Sektion Verkehr; Gruppe Luft-Oberste Zivilluftfahrtbehörde als Aufsichtsbehörde für Flugsicherungsorganisationen; Schließung der Flugwetterdienststellen Salzburg und Innsbruck

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

jetzt doch 4 Teile

Dazu nur eine kurze Darstellung zum besseren Verständnis insbesondere die Sonderverfahren betreffend:
Das System der Fernüberwachung mit Sensoren und Kameras hat nämlich einen gravierenden sicherheitsrelevanten Schwachpunkt: Gerade dann wenn aufgrund kritischer Wetterlagen wie Gewitter, Schneefall, Hagel, Nebel oder Vereisung durch gefrierendem Niederschlag die Informationen für die Piloten, Lotsen und Flughafenbetreiber am wichtigsten sind, ist die Wahrscheinlichkeit der Falsch- und Fehlanzeigen am höchsten.
Wenn also bei einer Kaltfront mit Schneefall und vielleicht auch noch in der Nacht keine brauchbaren METARs erstellt werden können, was passiert dann?
Es gibt drei Möglichkeiten:
- der dezentral erstellte METAR entspricht durch Zufall den tatsächlichen Verhältnissen(Idealfall)
- der dezentral erstellte METAR stellt die Wettersituation schlechter dar als es tatsächlich „schön“ ist: Das Flugzeug darf den Anflug gar nicht beginnen: Holding, Ausweichlandung, Bustransfer
- der dezentral erstellte METAR stellt die Wettersituation besser dar als es tatsächlich „schlecht“ ist: Das Flugzeug darf anfliegen und durchbricht dadurch die „Wetter-Sicherheitsauflagen – Schranke“ im Sonderanflugverfahren. Und das ist dann sehr wohl sicherheitsrelevant. Mit anderen Worten: Der Pilot kommt unerwartet in eine Wettersituation, die nicht zu erwarten war. Und das ist im Inntal oder im Salzburger Becken sicherlich nicht erstrebenswert. Und wenn dann vielleicht noch ein anderes Problem hinzukommt, dann kann es sehr schnell vorbei sein.

Nachdem also ein bestimmender Faktor als Voraussetzung zur Nutzung der Sonderverfahren unzuverlässig ist, müssten diese Verfahren in Innsbruck ab 11.7. und in Salzburg ab1.7.2024 jedenfalls gesperrt werden. Das würde bedeuten: Der Flughafen Innsbruck ist wirtschaftlich tot und der Flughafen Salzburg kämpft ums Überleben.

Um Kenntnisnahme und Antwort wird gebeten

Warte auf Antwort

  • Datum
    28. Mai 2024
  • Frist
    23. Juli 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Sektion Verkehr; Gruppe Luft-Oberste Zivilluftfahrtbehörde als Aufsichtsbehörde für Flugsicherungsorganisationen; Schließung der Flugwetterdienststellen Salzburg und Innsbruck [#3125]
Datum
28. Mai 2024 15:04
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
jetzt doch 4 Teile Dazu nur eine kurze Darstellung zum besseren Verständnis insbesondere die Sonderverfahren betreffend: Das System der Fernüberwachung mit Sensoren und Kameras hat nämlich einen gravierenden sicherheitsrelevanten Schwachpunkt: Gerade dann wenn aufgrund kritischer Wetterlagen wie Gewitter, Schneefall, Hagel, Nebel oder Vereisung durch gefrierendem Niederschlag die Informationen für die Piloten, Lotsen und Flughafenbetreiber am wichtigsten sind, ist die Wahrscheinlichkeit der Falsch- und Fehlanzeigen am höchsten. Wenn also bei einer Kaltfront mit Schneefall und vielleicht auch noch in der Nacht keine brauchbaren METARs erstellt werden können, was passiert dann? Es gibt drei Möglichkeiten: - der dezentral erstellte METAR entspricht durch Zufall den tatsächlichen Verhältnissen(Idealfall) - der dezentral erstellte METAR stellt die Wettersituation schlechter dar als es tatsächlich „schön“ ist: Das Flugzeug darf den Anflug gar nicht beginnen: Holding, Ausweichlandung, Bustransfer - der dezentral erstellte METAR stellt die Wettersituation besser dar als es tatsächlich „schlecht“ ist: Das Flugzeug darf anfliegen und durchbricht dadurch die „Wetter-Sicherheitsauflagen – Schranke“ im Sonderanflugverfahren. Und das ist dann sehr wohl sicherheitsrelevant. Mit anderen Worten: Der Pilot kommt unerwartet in eine Wettersituation, die nicht zu erwarten war. Und das ist im Inntal oder im Salzburger Becken sicherlich nicht erstrebenswert. Und wenn dann vielleicht noch ein anderes Problem hinzukommt, dann kann es sehr schnell vorbei sein. Nachdem also ein bestimmender Faktor als Voraussetzung zur Nutzung der Sonderverfahren unzuverlässig ist, müssten diese Verfahren in Innsbruck ab 11.7. und in Salzburg ab1.7.2024 jedenfalls gesperrt werden. Das würde bedeuten: Der Flughafen Innsbruck ist wirtschaftlich tot und der Flughafen Salzburg kämpft ums Überleben. Um Kenntnisnahme und Antwort wird gebeten
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3125/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in