Anfrage betreffend Belegerteilungspflicht
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Seit dem Jahr 2016 muss jedes Unternehmen bei Barzahlungen einen Beleg bzw. einen Kassenbeleg (z.B. Kassenbon) erstellen und der Kundschaft aushändigen.
Belegannahme durch den Kunden
Die Kundin/der Kunde kann nicht gezwungen werden, den Beleg anzunehmen. Allein durch das Anbieten eines Kassabelegs ist die Belegerteilungspflicht für das Unternehmen erfüllt.
Es besteht zwar eine Belegerteiungspflicht seitens der Unternehmen andererseits besteht für den Kunden oder die Kundin keine Pflicht den Beleg anzunehmen.
Ich habe mehrfach in Geschäften eingekauft und der Beleg wurde zwar ausgedruckt aber mir als Kunden nicht ausgehändigt. Muss es angezeigt werden wenn ein Unternehmen mir den Kassenbeleg auch ohne Angebot nicht aushändigt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Herzlichen Dank für die Auskunft
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum24. September 2022
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26. November 2022
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