§ 2 MeldeG - Meldegesetz 1991

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

gem. § 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 (Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht)
wird vorgeschrieben das

(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

Der Seite 2 des im Internet unter www.help.gv.at downloadbaren Meldezettels "OESTERREICH.GV.AT/Meldezettel_2023111" ist unter "Information für den Meldepflichtigen" unter anderem Folgendes zu entnehmen:

"Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich.
Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

Bei der Anmeldung benotigen Sie folgende Dokumente:
...
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
Reisedokument (z. B. Reisepass)"

Von der hiesigen Gemeindeverwaltung wird die Auskunft erteilt als Besucher aus einem EWR-Land in einer Privatwohnung müsse man sich nicht anmelden - nur wenn länger als drei Monate dort verweilt würde müsse eine Anmeldebescheinigung im Referat für Fremdenrecht in der BH Reutte beantragt werden.

Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres:

Ist die Aussage zutreffend daß "EWR-Besucher" die in einer Privatwohnung in Österreich Unterkunft nehmen von der Meldepflicht gem. § 2 (1) MeldeG 1991 befreit sind so sie sich dort nur vorübergehend für einige Wochen "auf Besuch" aufhalten?

Warte auf Antwort

  • Datum
    25. März 2024
  • Frist
    20. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
§ 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 [#3069]
Datum
25. März 2024 12:18
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
gem. § 2 MeldeG - Meldegesetz 1991 (Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht) wird vorgeschrieben das (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. Der Seite 2 des im Internet unter www.help.gv.at downloadbaren Meldezettels "OESTERREICH.GV.AT/Meldezettel_2023111" ist unter "Information für den Meldepflichtigen" unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird. Bei der Anmeldung benotigen Sie folgende Dokumente: ... Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass)" Von der hiesigen Gemeindeverwaltung wird die Auskunft erteilt als Besucher aus einem EWR-Land in einer Privatwohnung müsse man sich nicht anmelden - nur wenn länger als drei Monate dort verweilt würde müsse eine Anmeldebescheinigung im Referat für Fremdenrecht in der BH Reutte beantragt werden. Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres: Ist die Aussage zutreffend daß "EWR-Besucher" die in einer Privatwohnung in Österreich Unterkunft nehmen von der Meldepflicht gem. § 2 (1) MeldeG 1991 befreit sind so sie sich dort nur vorübergehend für einige Wochen "auf Besuch" aufhalten?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3069 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3069/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in