Verwendung legaler KI und inakzeptabler KI Technologien nach dem AI Act

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

„Gefahr für Privatsphäre und Demokratie. Biometrische Echtzeit-Überwachungssysteme schaffen eine Infrastruktur ständiger Kontrolle und bedrohen nicht nur Grundrechte wie Datenschutz und Privatsphäre.“ Quelle: https://epicenter.works/content/big-bro…

Mit 1.8.2024 (20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) ist der AI Act und somit die Richtlinien für den Einsatz und die Verwendung von künstlicher Intelligenz geregelt.
6 Monate nach Inkrafttreten des AI Act (sohin der 2.2.2025) dürfen die als „verboten“ klassifizierten Praktiken nicht mehr angewandt werden, wenn es keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmeverwendung gibt. Diese Verpflichtung betrifft Organisationen unabhängig von ihrer Größe und unabhängig von der Risikoklassifizierung des KI-Systems.

Ich ersuch den zuständigen Behördenleiter und DSGVO-Verantwortlichen um die Beantwortung der nachstehenden Fragen zu den taxativ aufgezählten mit Ablauf des 2.2.2025 + 6 Monate Übergangsfrist verbotenen KI-Systemen und zu allen legalen KI-Systemen im Verantwortungsbereich:

• Verwenden Sie in ihrem gesetzlichen Verantwortungsbereich legale KI-Systeme?
• Falls Ja, bitte um Auflistung der Systeme – Betreiber, DSGVO-Verantwortlicher, Dienstleister, gesetzliche Grundlage und Bekanntgabe der Datenschutzfolgenabschätzung.
• Verwenden Sie in ihrem gesetzlichen Verantwortungsbereich eines der angeführten KI-Systeme die ab 2.2.2025+6 Monate verbotene KI-Systeme sind?
• Falls die Frage zu einem der KI-Systeme mit „Ja“ zu beantworten ist, gibt es zu diesem KI-System eine Datenschutzfolgenabschätzung und ein DSGVO Verarbeitungsverzeichnis?
• Falls die Frage zu einem der KI-Systeme mit „Ja“ zu beantworten ist, gibt es zu diese KI einen Implementierungsleitfaden, Richtlinien und eine gesetzliche Grundlage, dass diese nach dem 2.2.2025+6 Monate weiter betrieben werden dürfen? Es wird ersucht die gesetzlichen Grundlagen dafür bekannt zu geben.

Gem. AI Act - Inakzeptable KI Technologien
ab 2.2.2025 + 6 Monate

KI-Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung, Manipulation oder Täuschung

KI-Systeme, welche die Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen (z. B. Kinder, Ältere, Menschen mit Behinderung) ausnutzen

KI-Systeme zum sogenannten „social scoring“

KI-Systeme zum sogenannten „predictive policing“ (Vorhersage, ob eine Person eine Straftat begehen wird)

KI-Systeme zur Erstellung von Datenbanken für Gesichtserkennung durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern (z. B. sog. „scraping“ von Bildern aus dem Internet)

KI-Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen (in anderen Bereichen hingegen nicht untersagt, sondern als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft)

KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken (mit zahlreichen Ausnahmen)

Diese Verbote gelten für Unternehmen aller Branchen, die entsprechende KI-Lösungen entwickeln, beschaffen oder betreiben und gleichfalls großteils für staatliche KI-Systeme, soweit keine gesetzliche Ausnahme dafür festgelegt ist und der Betrieb erlaubt ist.

1.8.2024 + 12 Monate (2. August 2025)

Die Bestimmungen zu KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI) sind 12 Monate nach Inkrafttreten des AI Act (sohin der 2.8.2025) verpflichtend anzuwenden.

Falls die Eingangs gestellte Frage nach verbotenen KI-Systemen mit „Ja“ zu beantworten ist, ersuche ich um die Beantwortung nachstehender Fragen:

• Welche Behörden, Institutionen oder Verantwortlichen werden am 2.8.2025 für Ihren Verantwortungsbereich als notifizierte Behörde benannt?

1.8.2024 + 24 Monate (2.8.2026)
24 Monate nach Inkrafttreten des AI Act gelten grundsätzlich alle Verpflichtungen. Das bedeutet, die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III (nicht hingegen Anhang I), KI-Systeme mit geringem und minimalem Risiko sind einzuhalten und KI-Reallabore müssen einsatzbereit sein. Ebenso gelten dann die Vorschriften über das Recht auf Beschwerde, gem. Art. 85 AIA und das Recht auf Erläuterung im Einzelfall gem. Art. 86 AIA.

Falls die Eingangs gestellte Frage nach verbotenen KI-Systemen mit „Ja“ zu beantworten ist, ersuche ich um die Beantwortung nachstehender Fragen:

• Welche Ihrer KI-Systeme werden ab 2.8.2026 für Ihren Verantwortungsbereich als Hochrisiko-KI-Systeme zu benennen sein und welche Hochrisiko-KI-Systeme haben Sie jetzt bereits in Betrieb?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    31. Januar 2025
  • Frist
    28. März 2025
  • 0 Follower:innen
Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Betreff
Verwendung legaler KI und inakzeptabler KI Technologien nach dem AI Act [#3303]
Datum
31. Januar 2025 12:43
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
„Gefahr für Privatsphäre und Demokratie. Biometrische Echtzeit-Überwachungssysteme schaffen eine Infrastruktur ständiger Kontrolle und bedrohen nicht nur Grundrechte wie Datenschutz und Privatsphäre.“ Quelle: https://epicenter.works/content/big-brother-is-watching-ki-ueberwachung-im-oeffentlichen-raum Mit 1.8.2024 (20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) ist der AI Act und somit die Richtlinien für den Einsatz und die Verwendung von künstlicher Intelligenz geregelt. 6 Monate nach Inkrafttreten des AI Act (sohin der 2.2.2025) dürfen die als „verboten“ klassifizierten Praktiken nicht mehr angewandt werden, wenn es keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmeverwendung gibt. Diese Verpflichtung betrifft Organisationen unabhängig von ihrer Größe und unabhängig von der Risikoklassifizierung des KI-Systems. Ich ersuch den zuständigen Behördenleiter und DSGVO-Verantwortlichen um die Beantwortung der nachstehenden Fragen zu den taxativ aufgezählten mit Ablauf des 2.2.2025 + 6 Monate Übergangsfrist verbotenen KI-Systemen und zu allen legalen KI-Systemen im Verantwortungsbereich: • Verwenden Sie in ihrem gesetzlichen Verantwortungsbereich legale KI-Systeme? • Falls Ja, bitte um Auflistung der Systeme – Betreiber, DSGVO-Verantwortlicher, Dienstleister, gesetzliche Grundlage und Bekanntgabe der Datenschutzfolgenabschätzung. • Verwenden Sie in ihrem gesetzlichen Verantwortungsbereich eines der angeführten KI-Systeme die ab 2.2.2025+6 Monate verbotene KI-Systeme sind? • Falls die Frage zu einem der KI-Systeme mit „Ja“ zu beantworten ist, gibt es zu diesem KI-System eine Datenschutzfolgenabschätzung und ein DSGVO Verarbeitungsverzeichnis? • Falls die Frage zu einem der KI-Systeme mit „Ja“ zu beantworten ist, gibt es zu diese KI einen Implementierungsleitfaden, Richtlinien und eine gesetzliche Grundlage, dass diese nach dem 2.2.2025+6 Monate weiter betrieben werden dürfen? Es wird ersucht die gesetzlichen Grundlagen dafür bekannt zu geben. Gem. AI Act - Inakzeptable KI Technologien ab 2.2.2025 + 6 Monate KI-Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung, Manipulation oder Täuschung KI-Systeme, welche die Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen (z. B. Kinder, Ältere, Menschen mit Behinderung) ausnutzen KI-Systeme zum sogenannten „social scoring“ KI-Systeme zum sogenannten „predictive policing“ (Vorhersage, ob eine Person eine Straftat begehen wird) KI-Systeme zur Erstellung von Datenbanken für Gesichtserkennung durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern (z. B. sog. „scraping“ von Bildern aus dem Internet) KI-Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen (in anderen Bereichen hingegen nicht untersagt, sondern als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft) KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken (mit zahlreichen Ausnahmen) Diese Verbote gelten für Unternehmen aller Branchen, die entsprechende KI-Lösungen entwickeln, beschaffen oder betreiben und gleichfalls großteils für staatliche KI-Systeme, soweit keine gesetzliche Ausnahme dafür festgelegt ist und der Betrieb erlaubt ist. 1.8.2024 + 12 Monate (2. August 2025) Die Bestimmungen zu KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI) sind 12 Monate nach Inkrafttreten des AI Act (sohin der 2.8.2025) verpflichtend anzuwenden. Falls die Eingangs gestellte Frage nach verbotenen KI-Systemen mit „Ja“ zu beantworten ist, ersuche ich um die Beantwortung nachstehender Fragen: • Welche Behörden, Institutionen oder Verantwortlichen werden am 2.8.2025 für Ihren Verantwortungsbereich als notifizierte Behörde benannt? 1.8.2024 + 24 Monate (2.8.2026) 24 Monate nach Inkrafttreten des AI Act gelten grundsätzlich alle Verpflichtungen. Das bedeutet, die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III (nicht hingegen Anhang I), KI-Systeme mit geringem und minimalem Risiko sind einzuhalten und KI-Reallabore müssen einsatzbereit sein. Ebenso gelten dann die Vorschriften über das Recht auf Beschwerde, gem. Art. 85 AIA und das Recht auf Erläuterung im Einzelfall gem. Art. 86 AIA. Falls die Eingangs gestellte Frage nach verbotenen KI-Systemen mit „Ja“ zu beantworten ist, ersuche ich um die Beantwortung nachstehender Fragen: • Welche Ihrer KI-Systeme werden ab 2.8.2026 für Ihren Verantwortungsbereich als Hochrisiko-KI-Systeme zu benennen sein und welche Hochrisiko-KI-Systeme haben Sie jetzt bereits in Betrieb?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Herbert Unger Anfragenr: 3303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3303/ Postanschrift Herbert Unger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Unger, wir bedanken uns für Ihr Interesse und Ihre Anfrage und beantworten diese wie folgt: Ak…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verwendung legaler KI und inakzeptabler KI Technologien nach dem AI Act [#3303]
Datum
4. Februar 2025 17:03
Status
Sehr geehrter Herr Unger, wir bedanken uns für Ihr Interesse und Ihre Anfrage und beantworten diese wie folgt: Aktuell werden Technologien aus dem Bereich Künstlicher Intelligenz in folgenden Bereichen eingesetzt, wobei hier allen voran Algorithmen aus den Bereichen Machine Learning bzw. Deep Learning sowie Natural Language Processing (NLP) zum Einsatz gebracht werden: • Analyse von Aktenstücken zur Erleichterung der Bearbeitung (Erkennung von Dokumenten, Extraktion von Metadaten), • Unterstützung der Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen, • Analyse von Datenbeständen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften in Zusammenarbeit mit der Polizei, • Intelligente Verlinkung von Zitaten und Literaturverweisen in Schriftsätzen digital geführter Akten mit Rechtsdatenbanken, • automatisierte Spracherkennung im Rahmen der Protokolls- und Urteilserstellung. Bei keinem der Anwendungsbereiche handelt es sich um Bereiche nach Art. 5 („verboten“) sowie Art. 6 („Hochrisiko“) AI-Act. Der Einsatz der KI-Technologien erfolgt darüber hinaus im Rahmen der bestehenden IKT-Systeme der Justiz und richtet sich nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen (und damit auch datenschutzrechtlichen) Rahmenbedingungen. Mit freundlichen Grüßen