Folgefrage zum Umgang mit dem Whistleblower

Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

In Ihrer Anfragebeantwortung vom 16.09.2014 unter der Zahl 279940/2014 haben Sie geschrieben, dass der Polizist, der die Strafquote öffentlich gemacht hat bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Diese sei mittels Diversion vorgegangen, was bedeutet, sie hat keine Anklage erhoben.
Weiters schreiben Sie, dass eine Disziplinaranzeige erstattet wurde und er verurteilt wurde.
Anschließend bemerken Sie, dass der Beamte wieder als Polizist tätig ist, in einer anderen Dienststelle.

Dazu meine Anfrage:

Macht der Beamte freiwillig (also auf eigenes Ersuchen) Dienst in einer anderen Dienststelle?

Verrichtet er die gleiche Tätigkeit wie zuvor?

Aufgrund der verwendeten Vokabel wie "Diversion" und Ähnlichem, war ich gezwungen, ein wenig zu googeln, um Ihre Antwort zu verstehen und fand dabei auch diesen Paragraphen im Beamtendienstrechtsgesetz:

§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

Sollte der Beamte gegen seinen Willen einen anderen Arbeitsplatz bekommen haben, wie ist das mit dem obigen Gesetzestext vereinbar?

Falls er nun eine andere Tätigkeit verrichten muss wie zuvor, welchen Zweck hat das? Da er "Geheimnisse" verraten hat ... hat er nun weniger Zugang zu "Geheimnissen"? Wenn nein, warum wurde er dann versetzt oder dienstzugeteilt oder seine Verwendung geändert?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2014
  • Frist
    8. Dezember 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 11 WIWG die Erteilung folgender Auskunft: Sehr geehr…
An Landespolizeidirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
13. Oktober 2014 14:58
An
Landespolizeidirektion Wien
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 11 WIWG die Erteilung folgender Auskunft:
Sehr geehrteAntragsteller/in In Ihrer Anfragebeantwortung vom 16.09.2014 unter der Zahl 279940/2014 haben Sie geschrieben, dass der Polizist, der die Strafquote öffentlich gemacht hat bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Diese sei mittels Diversion vorgegangen, was bedeutet, sie hat keine Anklage erhoben. Weiters schreiben Sie, dass eine Disziplinaranzeige erstattet wurde und er verurteilt wurde. Anschließend bemerken Sie, dass der Beamte wieder als Polizist tätig ist, in einer anderen Dienststelle. Dazu meine Anfrage: Macht der Beamte freiwillig (also auf eigenes Ersuchen) Dienst in einer anderen Dienststelle? Verrichtet er die gleiche Tätigkeit wie zuvor? Aufgrund der verwendeten Vokabel wie "Diversion" und Ähnlichem, war ich gezwungen, ein wenig zu googeln, um Ihre Antwort zu verstehen und fand dabei auch diesen Paragraphen im Beamtendienstrechtsgesetz: § 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Sollte der Beamte gegen seinen Willen einen anderen Arbeitsplatz bekommen haben, wie ist das mit dem obigen Gesetzestext vereinbar? Falls er nun eine andere Tätigkeit verrichten muss wie zuvor, welchen Zweck hat das? Da er "Geheimnisse" verraten hat ... hat er nun weniger Zugang zu "Geheimnissen"? Wenn nein, warum wurde er dann versetzt oder dienstzugeteilt oder seine Verwendung geändert?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 12 WIWG-Gesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Anfrage "Folgefrage zum Umgang mit dem Whistleblower" vom 13.10.2014 wurde …
An Landespolizeidirektion Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
11. Dezember 2014 11:18
An
Landespolizeidirektion Wien
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Anfrage "Folgefrage zum Umgang mit dem Whistleblower" vom 13.10.2014 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage, 21 Stunden überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landespolizeidirektion Wien
Von
Landespolizeidirektion Wien
Betreff
Datum
18. Dezember 2014 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen