Maskenpflicht §14 COVID-Verordnung vs. §9 Versammlungsgesetz

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

ich hätte bitte eine rechtliche Frage zur gängigen Praxis bez. Handhabung der Maskenpflicht bei Demonstrationen.

Aus den Medien erfährt man von oft dutzenden Anzeigen bei Demonstrationen gem. der geltenden Maskenpflicht entsprechend der jeweils geltenden Corona-Verordnung.
Zitat §14 Abs. 1: "... Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien ..."
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Ich habe aber auch schon von Anzeigen wg. Verletzung des §9 Versammlungsgesetz gelesen.
Zitat: "... An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen ..."
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

So gesehen kann man es ja gar nicht richtig machen - man kann sich nur
fragen: Verstoße ich gegen ein Gesetz oder doch lieber gegen eine Verordnung ...

Oder ist es vielmehr so dass man die Maske bis zum Start der Demonstration und danach tragen muss, aber während der Demonstration nicht?

Angesichts div. Meldungen von Tageszeitungen bez. "gewaltbereiter und rechtsradikaler Demonstranten" und der jüngsten Vorfälle in Brüssel vermute ich mal dass die Sicherung der öffentlichen Ordnung wichtiger ist als eine ev. Ansteckung durch z.B. Omikron - oder liege ich da falsch?

Entschuldigen Sie bitte mein geringes Wissen im rechtlichen Bereich - mit bestem Dank für Ihre geschätzte Antwort im Vorhinein

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2022
  • Frist
    21. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Reinhold Rechberger
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Reinhold Rechberger
Betreff
Maskenpflicht §14 COVID-Verordnung vs. §9 Versammlungsgesetz [#2572]
Datum
24. Januar 2022 10:10
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
ich hätte bitte eine rechtliche Frage zur gängigen Praxis bez. Handhabung der Maskenpflicht bei Demonstrationen. Aus den Medien erfährt man von oft dutzenden Anzeigen bei Demonstrationen gem. der geltenden Maskenpflicht entsprechend der jeweils geltenden Corona-Verordnung. Zitat §14 Abs. 1: "... Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien ..." https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743 Ich habe aber auch schon von Anzeigen wg. Verletzung des §9 Versammlungsgesetz gelesen. Zitat: "... An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen ..." https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000249 So gesehen kann man es ja gar nicht richtig machen - man kann sich nur fragen: Verstoße ich gegen ein Gesetz oder doch lieber gegen eine Verordnung ... Oder ist es vielmehr so dass man die Maske bis zum Start der Demonstration und danach tragen muss, aber während der Demonstration nicht? Angesichts div. Meldungen von Tageszeitungen bez. "gewaltbereiter und rechtsradikaler Demonstranten" und der jüngsten Vorfälle in Brüssel vermute ich mal dass die Sicherung der öffentlichen Ordnung wichtiger ist als eine ev. Ansteckung durch z.B. Omikron - oder liege ich da falsch? Entschuldigen Sie bitte mein geringes Wissen im rechtlichen Bereich - mit bestem Dank für Ihre geschätzte Antwort im Vorhinein
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Reinhold Rechberger Anfragenr: 2572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2572/ Postanschrift Reinhold Rechberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Reinhold Rechberger
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Rechberger, sie brachten am 24.01.2022 über die Seite „FragdenStaat.at“ unter der Nummer 2572…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Auskunftserteilung: Maskenpflicht §14 COVID-Verordnung vs. §9 Versammlungsgesetz [#2572] [20220124-104529625/20220215-162600916]
Datum
7. April 2022 17:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rechberger, sie brachten am 24.01.2022 über die Seite „FragdenStaat.at“ unter der Nummer 2572 eine Anfrage beim BMSGPK ein. Diese lautete: „ich hätte bitte eine rechtliche Frage zur gängigen Praxis bez. Handhabung der Maskenpflicht bei Demonstrationen. Aus den Medien erfährt man von oft dutzenden Anzeigen bei Demonstrationen gem. der geltenden Maskenpflicht entsprechend der jeweils geltenden Corona- Verordnung. Zitat §14 Abs. 1: "... Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien ..." https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu… Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743 Ich habe aber auch schon von Anzeigen wg. Verletzung des §9 Versammlungsgesetz gelesen. Zitat: "... An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen ..." https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu… Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000249 So gesehen kann man es ja gar nicht richtig machen - man kann sich nur fragen: Verstoße ich gegen ein Gesetz oder doch lieber gegen eine Verordnung ... Oder ist es vielmehr so dass man die Maske bis zum Start der Demonstration und danach tragen muss, aber während der Demonstration nicht? Angesichts div. Meldungen von Tageszeitungen bez. "gewaltbereiter und rechtsradikaler Demonstranten" und der jüngsten Vorfälle in Brüssel vermute ich mal dass die Sicherung der öffentlichen Ordnung wichtiger ist als eine ev. Ansteckung durch z.B. Omikron - oder liege ich da falsch?“ Hierzu kann Ihnen mitgeteilt werden, dass sich die Regelungen des § 14 Abs. 1 der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und des § 9 des Versammlungsgesetzes nach Ansicht des BMSGPK nicht gegenseitig ausschlossen, da es sich beim Tragen einer Maske in diesem Fall nicht um das Verhüllen oder Verbergen des Gesichtes zur Verhinderung der Wiedererkennung handelt, sondern um eine Hygienemaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Zur Auslegung des Versammlungsgesetzes dürfen wir auf das zuständige Bundesministerium für Inneres verweisen. Wir hoffen Ihnen hiermit geholfen zu haben Mit freundlichen Grüßen