Hitlergruß im Parlament

Anfrage an: Parlamentsdirektion
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

In den Medien ist ein Video im Umlauf, dass ein Mitglied einer ukrainischen Delegation während einer Nationalratssondersitzung am 24.2.2023 im österreichischen Parlament zeigt, das zunächst einen sogenannten Hitlergruß und kurz darauf ein Victory-Zeichen zeigt.
https://tkp.at/2023/02/28/hitlergruss-i…

1. Wer ist diese Person?
2. Wurden die Teilnehmer der Delegation von österreichischen Diensten auf extremistische Gesinnung hin geprüft? Wenn ja, was war das Ergebnis?
3. In welcher Funktion nahm diese Person an der Sondersitzung des Parlamentes teil?
4. Genießt diese Person diplomatische Immunität?
5. Seit wann ist der Parlamentsdirektion der Vorfall bekannt? Wurde das Verhalten noch während oder nach der Sitzung bekannt?
6. Wurde die Person zu dem Vorfall befragt und darauf hingewiesen, dass der gezeigte Gruß einen Verstoß gegen das österreichische Verbotsgesetz ist? Wenn ja, wie lautete die Verantwortung dieser Person?
7. Wurde Strafanzeige gegen diese Person getätigt?
8. Wurden andere Maßnahmen, wie Ausweisung, Abschiebung , Aufenthaltsverbot oder ähnliches zur Verhinderung weiterer nationalsozialistischer Umtriebe dieser Person in Österreich in die Wege geleitet?
9. Wurde zu diesem Vorfall eine Anfrage oder ein diplomatischer Protest an die Ukraine eingereicht?
10. Welche Maßnahmen wurden gesetzt, damit die russische Staatspropaganda diesen Vorfall nicht für die Rechtfertigung der sogenannten Entnazifizierung der Ukraine heranziehen kann.
11. Wie gedenken Sie den Imageschaden der für Österreich durch das Zeigen verbotener, nationalsozialistischer Gesten im Parlament entsteht, hintan zu halten?

Ergebnis der Anfrage

Hitlergruß durch den ukrainischen Delegationsleiter Mykyta POTURAIEV im Nationalrat wurde nach meiner Anfrage an das Innenministerium gemeldet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2023
  • Frist
    25. April 2023
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Hitlergruß im Parlament [#2832]
Datum
28. Februar 2023 17:08
An
Parlamentsdirektion
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In den Medien ist ein Video im Umlauf, dass ein Mitglied einer ukrainischen Delegation während einer Nationalratssondersitzung am 24.2.2023 im österreichischen Parlament zeigt, das zunächst einen sogenannten Hitlergruß und kurz darauf ein Victory-Zeichen zeigt. https://tkp.at/2023/02/28/hitlergruss-im-oesterreichischen-parlament/ 1. Wer ist diese Person? 2. Wurden die Teilnehmer der Delegation von österreichischen Diensten auf extremistische Gesinnung hin geprüft? Wenn ja, was war das Ergebnis? 3. In welcher Funktion nahm diese Person an der Sondersitzung des Parlamentes teil? 4. Genießt diese Person diplomatische Immunität? 5. Seit wann ist der Parlamentsdirektion der Vorfall bekannt? Wurde das Verhalten noch während oder nach der Sitzung bekannt? 6. Wurde die Person zu dem Vorfall befragt und darauf hingewiesen, dass der gezeigte Gruß einen Verstoß gegen das österreichische Verbotsgesetz ist? Wenn ja, wie lautete die Verantwortung dieser Person? 7. Wurde Strafanzeige gegen diese Person getätigt? 8. Wurden andere Maßnahmen, wie Ausweisung, Abschiebung , Aufenthaltsverbot oder ähnliches zur Verhinderung weiterer nationalsozialistischer Umtriebe dieser Person in Österreich in die Wege geleitet? 9. Wurde zu diesem Vorfall eine Anfrage oder ein diplomatischer Protest an die Ukraine eingereicht? 10. Welche Maßnahmen wurden gesetzt, damit die russische Staatspropaganda diesen Vorfall nicht für die Rechtfertigung der sogenannten Entnazifizierung der Ukraine heranziehen kann. 11. Wie gedenken Sie den Imageschaden der für Österreich durch das Zeigen verbotener, nationalsozialistischer Gesten im Parlament entsteht, hintan zu halten?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2832/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Parlamentsdirektion
Sehr geehrtAntragsteller/in   Sie haben am 28. Februar 2023 ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflich…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
TicketNr.4223/2023-1 Hitlergruß im Parlament [#2832]
Datum
28. März 2023 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
bild1.png
2,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in   Sie haben am 28. Februar 2023 ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG) gestellt und für den Fall einer (teilweisen) Nichterteilung der Auskunft gemäß § 4 AuskunftspflichtG die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Ihre Eingabe betrifft den Ausschnitt einer verlinkten Aufnahme von oe24.at der 200. Sitzung des Nationalrates am 24. Februar 2023. Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:   Das AuskunftspflichtG regelt die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane des Bundes. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang auch die Funktion eines Verwaltungsorgans zu. Dieser Umfang bemisst sich nach Art. 30 Abs. 3 bis 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), meist in Verbindung mit einfachgesetzlichen Vorschriften. Nur soweit die Präsidentin bzw. der Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist sie bzw. er gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 AuskunftspflichtG zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen hingegen nicht den beschriebenen Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Gesetzgebung, besteht keine Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG (vgl. dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 11. November 1998, 98/01/0152 und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199).   Jegliche Handlungen, die die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates im Zusammenhang mit der Vorsitzführung setzt – dazu gehört auch die Ausübung der Sitzungspolizei und des Hausrechtes im Hinblick auf Vorkommnisse auf dem Balkon oder der Besucher:innengalerie (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, E 1054/2014) –, erfolgen in Ausübung von Aufgaben als Organ der Gesetzgebung und unterliegen daher nicht der Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG. Ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates in ihrer bzw. seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann sie bzw. er auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden oder zurückweisenden Bescheides verpflichtet sein bzw. ist es gar nicht möglich, einen solchen zu erlassen (vgl. dazu ebenfalls die Entscheidungen des VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0152 und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199).   Unabhängig davon, ob eine Anfrage dem AuskunftspflichtG unterliegt, wird sie jedoch – soweit möglich – von Seiten der Parlamentsdirektion beantwortet.   Bei dem Herrn in der Aufnahme handelt es sich um den Leiter der ukrainischen Delegation zur Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Herrn Mykyta POTURAIEV. Während der Sitzung gab es von Seiten des vorsitzführenden Präsidenten des Nationalrates keine Wahrnehmung zu dem in der Aufnahme ersichtlichen Geschehen. Auch der Sicherheits- bzw. Ordnerdienst im Nationalratssitzungssaal hatten dazu keine Wahrnehmung. Hätte es eine Wahrnehmung eines Hitlergrußes auf dem Balkon gegeben, hätte der Präsident des Nationalrates auf ein solches Verhalten selbstverständlich entsprechend reagiert.   Wie auch Sie nehmen wir solche Hinweise jedoch sehr ernst und haben die zuständigen Stellen im Bundesministerium für Inneres von dem Vorkommnis unverzüglich in Kenntnis gesetzt.   Mit freundlichen Grüßen,
Parlamentsdirektion
Sehr geehrtAntragsteller/in   Sie haben am 28. Februar 2023 ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflich…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
TicketNr.4223/2023-1 Hitlergruß im Parlament [#2832]
Datum
17. April 2023 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
bild1.png
2,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in   Sie haben am 28. Februar 2023 ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG) gestellt und für den Fall einer (teilweisen) Nichterteilung der Auskunft gemäß § 4 AuskunftspflichtG die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Ihre Eingabe betrifft den Ausschnitt einer verlinkten Aufnahme von oe24.at der 200. Sitzung des Nationalrates am 24. Februar 2023. Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:   Das AuskunftspflichtG regelt die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane des Bundes. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang auch die Funktion eines Verwaltungsorgans zu. Dieser Umfang bemisst sich nach Art. 30 Abs. 3 bis 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), meist in Verbindung mit einfachgesetzlichen Vorschriften. Nur soweit die Präsidentin bzw. der Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist sie bzw. er gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 AuskunftspflichtG zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen hingegen nicht den beschriebenen Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Gesetzgebung, besteht keine Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG (vgl. dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 11. November 1998, 98/01/0152 und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199).   Jegliche Handlungen, die die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates im Zusammenhang mit der Vorsitzführung setzt – dazu gehört auch die Ausübung der Sitzungspolizei und des Hausrechtes im Hinblick auf Vorkommnisse auf dem Balkon oder der Besucher:innengalerie (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, E 1054/2014) –, erfolgen in Ausübung von Aufgaben als Organ der Gesetzgebung und unterliegen daher nicht der Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG. Ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates in ihrer bzw. seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann sie bzw. er auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden oder zurückweisenden Bescheides verpflichtet sein bzw. ist es gar nicht möglich, einen solchen zu erlassen (vgl. dazu ebenfalls die Entscheidungen des VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0152 und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199).   Unabhängig davon, ob eine Anfrage dem AuskunftspflichtG unterliegt, wird sie jedoch – soweit möglich – von Seiten der Parlamentsdirektion beantwortet.   Bei dem Herrn in der Aufnahme handelt es sich um den Leiter der ukrainischen Delegation zur Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Herrn Mykyta POTURAIEV. Während der Sitzung gab es von Seiten des vorsitzführenden Präsidenten des Nationalrates keine Wahrnehmung zu dem in der Aufnahme ersichtlichen Geschehen. Auch der Sicherheits- bzw. Ordnerdienst im Nationalratssitzungssaal hatten dazu keine Wahrnehmung. Hätte es eine Wahrnehmung eines Hitlergrußes auf dem Balkon gegeben, hätte der Präsident des Nationalrates auf ein solches Verhalten selbstverständlich entsprechend reagiert.   Wie auch Sie nehmen wir solche Hinweise jedoch sehr ernst und haben die zuständigen Stellen im Bundesministerium für Inneres von dem Vorkommnis unverzüglich in Kenntnis gesetzt.   Mit freundlichen Grüßen,