Sehr
geehrtAntragsteller/in
aufgrund der covidbedingten Personafluktuation und dadurch verursachten personellen Engpässen wurde ihr Anfrage im Bundesministerium für Justiz zwar beantwortet, deren Übermittlung unterblieb jedoch. Wir bitten für dieses Versehen um Entschuldigung und Nachsicht und übermitteln Ihnen die Information - ausgestellt von der Generaldirektion für den Straf- und Maßmnhamenvollzug (Sektion II) - unverzüglich nach:
Ihre Anfrage vom 21. Jänner 2022 - Umgang mit Suchtkranken in Haftanstalten [#2565]
Das Bundesministerium für Justiz teilt Ihnen zu Ihrer obigen Anfrage mit, dass der von Ihnen angefragte Grundsatzerlass "Leitlinien für die Beratung, Betreuung und Behandlung von suchtkranken Menschen in der österreichischen U-Haft, sowie im Straf - und Maßnahmenvollzug. Standards zur Durchführung. BMJ-VD 52203/0004-VD2/2014" weiterhin in Kraft ist.
Aufgrund der Tatsache, dass der oa. Erlass bereits in der Vergangenheit an diverse Kooperationseinrichtungen, insbesondere im Bereich der Sucht – und Drogenhilfe weitergeben wurde, sohin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, erlaubt sich das Bundesministerium für Justiz Ihrem Ersuchen um den Wortlaut des Erlasses nachzukommen. Sie dürfen jedoch um Verständnis ersucht werden, dass weitere Erlässe betreffend den Umgang mit Suchtkranken in Justizanstalten für die interne Verwendung und sohin nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Der Wortlaut des oa. Grundsatzerlasses lautet wie folgt:
„Das wesentliche Merkmal einer Suchterkrankung ist ein Abhängigkeitssyndrom, bei dem es sich um eine komplexe Erkrankung handelt, die in unterschiedlichem Ausmaß auch als Symptom für tiefer liegende psychische und/oder physische Erkrankungen anerkannt wird.
Dem entsprechend ist das Vorliegen diagnostizierter Suchterkrankungen beziehungsweise Abhängigkeiten auch bei Insassen und Insassinnen der Untersuchungshaft, der Strafhaft und des Maßnahmenvollzugs als solche zu respektieren.
Ein diskriminierender Umgang mit suchtkranken Menschen im Vollzug, der seine Wurzeln in der Suchterkrankung der betroffenen Insassen und Insassinnen hat, ist nicht zu akzeptieren.
Aus eben dieser Grundhaltung, Abhängigkeit als Krankheit zu respektieren, resultiert der Anspruch der betroffenen Gefangenen innerhalb des gesamten Vollzugs eine adäquate Beratung, eine adäquate Betreuung und eine adäquate Behandlung - wie auch außerhalb des Vollzuges - zu erhalten (Äquivalenzprinzip).
Daraus ergibt sich wiederum der Anspruch, bereits bei der Aufnahme einer suchtkranken Person in der Untersuchungshaft sowie im Straf- oder Maßnahmenvollzug als auch während der gesamten Anhaltung die Kontinuität von Beratung, Betreuung und Behandlung durch die übernehmende Justizanstalt sicherzustellen. Darüber hinaus ist für gezielte Übergangsmaßnahmen bei der Entlassung zu sorgen.
Die Vollzugsdirektion übermittelt die Leitlinien für die Beratung, Betreuung und Behandlung von suchtkranken Menschen im österreichischen Vollzug in der Untersuchungshaft sowie im Straf- und Maßnahmenvollzug.
Zur vertieften Auseinandersetzung mit dem Thema wird auf die Internetadresse
www.substituieren.at verwiesen, die alle derzeit relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen wie Suchtmittelgesetz, Suchtmittelverordnungen etc. enthält.
Durch diese Leitlinien, die in den einzelnen österreichischen Justizanstalten nun zur Umsetzung gelangen, sollen einerseits durchgängige Maßnahmen der suchtkranken Personen gewährleistet werden, andererseits sollen die dafür aufgewendeten Ressourcen wirtschaftlich und ökonomisch sinnvoll eingesetzt werden.“
Mit freundlichen Grüßen