COVID-19: PCR-Test und Feststellung von SARS-CoV-2-Infektionen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Laut Herstellerangaben ist der Zweck von SARS-CoV-2-PCR-Tests die Unterstützung einer Differentialdiagnose von Patienten mit Symptomen einer respiratorischen Infektion in Verbindung mit anderen klinischen Befunden und Laborbefunden.

Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:

1)
Verfügt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) über gesichertes Wissen darüber, dass Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests in ihren Produktbeschreibungen oder sonstwie garantieren, dass bei einem positiven PCR-Testergebnis bei Menschen ohne Symptome einer respiratorischen Infektion – also ohne jegliche klinische Befunde – mit Sicherheit gesagt werden kann, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt?

2)
Falls Frage 1 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests?

3)
Falls Frage 1 bejaht wird: In welcher Form erklären diese Hersteller, dass ein positives PCR-Testergebnis bei getesteten Menschen ohne Symptome einer respiratorischen Infektion (also ohne jegliche klinische Befunde) sicher aussagt, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!

4)
Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests in ihren Produktbeschreibungen oder sonstwie garantieren, dass bei einem positiven PCR-Testergebnis bei Menschen mit Symptomen einer respiratorischen Infektion mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Symptome jedenfalls einzig und allein durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht sind?
Oder – im Hinblick auf die Tatsache, dass nach aktuellem Stand der Wissenschaft Symptome einer respiratorischen Infektion von über 200 verschiedenen Virenarten verursacht sein können – anders formuliert: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests in ihren Produktbeschreibungen garantieren, dass bei einem positiven PCR-Testergebnis bei Menschen mit Symptomen einer respiratorischen Infektion mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Symptome nicht etwa genau so gut durch eine Infektion mit anderen Viren (bspw. Influenza oder RSV) verursacht sein können?

5)
Falls Frage 4 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests?

6)
Falls Frage 4 bejaht wird: In welcher Form erklären diese Hersteller, dass ein positives PCR-Testergebnis bei getesteten Menschen mit Symptomen einer respiratorischen Infektion sicher aussagt, dass diese Symptome einzig und allein durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht sind?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Inzwischen wurde gerichtlich festgestellt, dass Testergebnisse für eine wissenschaftliche Beurteilung einer epidemiologischen Situation ungeeignet sind, weil die Weltgesundheitsorganisation ebenso wie der Erfinder der PCR-Tests erklärt, dass PCR-Tests nicht zur Diagnostik geeignet sind (Verwaltungsgericht Wien 24.03.2021, VGW-103/048/3227/2021 [https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LV…]).

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    15. Mai 2022
  • Frist
    10. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Laut Herstellerangaben ist der Zweck von SARS-CoV-2-PCR-Tests die Unterstützung eine…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
COVID-19: PCR-Test und Feststellung von SARS-CoV-2-Infektionen [#2650]
Datum
15. Mai 2022 15:00
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Laut Herstellerangaben ist der Zweck von SARS-CoV-2-PCR-Tests die Unterstützung einer Differentialdiagnose von Patienten mit Symptomen einer respiratorischen Infektion in Verbindung mit anderen klinischen Befunden und Laborbefunden. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Verfügt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) über gesichertes Wissen darüber, dass Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests in ihren Produktbeschreibungen oder sonstwie garantieren, dass bei einem positiven PCR-Testergebnis bei Menschen ohne Symptome einer respiratorischen Infektion – also ohne jegliche klinische Befunde – mit Sicherheit gesagt werden kann, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests? 3) Falls Frage 1 bejaht wird: In welcher Form erklären diese Hersteller, dass ein positives PCR-Testergebnis bei getesteten Menschen ohne Symptome einer respiratorischen Infektion (also ohne jegliche klinische Befunde) sicher aussagt, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht! 4) Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests in ihren Produktbeschreibungen oder sonstwie garantieren, dass bei einem positiven PCR-Testergebnis bei Menschen mit Symptomen einer respiratorischen Infektion mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Symptome jedenfalls einzig und allein durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht sind? Oder – im Hinblick auf die Tatsache, dass nach aktuellem Stand der Wissenschaft Symptome einer respiratorischen Infektion von über 200 verschiedenen Virenarten verursacht sein können – anders formuliert: Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests in ihren Produktbeschreibungen garantieren, dass bei einem positiven PCR-Testergebnis bei Menschen mit Symptomen einer respiratorischen Infektion mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Symptome nicht etwa genau so gut durch eine Infektion mit anderen Viren (bspw. Influenza oder RSV) verursacht sein können? 5) Falls Frage 4 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Hersteller von SARS-CoV-2-PCR-Tests? 6) Falls Frage 4 bejaht wird: In welcher Form erklären diese Hersteller, dass ein positives PCR-Testergebnis bei getesteten Menschen mit Symptomen einer respiratorischen Infektion sicher aussagt, dass diese Symptome einzig und allein durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht sind? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile wird höflichst ersucht! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2650/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: PCR-Test und Feststellung von SARS-CoV-2-Infektionen" vom 1…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: COVID-19: PCR-Test und Feststellung von SARS-CoV-2-Infektionen [#2650]
Datum
13. Juli 2022 17:42
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: PCR-Test und Feststellung von SARS-CoV-2-Infektionen" vom 15.05.2022 (#2650) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ebenso wurde der beantragte Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft bis zum heutigen Tage nicht erlassen. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 2650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2650/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Warte auf Antwort
image001.png
26,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Warte auf Antwort
image001.png
26,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
26,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
image001.png
26,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
image001.png
26,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bescheid
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bescheidbeschwerde
Anfragesteller/in
zu Auskunftsbegehren 2650 [#2650] Sehr geehrteAntragsteller/in Als Zeichen seines wahrhaftigen guten Willens der …
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
zu Auskunftsbegehren 2650 [#2650]
Datum
27. November 2022 20:59
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Als Zeichen seines wahrhaftigen guten Willens der Behörde entgegen zu kommen, gibt der Beschwerdeführer an dieser Stelle zum Auskunftsbegehren 2650 Nachfolgendes bekannt: Da inzwischen gerichtlich festgestellt wurde, dass Testergebnisse für eine wissenschaftliche Beurteilung einer epidemiologischen Situation ungeeignet sind, weil die Weltgesundheitsorganisation ebenso wie der Erfinder der PCR-Tests erklärt, dass PCR-Tests nicht zur Diagnostik geeignet sind (Verwaltungsgericht Wien 24.03.2021, VGW-103/048/3227/2021 [https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20210324_VGW_103_048_3227_2021_00/LVWGT_WI_20210324_VGW_103_048_3227_2021_00.html]), zieht der Beschwerdeführer alle von der Behörde nicht beantworteten Fragen des Auskunftsbegehrens 2650 zurück. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2650/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>