OBS als IT-Dienstleister
Wie aus den Medien bekannt, positioniert sich der ORF-Beitrags Service (OBS) in seinen Pressematerialien als Dienstleister in einem besonders heiklen datenschutzrelevanten Bereich. In seinen Materialien gibt das OBS wörtlich an, als einziges Unternehmen [in Österreich] Haushaltsinkommen exakt bestimmen zu können.
(https://orf.beitrag.at/fileadmin/user_u…, abgerufen am 24.03.2025)
Dies stellt sich insoweit problematisch dar, als dass die OBS in ihren Datenschutzinformationen angibt, lediglich folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, zu denen ein das Einkommen eben nicht zählt.
Als Verarbeitungszwecke werden die personenbezogene Erfassung der Beitragspflicht im privaten (§3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und betrieblichem Bereich (§4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Ermittlung der Beitragsschuldner (§ 14 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Veranlassung der Einbringung von Beiträgen im Verwaltungsweg, und zur Abrechnung der eingehobenen Beiträge, Abgaben und Entgelte. Abschließend wird auch der Zweck der Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und EAG-Kostenbefreiung genannt.
Es stellt sich auch die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage - besonders nach getroffener Entscheidung zur Befreiung der Beitragspflicht - das Haushaltseinkommen gespeichert und ggf. von der OBS an Dritte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit übermittelt wird oder übermittelt werden soll.
Nach §10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beschränkt sich der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft auf die Erfüllung von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben
und anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Eine Speicherung, geschweige denn eine Übermittlung des exakten Haushaltseinkommens an Dritte scheint hier nur schwer mit den Datenschutzinformationen der OBS, geschweige denn der DSGVO in Einklang zu bringen.
Im Hinblick auf das insgesamt intransparente Gebaren der OBS - besonders der Weigerung, Bescheide auszustellen - stellen sich also folgende konkrete Fragen.
1. Speichert oder hat die OBS jemals Haushaltseinkommen oder Einkommen einzelner Personen gespeichert? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem legitimen Zweck?
2. Wenn ja, wurden diese Datensätze nach Bezahlung des Beitrages oder Rechtskräftigkeit eines Bescheides - also zum frühestmöglichen Zeitpunkt - gelöscht, anonymisiert oder pseudonymisiert?
3. Werden oder wurden jemals Haushaltseinkommen aggregiert gespeichert?
4. Wenn ja, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um einen Rückschluss auf einzelne Individuen zu vermeiden?
5. Ist das Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger (§ 1a E-GovG) auf die OBS anwendbar? Wenn nein, warum nicht?
6. Stellt das Beauftragen eines Inkassounternehmens eine Tätigkeit im Rahmen des "Einbringens auf dem Verwaltungsweg" dar?
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Datum25. März 2025
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20. Mai 2025
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