Sektion Verkehr; Gruppe Luft-Oberste Zivilluftfahrtbehörde als Aufsichtsbehörde für Flugsicherungsorganisationen; Schließung der Flugwetterdienststellen Salzburg und Innsbruck

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Teil3
Und damit kann man die EASA-Compliance-Frage eigentlich zu Ende bringen. Solange es keine Sensorik gibt, die immer zuverlässige Werte liefert, muss ein Beobachter vor Ort bleiben. Das ist unverrückbar.
Alle Versuche, die die Austro Control in den letzten Jahren für die Fernüberwachung unternommen hat, sind zwar ambitioniert, hätten aber den experimentellen Status nicht überschreiten und niemals im operationellen Betrieb eingesetzt werden dürfen. Das Motto war offensichtlich: „solange es niemand verbietet, ist es legal”. Diese Auffassung hat in der Luftfahrt nichts verloren:
Eine Beobachtung über Kameras ist weder von der ICAO oder WMO geregelt noch von der EASA zugelassen. Die Sichtweite, die ein Beobachter über ein Kamerasystem feststellt, ist kein zertifizierter Wert und darf demnach nicht in einer offiziellen Meldung verbreitet werden.
Die Beobachtung vor Ort unterliegt auch strengen Regeln und Kriterien, die Mitarbeiter sind ausgebildet und geschult.
Darüber hinaus sind jegliche Methoden und Verfahren unzulässig, anhand derer irgendwelche Messungen durchgeführt werden. Sollte die Austro Control in den vergangenen Jahren ein funktionierendes Fernüberwachungssystem entwickelt haben, das neben der Messung vor Ort auf kamerabasierten Beobachtungsdaten aufbaut, hätte man sich um die entsprechende Zertifizierung bemühen müssen. Dieser Prozess ist aufwendig und langwierig, wenn danach ein operationeller Einsatz angestrebt wird. Für den operationellen Einsatz ist die Zuverlässigkeit eines Systems rund um die Uhr bei allen Wetterlagen eine zwingende Voraussetzung.

Die EU Durchführungsverordnung 2017/373 stützt sich auf die geltenden ICAO Richtlinien und Empfehlungen um ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union zu gewährleisten.(siehe Präambel zur erwähnten Verordnung). Sowohl ICAO-Paris (Headquarter für Europa) als auch ICAO-Montreal(Zentrale) haben in Beantwortung einer Anfrage unmissverständlich und eindeutig festgelegt und bestätigt, dass die Verwendung von Kameras zur Flugwetterbeobachtung, insbesondere zur Sichtbeobachtung als auch die Verwendung von KI-Systemen, die auf Basis von Kamerabildern, Sichtweiten oder Sichtweitenbereiche bestimmen, gemäß den derzeit geltenden ICAO-Vorgaben nicht zulässig ist. Darüber hinaus wurde auch klargestellt, dass vollautomatisch generierte Flugwettermeldungen, die durch das Label „AUTO“ gekennzeichnet werden müssen, im Zuge der Erstellung nicht manuell editiert werden dürfen.

Ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde der vorhin angeführte Sachverhalt bekannt?
Wenn ja -
wie kann es dann sein, dass der Flugwetterdienstanbieter gegen diese Vorschriften handelt, indem die Flugwetterbeobachtung und damit auch die Sichtbeobachtung - in Wien Schwechat zentralisiert - für die internationalen Flughäfen Linz, Graz, Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck sowohl mit Hilfe von Kameras, die von Beobachtern in Wien-Schwechat überwacht werden müssen, als auch mit Hilfe von KI-Systemen, die auf Basis von Kameras, Sichtweiten oder Sichtweitenbereiche bestimmen, durchführt?

Wie kann es ferner sein, dass der in Wien-Schwechat überwachende Mitarbeiter, im Falle er Korrekturen der zu erstellenden Flugwettermeldungen durchführt, das Label „AUTO“ aus den Meldungen entfernt und den Kunden, d.h. den Piloten damit vorgaukelt, diese Meldungen wären von einem lokal vorhandenen Flugwetterbeobachter erstellt worden obwohl das nicht der Fall ist ?
Zudem stellt sich die Frage, auf welcher legalen Basis er diese Korrekturen durchführt, denn die Verwendung von Kameras und KI-Systemen, die auf Basis von Kameras, Sichtweiten oder Sichtweitenbereiche bestimmen, ist - wie bereits erwähnt und von der ICAO bestätigt - nicht zulässig ?

Hat der Wetterdienstanbieter die vorzusehenden Übereinkommen mit den Flughafenbetreibern, Aeroklub, Fluglinien und Fluglotsen überhaupt abgeschlossen?
Wurden für die Sonderverfahren in Innsbruck und in Salzburg Risikobeurteilungen(safety assessments) unter Einbeziehung der Flughafenbetreiber, Flughafennutzer und lokalen Flugsicherung durchgeführt?
Inwieweit wurden die flugbetrieblichen Auswirkungen analysiert?

Warte auf Antwort

  • Datum
    28. Mai 2024
  • Frist
    23. Juli 2024
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Sektion Verkehr; Gruppe Luft-Oberste Zivilluftfahrtbehörde als Aufsichtsbehörde für Flugsicherungsorganisationen; Schließung der Flugwetterdienststellen Salzburg und Innsbruck [#3124]
Datum
28. Mai 2024 15:02
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Teil3 Und damit kann man die EASA-Compliance-Frage eigentlich zu Ende bringen. Solange es keine Sensorik gibt, die immer zuverlässige Werte liefert, muss ein Beobachter vor Ort bleiben. Das ist unverrückbar. Alle Versuche, die die Austro Control in den letzten Jahren für die Fernüberwachung unternommen hat, sind zwar ambitioniert, hätten aber den experimentellen Status nicht überschreiten und niemals im operationellen Betrieb eingesetzt werden dürfen. Das Motto war offensichtlich: „solange es niemand verbietet, ist es legal”. Diese Auffassung hat in der Luftfahrt nichts verloren: Eine Beobachtung über Kameras ist weder von der ICAO oder WMO geregelt noch von der EASA zugelassen. Die Sichtweite, die ein Beobachter über ein Kamerasystem feststellt, ist kein zertifizierter Wert und darf demnach nicht in einer offiziellen Meldung verbreitet werden. Die Beobachtung vor Ort unterliegt auch strengen Regeln und Kriterien, die Mitarbeiter sind ausgebildet und geschult. Darüber hinaus sind jegliche Methoden und Verfahren unzulässig, anhand derer irgendwelche Messungen durchgeführt werden. Sollte die Austro Control in den vergangenen Jahren ein funktionierendes Fernüberwachungssystem entwickelt haben, das neben der Messung vor Ort auf kamerabasierten Beobachtungsdaten aufbaut, hätte man sich um die entsprechende Zertifizierung bemühen müssen. Dieser Prozess ist aufwendig und langwierig, wenn danach ein operationeller Einsatz angestrebt wird. Für den operationellen Einsatz ist die Zuverlässigkeit eines Systems rund um die Uhr bei allen Wetterlagen eine zwingende Voraussetzung. Die EU Durchführungsverordnung 2017/373 stützt sich auf die geltenden ICAO Richtlinien und Empfehlungen um ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union zu gewährleisten.(siehe Präambel zur erwähnten Verordnung). Sowohl ICAO-Paris (Headquarter für Europa) als auch ICAO-Montreal(Zentrale) haben in Beantwortung einer Anfrage unmissverständlich und eindeutig festgelegt und bestätigt, dass die Verwendung von Kameras zur Flugwetterbeobachtung, insbesondere zur Sichtbeobachtung als auch die Verwendung von KI-Systemen, die auf Basis von Kamerabildern, Sichtweiten oder Sichtweitenbereiche bestimmen, gemäß den derzeit geltenden ICAO-Vorgaben nicht zulässig ist. Darüber hinaus wurde auch klargestellt, dass vollautomatisch generierte Flugwettermeldungen, die durch das Label „AUTO“ gekennzeichnet werden müssen, im Zuge der Erstellung nicht manuell editiert werden dürfen. Ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde der vorhin angeführte Sachverhalt bekannt? Wenn ja - wie kann es dann sein, dass der Flugwetterdienstanbieter gegen diese Vorschriften handelt, indem die Flugwetterbeobachtung und damit auch die Sichtbeobachtung - in Wien Schwechat zentralisiert - für die internationalen Flughäfen Linz, Graz, Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck sowohl mit Hilfe von Kameras, die von Beobachtern in Wien-Schwechat überwacht werden müssen, als auch mit Hilfe von KI-Systemen, die auf Basis von Kameras, Sichtweiten oder Sichtweitenbereiche bestimmen, durchführt? Wie kann es ferner sein, dass der in Wien-Schwechat überwachende Mitarbeiter, im Falle er Korrekturen der zu erstellenden Flugwettermeldungen durchführt, das Label „AUTO“ aus den Meldungen entfernt und den Kunden, d.h. den Piloten damit vorgaukelt, diese Meldungen wären von einem lokal vorhandenen Flugwetterbeobachter erstellt worden obwohl das nicht der Fall ist ? Zudem stellt sich die Frage, auf welcher legalen Basis er diese Korrekturen durchführt, denn die Verwendung von Kameras und KI-Systemen, die auf Basis von Kameras, Sichtweiten oder Sichtweitenbereiche bestimmen, ist - wie bereits erwähnt und von der ICAO bestätigt - nicht zulässig ? Hat der Wetterdienstanbieter die vorzusehenden Übereinkommen mit den Flughafenbetreibern, Aeroklub, Fluglinien und Fluglotsen überhaupt abgeschlossen? Wurden für die Sonderverfahren in Innsbruck und in Salzburg Risikobeurteilungen(safety assessments) unter Einbeziehung der Flughafenbetreiber, Flughafennutzer und lokalen Flugsicherung durchgeführt? Inwieweit wurden die flugbetrieblichen Auswirkungen analysiert?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3124 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3124/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in