlage. Nach § 97 Abs. 1 haben die Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei zu handhaben. Das ist gem. § 94b Abs. 1 lit. a unter anderem die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass es Straßenaufsichtsorganen erlaubt sein muss, sämtliche Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit auch Autobahnen, zu betreten." Nun habe ich diese Angaben im Rechtsinformationssystem geprüft und kann dies nicht finden. Da steht beispielsweise im § 46 StVO "Die Autobahn darf weiters betreten werden: 1. im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder 2. um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen." oder dass Organe der Straßenaufsicht den Pannenstreifen befahren dürfen, aber nirgends steht, dass sie die Autobahn betreten dürfen um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wäre dem so, würde ja im Gesetz nicht extra stehen, dass sie nur auf Kontrollplätzen Verkehrskontrollen machen dürfen. Oder die Ausnahme "um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen" Wäre die Interpretation in der Beantwortung richtig, würde im Gesetz nur stehen: "um Tätigkeiten zu verrichten". Im von Ihnen angeführten § 94b 1 a steht sogar extra "nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn" Dieser Paragraph hat also mit meiner Anfrage nichts zu tun und sollte nicht angeführt werden. Meine Konkrete Frage war, nach welchem Gesetz die Polizisten auf der Autobahn stehen und Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Also wo die Ausnahme geregelt ist, dass Polizisten die Autobahn betreten dürfen um Lasermessungen durchzuführen. Diese Frage wurde nicht beantwortet weswegen ich sie nochmals einbringe. Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Das Betreten der Autobahn ist fast immer verboten. Die wenigen Ausnahmen konnte ich nun im Gesetz finden, die Polizei kommt nicht vor - außer in detailliert beschrieben Ausnahmen. Lasermessen kommt dabei nicht vor. Aus der Verpflichtung zur Verkehrspolizei kann auch kein Freibrief für Verwaltungsübertretungen entstehen. Die polizei kann die Autobahn auch fahrend oder aus dem Auto heraus überwachen. Ein Betreten wäre nicht erforderlich und ich erkenne noch immer keine Rechtsgrundlage. Eventuell könnten Sie sich nochmal erklären. Es wäre auch keine Schande, wenn die Polizei das nicht darf.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in