Antikörpertests, Antikörpertiter

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Warum werden zur seriösen Abschätzung einer "Impfnotwendigkeit" nicht flächendeckende Antikörpertests bzw. Tests des Anitkörpertiter durchgeführt, sondern von Mathematikern mit Zahlen hantiert, die keinerlei Gesundheitszustand, Immunstatus, berücksichtigen ? Der Kostenfaktor kann ja als Argument bei einer Gegenüberstellung von Testkosten und sonstigen Maßnahmen nicht ins Treffen geführt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2022
  • Frist
    3. August 2022
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Antikörpertests, Antikörpertiter [#2664]
Datum
8. Juni 2022 09:51
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Warum werden zur seriösen Abschätzung einer "Impfnotwendigkeit" nicht flächendeckende Antikörpertests bzw. Tests des Anitkörpertiter durchgeführt, sondern von Mathematikern mit Zahlen hantiert, die keinerlei Gesundheitszustand, Immunstatus, berücksichtigen ? Der Kostenfaktor kann ja als Argument bei einer Gegenüberstellung von Testkosten und sonstigen Maßnahmen nicht ins Treffen geführt werden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2664 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2664/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
AW [20220609-134822199/20220620-110745407] Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW [20220609-134822199/20220620-110745407]
Datum
20. Juni 2022 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
DSGVO.pdf
214,2 KB
banner_schauaufdich_schauaufmich.png
11,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingelangt ist. Wir bedauern, dass die große Anzahl an Anfragen zu einer längeren Bearbeitungsdauer geführt hat! Warum werden die Mindestabstände abgeschafft? Warum wurden bisher Mindestabstände vom Gesetzgeber vorgegeben? Durch den Entfall der Mindestabstände zwischen den Impfungen in der Basismaßnahmenverordnung werden die Regeln der Zertifikatserstellung einfacher und verständlicher gestaltet. Darüber hinaus sind die aus medizinischer Sicht vorgegebenen Abstände, welche sich aus der EMA-Zulassung bzw. durch die NIG-Empfehlung ergeben, ohnehin von den impfenden Ärztinnen und Ärzten einzuhalten. Aus fachlicher-medizinischer Sicht sind gewisse Mindestzeiträume zwischen den einzelnen Impfungen (19 Tage zwischen erster und zweiter bzw. 120 Tage zwischen zweiter und dritter Impfung) immunologisch sinnvoll und notwendig, um eine bestmögliche Immunantwort und Schutzwirkung hervorzurufen. Aufgrund der Verpflichtungen zur Vorlage eines Nachweises der geringen epidemiologischen Gefahr war es notwendig, diese Intervalle auch rechtlich zu regeln. Mittlerweile muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Impfstellen mit den medizinischen Empfehlungen vertraut und in deren Anwendung geschult sind. Die individuelle Beratung und Aufklärung der zu impfenden Person erfolgt durch die verantwortliche Ärztin bzw. den verantwortlichen Arzt. Auch die Beratung bezüglich einer individuell erforderlichen medizinisch begründeten Verkürzung des Intervalls erfolgt durch die Ärztin bzw. den Arzt. Aus epidemiologischer Sicht ist im Moment ein verminderter Impferfolg bei einigen wenigen Personen in der Bevölkerung, die womöglich entgegen der Empfehlung mit kürzeren Impfabständen geimpft werden würden, nicht für den Schutz der Gesamtbevölkerung ausschlaggebend. Von einem entsprechenden individuellen Impfschutz bei Unterschreitung der vom NIG und den Fachinformationen empfohlenen Mindestintervalle kann allerdings nicht ausgegangen werden. Für einen bestmöglichen Impfschutz sollte gemäß den medizinischen Fachinformationen und den Empfehlungen des NIG vorgegangen werden. Warum wird die Genesung bei der Erstellung von Impfzertifikaten nicht mehr berücksichtigt? Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Eine erfolgte Infektion hat somit laut aktuellen Empfehlungen keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung. Die bisherige Ausstellung von Impfzertifikaten für Personen, die zuerst genesen sind und dann geimpft wurden, beruhte auf einer EU-Ratsempfehlung. Diese hatte aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens der EU-Ratsempfehlung (Frühsommer 2021) allerdings die Genesung nach erhaltene(r)n Impfung(en) nicht berücksichtigt. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben auch gezeigt, dass die Rolle der Genesung bei der Immunisierung nicht mit der einer Impfung gleichzusetzten ist, daher wird diese Regelung mit 23. August 2022 aufgehoben. Ab der Umstellung werden in Österreich nur noch Genesungszertifikate aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses, Impfzertifikate über erhaltene Impfungen und Testzertifikate ausgestellt. Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig. Welches Vorgehen empfiehlt das NIG bei Impfungen nach einer Genesung? * Die erste Impfung soll circa vier Wochen nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) erfolgen. * Bei einer Infektion nach der ersten Impfung soll die zweite Impfung ab vier Wochen nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) verabreicht werden. * Bei einer Infektion nach der zweiten Impfung soll die dritte Impfung ab sechs Monaten nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) verabreicht werden. Der Impfabstand der jeweils erforderlichen Impfung wird also ab der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test), anstatt ab der vorherigen Impfung gerechnet. Ich habe ein 1/1, 2/1, 3/1 Impfzertifikat, was passiert jetzt mit meinem Impfzertifikat und muss ich mich jetzt noch einmal impfen lassen? Jenen Personen, die genesen sind und anschließend geimpft wurden, wird nur noch ein Zertifikat über die erhaltenen Impfungen ausgestellt. Ab 23. August 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt. Personen, die derzeit ein Zertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1) zur Verfügung gestellt bekommen haben, werden auf ein Zertifikat für 2-Dosen-Impfstoffe umgestellt. Das heißt, derzeit erhält eine Person, die vor der ersten Impfung genesen war und eine Impfung erhalten hat, ein 1/1 Impfzertifikat. Mit der Umstellung wird der Person ein neues 1/2 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Rückwirkend werden somit nur die Impfungen gezählt, die verabreicht wurden, unabhängig von den Abständen zwischen den Impfungen und ohne die Berücksichtigung einer Genesung. Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Hinweis: An der Nummerierung von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts. Ist mein derzeitiges Impfzertifikat für Genesene ab 23. August nicht mehr gültig? Ab 23. August 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt und auch nicht als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der einschlägigen nationalen Verordnung anerkannt. Personen, die derzeit ein Zertifikat für geimpfte Genesense (1/1, 2/1, 3/1) zur Verfügung gestellt bekommen haben, werden auf ein Zertifikat für 2-Dosen-Impfstoffe umgestellt. Das heißt, derzeit erhält eine Person, die vor der ersten Impfung genesen war und eine Impfung erhalten hat, ein 1/1 Impfzertifikat. Mit der Umstellung wird der Person ein neues 1/2 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Rückwirkend werden somit nur die Impfungen gezählt, die verabreicht wurden, unabhängig von den Abständen zwischen den Impfungen und ohne Berücksichtigung einer Genesung. Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig. Ich bin mit Janssen erstgeimpft, ändert sich für mich etwas in der Impfzertifikatsausstellung und der Nummerierung auf meinem Impfzertifikat? An der Nummerierung von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts. Kann ich mit meinem 1/1, 2/1, 3/1 Impfzertifikat weiterhin in andere Länder reisen? Impfzertifikate von geimpften Genesenen haben eine technische Gültigkeit von 365 Tagen ab dem Tag der Ausstellung. In dieser Zeit können diese Impfzertifikate in gewissen Ländern (ab 23. August 2022 nicht mehr in Österreich) weiterhin genutzt werden. Allerdings sollte man sich vor Reiseantritt über die Regelungen im jeweiligen Zielland erkundigen. Hinweis: An der Gültigkeit von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts. Wie wird eine vierte Impfung am Impfzertifikat dargestellt? Seit Mitte Mai 2022 wird eine vierte Impfung als 4/4 Impfzertifikat, bei Janssen Impfzertifikaten als 4/1 dargestellt. Zertifikate über eine vierte Impfung, die vor diesem Zeitpunkt als weiteres 3/3 Zertifikat erstellt wurden, wurden nachträglich umgestellt. Darüber hinaus gelten auch für alle weiteren Impfungen nach der dritten Impfung keine gesetzlichen Mindestabstände mehr. Sollte eine Person also zum Beispiel bereits fünf Impfungen erhalten haben, wird dieser auch ein 5/5 bzw. 5/1 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Warum wurde genesen + geimpft + geimpft anders behandelt als geimpft + geimpft + genesen? Die bisherige Ausstellung von Impfzertifikaten für Personen, die zuerst genesen sind und dann geimpft wurden, beruhte auf einer EU-Ratsempfehlung. Diese hat allerdings die Genesung nach erhaltene(r)n Impfung(en) aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens der EU-Ratsempfehlung nicht berücksichtigt. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben auch gezeigt, dass die Rolle der Genesung bei der Immunisierung nicht mit der einer Impfung gleichzusetzten ist, daher wird diese Regelung mit 23. August 2022 aufgehoben. Ab der Umstellung werden in Österreich nur noch Genesungszertifikate aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses, Impfzertifikate über erhaltene Impfungen und Testzertifikate ausgestellt. Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt also zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das NIG in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Eine erfolgte Infektion hat somit laut aktuellen Empfehlungen keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung. Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig. Was passiert mit den Impfzertifikaten nach Abschaffung der Mindestabstände? Ab Anfang Juni 2022 werden alle letztausgestellten und noch gültigen Impfzertifikate basierend auf dem Wegfall der Mindestabstände neu ausgestellt. Geimpfte Personen werden im Laufe des Monats neue Impfzertifikate ausgestellt bekommen, welche genau die Anzahl der bereits erhaltenen Impfungen abbilden werden. Aufgrund der großen Menge der Neuausstellungen wird damit gerechnet, dass es bis Anfang Juli dauern kann, bis allen Personen in Österreich ein neues Impfzertifikat zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses kann dann über gesundheit.gv.at abgerufen werden. Bis zur Ausstellung der neuen Zertifikate, sind die "alten" Zertifikate jedenfalls noch gültig. Zusätzlich kann man sich das Impfzertifikat auch in Apotheken, bei niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten, bei den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse oder den ELGA-Ombudsstellen kostenlos ausdrucken lassen. Impfzertifikate können bei Apotheken und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einmal pro Monat (somit höchstens drei Mal im Quartal) kostenlos ausgedruckt werden. Jeder weitere Ausdruck ist gegen Entgelt möglich. Vor einer erneuten Kontaktaufnahme dürfen wir Sie bitten, die oben genannten Webseiten als Informationsquellen zu nutzen. Mit besten Grüßen
Anfragesteller/in
AW: AW [20220609-134822199/20220620-110745407] [#2664] Sehr geehrteAntragsteller/in "Aus fachlicher-medizinischer …
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW [20220609-134822199/20220620-110745407] [#2664]
Datum
25. Juni 2022 17:47
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in "Aus fachlicher-medizinischer Sicht sind gewisse Mindestzeiträume zwischen den einzelnen Impfungen (19 Tage zwischen erster und zweiter bzw. 120 Tage zwischen zweiter und dritter Impfung) immunologisch sinnvoll und notwendig, um eine bestmögliche Immunantwort und Schutzwirkung hervorzurufen." - Auf welcher Grundlage basiert die "fachlich-medizinische Sicht" ? Ich ersuche Sie höflichst, die Grundlage des medizinischen Erkenntnisses samt Autor zu zitieren. "Ab 23. August 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt und auch nicht als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der einschlägigen nationalen Verordnung anerkannt." "Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben auch gezeigt, dass die Rolle der Genesung bei der Immunisierung nicht mit der einer Impfung gleichzusetzten ist, daher wird diese Regelung mit 23. August 2022 aufgehoben. " - Ich ersuche Sie, die Studie oder Forschungsarbeit zu zitieren, auf denen die "neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse" beruhen. - Wie lange ist eine Immunität, dh einem Schutz nach einer Genesung, gegeben ? - Warum wird die Gültigkeit eines Impfzertifikats nicht vom indivuellen Immunstatus, sondern von eine pauschal vorgegebenen Frist abhängig gemacht ? Entspricht das medizinischen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen ? - Bezug zur vorigen Frage: Haben Kinder die gleichen immunologischen Voraussetzungen wie alte Menschen ? (Die angeführten Webseiten wurden konsultiert, finden sich jedoch keine Antworten auf meine Fragen ) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2664 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2664/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
AW [20220609-134822199/20220627-080752332] Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr E-Mail an das Bundesmi…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW [20220609-134822199/20220627-080752332]
Datum
27. Juni 2022 08:07
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
DSGVO.pdf
214,2 KB
banner_schauaufdich_schauaufmich.png
11,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihr E-Mail an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK - Sozialministerium). Warum werden die Mindestabstände abgeschafft? Warum wurden bisher Mindestabstände vom Gesetzgeber vorgegeben? Durch den Entfall der Mindestabstände zwischen den Impfungen in der Basismaßnahmenverordnung werden die Regeln der Zertifikatserstellung einfacher und verständlicher gestaltet. Darüber hinaus sind die aus medizinischer Sicht vorgegebenen Abstände, welche sich aus der EMA-Zulassung bzw. durch die NIG-Empfehlung ergeben, ohnehin von den impfenden Ärztinnen und Ärzten einzuhalten. Aus fachlicher-medizinischer Sicht sind gewisse Mindestzeiträume zwischen den einzelnen Impfungen (19 Tage zwischen erster und zweiter bzw. 120 Tage zwischen zweiter und dritter Impfung) immunologisch sinnvoll und notwendig, um eine bestmögliche Immunantwort und Schutzwirkung hervorzurufen. Aufgrund der Verpflichtungen zur Vorlage eines Nachweises der geringen epidemiologischen Gefahr war es notwendig, diese Intervalle auch rechtlich zu regeln. Mittlerweile muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Impfstellen mit den medizinischen Empfehlungen vertraut und in deren Anwendung geschult sind. Die individuelle Beratung und Aufklärung der zu impfenden Person erfolgt durch die verantwortliche Ärztin bzw. den verantwortlichen Arzt. Auch die Beratung bezüglich einer individuell erforderlichen medizinisch begründeten Verkürzung des Intervalls erfolgt durch die Ärztin bzw. den Arzt. Aus epidemiologischer Sicht ist im Moment ein verminderter Impferfolg bei einigen wenigen Personen in der Bevölkerung, die womöglich entgegen der Empfehlung mit kürzeren Impfabständen geimpft werden würden, nicht für den Schutz der Gesamtbevölkerung ausschlaggebend. Von einem entsprechenden individuellen Impfschutz bei Unterschreitung der vom NIG und den Fachinformationen empfohlenen Mindestintervalle kann allerdings nicht ausgegangen werden. Für einen bestmöglichen Impfschutz sollte gemäß den medizinischen Fachinformationen und den Empfehlungen des NIG vorgegangen werden. Warum wird die Genesung bei der Erstellung von Impfzertifikaten nicht mehr berücksichtigt? Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Eine erfolgte Infektion hat somit laut aktuellen Empfehlungen keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung. Die bisherige Ausstellung von Impfzertifikaten für Personen, die zuerst genesen sind und dann geimpft wurden, beruhte auf einer EU-Ratsempfehlung. Diese hatte aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens der EU-Ratsempfehlung (Frühsommer 2021) allerdings die Genesung nach erhaltene(r)n Impfung(en) nicht berücksichtigt. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben auch gezeigt, dass die Rolle der Genesung bei der Immunisierung nicht mit der einer Impfung gleichzusetzten ist, daher wird diese Regelung mit 23. August 2022 aufgehoben. Ab der Umstellung werden in Österreich nur noch Genesungszertifikate aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses, Impfzertifikate über erhaltene Impfungen und Testzertifikate ausgestellt. Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig. Welches Vorgehen empfiehlt das NIG bei Impfungen nach einer Genesung? * Die erste Impfung soll circa vier Wochen nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) erfolgen. * Bei einer Infektion nach der ersten Impfung soll die zweite Impfung ab vier Wochen nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) verabreicht werden. * Bei einer Infektion nach der zweiten Impfung soll die dritte Impfung ab sechs Monaten nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) verabreicht werden. Der Impfabstand der jeweils erforderlichen Impfung wird also ab der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test), anstatt ab der vorherigen Impfung gerechnet. Ich habe ein 1/1, 2/1, 3/1 Impfzertifikat, was passiert jetzt mit meinem Impfzertifikat und muss ich mich jetzt noch einmal impfen lassen? Jenen Personen, die genesen sind und anschließend geimpft wurden, wird nur noch ein Zertifikat über die erhaltenen Impfungen ausgestellt. Ab 23. August 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt. Personen, die derzeit ein Zertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1) zur Verfügung gestellt bekommen haben, werden auf ein Zertifikat für 2-Dosen-Impfstoffe umgestellt. Das heißt, derzeit erhält eine Person, die vor der ersten Impfung genesen war und eine Impfung erhalten hat, ein 1/1 Impfzertifikat. Mit der Umstellung wird der Person ein neues 1/2 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Rückwirkend werden somit nur die Impfungen gezählt, die verabreicht wurden, unabhängig von den Abständen zwischen den Impfungen und ohne die Berücksichtigung einer Genesung. Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Hinweis: An der Nummerierung von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts. Ist mein derzeitiges Impfzertifikat für Genesene ab 23. August nicht mehr gültig? Ab 23. August 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt und auch nicht als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der einschlägigen nationalen Verordnung anerkannt. Personen, die derzeit ein Zertifikat für geimpfte Genesense (1/1, 2/1, 3/1) zur Verfügung gestellt bekommen haben, werden auf ein Zertifikat für 2-Dosen-Impfstoffe umgestellt. Das heißt, derzeit erhält eine Person, die vor der ersten Impfung genesen war und eine Impfung erhalten hat, ein 1/1 Impfzertifikat. Mit der Umstellung wird der Person ein neues 1/2 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Rückwirkend werden somit nur die Impfungen gezählt, die verabreicht wurden, unabhängig von den Abständen zwischen den Impfungen und ohne Berücksichtigung einer Genesung. Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig. Ich bin mit Janssen erstgeimpft, ändert sich für mich etwas in der Impfzertifikatsausstellung und der Nummerierung auf meinem Impfzertifikat? An der Nummerierung von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts. Kann ich mit meinem 1/1, 2/1, 3/1 Impfzertifikat weiterhin in andere Länder reisen? Impfzertifikate von geimpften Genesenen haben eine technische Gültigkeit von 365 Tagen ab dem Tag der Ausstellung. In dieser Zeit können diese Impfzertifikate in gewissen Ländern (ab 23. August 2022 nicht mehr in Österreich) weiterhin genutzt werden. Allerdings sollte man sich vor Reiseantritt über die Regelungen im jeweiligen Zielland erkundigen. Hinweis: An der Gültigkeit von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts. Wie wird eine vierte Impfung am Impfzertifikat dargestellt? Seit Mitte Mai 2022 wird eine vierte Impfung als 4/4 Impfzertifikat, bei Janssen Impfzertifikaten als 4/1 dargestellt. Zertifikate über eine vierte Impfung, die vor diesem Zeitpunkt als weiteres 3/3 Zertifikat erstellt wurden, wurden nachträglich umgestellt. Darüber hinaus gelten auch für alle weiteren Impfungen nach der dritten Impfung keine gesetzlichen Mindestabstände mehr. Sollte eine Person also zum Beispiel bereits fünf Impfungen erhalten haben, wird dieser auch ein 5/5 bzw. 5/1 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Warum wurde genesen + geimpft + geimpft anders behandelt als geimpft + geimpft + genesen? Die bisherige Ausstellung von Impfzertifikaten für Personen, die zuerst genesen sind und dann geimpft wurden, beruhte auf einer EU-Ratsempfehlung. Diese hat allerdings die Genesung nach erhaltene(r)n Impfung(en) aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens der EU-Ratsempfehlung nicht berücksichtigt. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben auch gezeigt, dass die Rolle der Genesung bei der Immunisierung nicht mit der einer Impfung gleichzusetzten ist, daher wird diese Regelung mit 23. August 2022 aufgehoben. Ab der Umstellung werden in Österreich nur noch Genesungszertifikate aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses, Impfzertifikate über erhaltene Impfungen und Testzertifikate ausgestellt. Respiratorische Infektionen - wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren - hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt also zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das NIG in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Eine erfolgte Infektion hat somit laut aktuellen Empfehlungen keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung. Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig. Was passiert mit den Impfzertifikaten nach Abschaffung der Mindestabstände? Ab Anfang Juni 2022 werden alle letztausgestellten und noch gültigen Impfzertifikate basierend auf dem Wegfall der Mindestabstände neu ausgestellt. Geimpfte Personen werden im Laufe des Monats neue Impfzertifikate ausgestellt bekommen, welche genau die Anzahl der bereits erhaltenen Impfungen abbilden werden. Aufgrund der großen Menge der Neuausstellungen wird damit gerechnet, dass es bis Anfang Juli dauern kann, bis allen Personen in Österreich ein neues Impfzertifikat zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses kann dann über gesundheit.gv.at abgerufen werden. Bis zur Ausstellung der neuen Zertifikate, sind die "alten" Zertifikate jedenfalls noch gültig. Zusätzlich kann man sich das Impfzertifikat auch in Apotheken, bei niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten, bei den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse oder den ELGA-Ombudsstellen kostenlos ausdrucken lassen. Impfzertifikate können bei Apotheken und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einmal pro Monat (somit höchstens drei Mal im Quartal) kostenlos ausgedruckt werden. Jeder weitere Ausdruck ist gegen Entgelt möglich. Mit besten Grüßen