Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und nicht-binäre Menschen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Guten Tag,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Seit 1.9. ist die Änderung der Blutspenderverordnung (BGBl. II Nr. 217/2022) in Kraft, die einen diskriminierungsfreien Zugang zur Blutspende ermöglichen soll. Im Rahmen dieser wurden aber die Grenzwerte nicht angepasst, bzw. es wird nicht erläutert welche Grenzwerte für inter*, trans und nicht-binäre Menschen gelten. Im Gesetz ist von Männern und Frauen die Rede, hier muss aber von cis Menschen ausgegangen werden, da es sich um medizinische Parameter handelt.

1.) Ist die Blutspende für inter* und nicht-binäre Personen möglich? (Die Formulare des Roten Kreuzes erlauben nur das Ankreuzen der Geschlechter "M" und "W", Stand 1.9.22)

2.) Welche Grenzwerte gelten für inter*, trans und nicht-binäre Menschen bei Körperkerntemperatur, Hämoglobin bzw. Jahreshöchstentnahmemenge? Wovon sind diese Grenzwerte abhängig (z.b. primäres Sexualhormon, Vorhandensein bestimmter Organe wie z.B. Uterus?)

3.) Aktuell wird nur das juristische Geschlecht am Anamnesebogen des Roten Kreuzes abgefragt (Stand 1.9.22):
3a) Wie wird festgestellt welche Grenzwerte für die jeweilige Spender*in gelten bzw. wie wird die Sicherheit der Gesundheit von inter*, trans und nicht-binären Spender*innen sichergestellt?
3b) Wie erfahren inter*, trans und nicht-binären Spender*innen von den für sie gültigen Grenzwerten (nachdem sie dem Gesetz nicht entnehmbar sind)?

4.) Bezieht sich § 9. Abs. 3. BSV "die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml" auf Menschen die menstruieren?
4a) Gilt entsprechend eine Jahreshöchstentnahmemenge bei einem menstruierenden trans Mann von 2 000 ml?
4b) Wie würde ein menstruierender trans Mann, der "männlich" am Anamnesebogen ankreuzt hat davon erfahren, welche Jahreshöchstentnahmemenge für ihn gilt?

Sofern es bis zur Beantwortung dieser Anfrage zu Änderungen der Richtline bzw. des Verfahrens gekommen ist, bitte ich Sie die Fragen sowohl zum letztgültigen Stand als auch zusätzlich rückblickend zum Stichtag 1.9.22 zu beantworten.

Dies ist eine Anfrage im Auftrag von Venib - Verein Nicht-Binär, demnach agiere ich als Social Watchdog im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2022
  • Frist
    31. Oktober 2022
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Pepper Gray
Guten Tag, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Seit 1.9. ist d…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Pepper Gray
Betreff
Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und nicht-binäre Menschen [#2713]
Datum
5. September 2022 20:44
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Seit 1.9. ist die Änderung der Blutspenderverordnung (BGBl. II Nr. 217/2022) in Kraft, die einen diskriminierungsfreien Zugang zur Blutspende ermöglichen soll. Im Rahmen dieser wurden aber die Grenzwerte nicht angepasst, bzw. es wird nicht erläutert welche Grenzwerte für inter*, trans und nicht-binäre Menschen gelten. Im Gesetz ist von Männern und Frauen die Rede, hier muss aber von cis Menschen ausgegangen werden, da es sich um medizinische Parameter handelt. 1.) Ist die Blutspende für inter* und nicht-binäre Personen möglich? (Die Formulare des Roten Kreuzes erlauben nur das Ankreuzen der Geschlechter "M" und "W", Stand 1.9.22) 2.) Welche Grenzwerte gelten für inter*, trans und nicht-binäre Menschen bei Körperkerntemperatur, Hämoglobin bzw. Jahreshöchstentnahmemenge? Wovon sind diese Grenzwerte abhängig (z.b. primäres Sexualhormon, Vorhandensein bestimmter Organe wie z.B. Uterus?) 3.) Aktuell wird nur das juristische Geschlecht am Anamnesebogen des Roten Kreuzes abgefragt (Stand 1.9.22): 3a) Wie wird festgestellt welche Grenzwerte für die jeweilige Spender*in gelten bzw. wie wird die Sicherheit der Gesundheit von inter*, trans und nicht-binären Spender*innen sichergestellt? 3b) Wie erfahren inter*, trans und nicht-binären Spender*innen von den für sie gültigen Grenzwerten (nachdem sie dem Gesetz nicht entnehmbar sind)? 4.) Bezieht sich § 9. Abs. 3. BSV "die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml" auf Menschen die menstruieren? 4a) Gilt entsprechend eine Jahreshöchstentnahmemenge bei einem menstruierenden trans Mann von 2 000 ml? 4b) Wie würde ein menstruierender trans Mann, der "männlich" am Anamnesebogen ankreuzt hat davon erfahren, welche Jahreshöchstentnahmemenge für ihn gilt? Sofern es bis zur Beantwortung dieser Anfrage zu Änderungen der Richtline bzw. des Verfahrens gekommen ist, bitte ich Sie die Fragen sowohl zum letztgültigen Stand als auch zusätzlich rückblickend zum Stichtag 1.9.22 zu beantworten. Dies ist eine Anfrage im Auftrag von Venib - Verein Nicht-Binär, demnach agiere ich als Social Watchdog im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen
Pepper Gray Anfragenr: 2713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2713/ Postanschrift Pepper Gray << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
WG: WG: Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und ... [20220911-231940511/20220915-093855055] …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und ... [20220911-231940511/20220915-093855055]
Datum
15. September 2022 09:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Fr Gray, Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet.
Pepper Gray
AW: WG: WG: Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und ... [20220911-231940511/20220915-0938550…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Pepper Gray
Betreff
AW: WG: WG: Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und ... [20220911-231940511/20220915-093855055] [#2713]
Datum
1. November 2022 22:43
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage "Grenzwerte in der Blutspenderverordnung für inter*, trans und nicht-binäre Menschen" vom 05.09.2022 (#2713) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Pepper Gray (they/them) Anfragenr: 2713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2713/ Postanschrift Pepper Gray << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Pepper Gray
Auskunftsersuchen gem AuskunftsplichtG zur Änderung der Blutspenderverordnung (BgBl. II Nr. 217/2002) Sehr geehrte…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Pepper Gray
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsersuchen gem AuskunftsplichtG zur Änderung der Blutspenderverordnung (BgBl. II Nr. 217/2002)
Datum
15. November 2022
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe Ihnen namens meiner Mandantschaft, Pepper Gray. Meine Mandantschaft hat am 05.09.2022 ein elektronisches Auskunftsersuchen an Sie zur Änderung der Blutspenderverordnung (BGBl. II Nr. 217/2022) gestellt. Dabei wurden spezifische folgende Fragen an Sie herangetragen: 1.) Ist die Blutspende für inter* und nicht-binäre Personen möglich? (Die Formulare des Roten Kreuzes erlauben nur das Ankreuzen der Geschlechter "M" und "W", Stand 1.9.22) 2.) Welche Grenzwerte gelten für inter*, trans und nicht-binäre Menschen bei Körperkerntemperatur, Hämoglobin bzw. Jahreshöchstentnahmemenge? Wovon sind diese Grenzwerte abhängig (z.b. primäres Sexualhormon, Vorhandensein bestimmter Organe wie z.B. Uterus?) 3.) Aktuell wird nur das juristische Geschlecht am Anamnesebogen des Roten Kreuzes abgefragt (Stand 1.9.22): 3a) Wie wird festgestellt welche Grenzwerte für die jeweilige Spender*in gelten bzw. wie wird die Sicherheit der Gesundheit von inter*, trans und nicht-binären Spender*innen sichergestellt? 3b) Wie erfahren inter*, trans und nicht-binären Spender*innen von den für sie gültigen Grenzwerten (nachdem sie dem Gesetz nicht entnehmbar sind)? 4.) Bezieht sich § 9. Abs. 3. BSV "die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml" auf Menschen die menstruieren? 4a) Gilt entsprechend eine Jahreshöchstentnahmemenge bei einem menstruierenden trans Mann von 2 000 ml? 4b) Wie würde ein menstruierender trans Mann, der "männlich" am Anamnesebogen ankreuzt hat davon erfahren, welche Jahreshöchstentnahmemenge für ihn gilt? Weiters hat meine Mandantschaft darum ersucht, bei allfälligen Änderungen der Richtlinie bis zur Beantwortung der Anfrage, die Fragen sowohl zum letztgültigen Stand als auch zusätzlich rückblickend zum Stichtag 1.9.22 zu beantworten. Schließlich hat meine Mandantschaft klargestellt, die Anfrage im Auftrag von Venib - Verein Nicht-Binär gestellt zu haben und als deren Social Watchdog im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6 zu agieren. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wurde die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG beantragt. Das Einlangen des gegenständlichen Auskunftsersuchens wurde am 15.09.2022 bestätigt. Die in § 4 AuskunftspflichtG normierte 8-Wochen-Frist wurde vonseiten der Behörde nicht eingehalten. Am 01.11.2022 hat meine Mandantschaft daher urgiert, umgehend über den Stand der Anfrage zu informieren. Diese Urgenz blieb bis dato ebenfalls unbeantwortet. Auf dieser Grundlage ergeht die anwaltliche Aufforderung, das gegenständliche Auskunftsersuchen in sämtlichen Fragepunkten unter Nachfristsetzung von weiteren zwei Wochen, sohin bis spätestens 29.11.2022, zu beantworten. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird bereits jetzt (bzw. in Wiederholung des diesbezüglich ebenfalls von meiner Mandantschaft gestellten Ersuchens) die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG beantragt. Auch mit der Prüfung allfälliger weiterer rechtliche Schritte, gegebenenfalls auch von Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Untätigkeit der Behörde, ist meine Kanzlei für den Fall einer weiteren Nicht-Beantwortung des gegenständlichen Ersuchens bereits beauftragt. Mit besten Grüßen RA MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M.
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Auskunftsersuchen zur Änderung der Blutspenderverordnung Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Auskunftsersuchen zur Änderung der Blutspenderverordnung
Datum
1. Dezember 2022 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen