§ 2 MeldeG - Meldegesetz 1991

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

gem. § 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 (Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht)
wird vorgeschrieben das

(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

Der Seite 2 des im Internet unter www.help.gv.at downloadbaren Meldezettels "OESTERREICH.GV.AT/Meldezettel_2023111" ist unter "Information für den Meldepflichtigen" unter anderem Folgendes zu entnehmen:

"Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich.
Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

Bei der Anmeldung benotigen Sie folgende Dokumente:
...
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
Reisedokument (z. B. Reisepass)"

Von der hiesigen Gemeindeverwaltung wird die Auskunft erteilt als Besucher aus einem EWR-Land in einer Privatwohnung müsse man sich nicht anmelden - nur wenn länger als drei Monate dort verweilt würde müsse eine Anmeldebescheinigung im Referat für Fremdenrecht in der BH Reutte beantragt werden.

Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres:

Ist die Aussage zutreffend daß "EWR-Besucher" die in einer Privatwohnung in Österreich Unterkunft nehmen von der Meldepflicht gem. § 2 (1) MeldeG 1991 befreit sind so sie sich dort nur vorübergehend für einige Wochen "auf Besuch" aufhalten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. März 2024
  • Frist
    20. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
§ 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 [#3069]
Datum
25. März 2024 12:18
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
gem. § 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 (Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht) wird vorgeschrieben das (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. Der Seite 2 des im Internet unter www.help.gv.at downloadbaren Meldezettels "OESTERREICH.GV.AT/Meldezettel_2023111" ist unter "Information für den Meldepflichtigen" unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird. Bei der Anmeldung benotigen Sie folgende Dokumente: ... Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass)" Von der hiesigen Gemeindeverwaltung wird die Auskunft erteilt als Besucher aus einem EWR-Land in einer Privatwohnung müsse man sich nicht anmelden - nur wenn länger als drei Monate dort verweilt würde müsse eine Anmeldebescheinigung im Referat für Fremdenrecht in der BH Reutte beantragt werden. Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres: Ist die Aussage zutreffend daß "EWR-Besucher" die in einer Privatwohnung in Österreich Unterkunft nehmen von der Meldepflicht gem. § 2 (1) MeldeG 1991 befreit sind so sie sich dort nur vorübergehend für einige Wochen "auf Besuch" aufhalten?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3069 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3069/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
GZ 2024-0.244.662 (BMI/Meldewesen) Sehr geehrtAntragsteller/in Menschen aus einem Mitgliedstaat des EWR, die in …
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
WG: 2024-0.244.450 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) § 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 [#3069]
Datum
14. Mai 2024 17:42
Status
Anfrage abgeschlossen
GZ 2024-0.244.662 (BMI/Meldewesen) Sehr geehrtAntragsteller/in Menschen aus einem Mitgliedstaat des EWR, die in einer Privatwohnung in Österreich Unterkunft nehmen, sind von der Meldepflicht gem. § 2 Abs. 3 dann befreit, wenn sie bereits anderswo in Österreich aufrecht angemeldet sind. In diesem Fall unterliegen sie der Meldepflicht nach dem Ablauf von zwei Monaten, sofern ihnen in dieser Wohnung – die keine Beherbergungsbetrieb ist – kostenlos Unterkunft gewährt wird, siehe § 2 Abs. 3 Meldegesetz. Sind diese Menschen sonst nirgends in Österreich angemeldet und nehmen in einer Wohnung Unterkunft, sind sie ab dem vierten Tag meldepflichtig, siehe § 2 Abs. 2 Meldegesetz: § 2 - Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht (1)Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. (2)Nicht zu melden sind 1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird; 2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen; 3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen; 4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003) (3)Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, 1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird; 2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind; 3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind; 4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind. Mit freundlichen Grüßen