Erwachsenenvertretung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wer kontrolliert die Jahresabrechnung bzw. die geleistete Arbeit der Erwachsenenvertreter in Österreich noch, abgesehen vom zuständigen Richter des Bezirksgerichtes. Die Jahresabrechnung und ein kurzer Bericht ist dem zuständigen Bezirksgericht vom Erwachsenenvertreter am Jahresende vorzulegen, aber wer kann diese Abrechnung und die angeführten Leistungen außer dem zuständigen Bezirksrichter noch beeinspruchen bzw. kontrollieren?

Die demente oder psychisch sehr kranke Person, die gar nicht mehr in der Lage ist, sinnerfassend zu lesen?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    7. Mai 2025
  • Frist
    2. Juli 2025
  • 0 Follower:innen
Ruth Wilhelmy
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Ruth Wilhelmy
Betreff
Erwachsenenvertretung [#3405]
Datum
7. Mai 2025 13:16
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wer kontrolliert die Jahresabrechnung bzw. die geleistete Arbeit der Erwachsenenvertreter in Österreich noch, abgesehen vom zuständigen Richter des Bezirksgerichtes. Die Jahresabrechnung und ein kurzer Bericht ist dem zuständigen Bezirksgericht vom Erwachsenenvertreter am Jahresende vorzulegen, aber wer kann diese Abrechnung und die angeführten Leistungen außer dem zuständigen Bezirksrichter noch beeinspruchen bzw. kontrollieren? Die demente oder psychisch sehr kranke Person, die gar nicht mehr in der Lage ist, sinnerfassend zu lesen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Ruth Wilhelmy Anfragenr: 3405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3405/ Postanschrift Ruth Wilhelmy << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ruth Wilhelmy
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Frau Wilhelmy, erachtet das Gericht die Abrechnung für richtig sowie nach den formalen Kriterien vol…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Erwachsenenvertretung [#3405]
Datum
8. Mai 2025 09:17
Status
Sehr geehrte Frau Wilhelmy, erachtet das Gericht die Abrechnung für richtig sowie nach den formalen Kriterien vollständig und stellt es somit keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung fest, hat es der Rechnungslegung des gesetzlichen Vertreters mit Beschluss die Bestätigung zu erteilen. § 137 AußStrG verwendet folgerichtig auch nicht die Formulierung „Genehmigung der Rechnung“ oder „Entlastung des gesetzlichen Vertreters“. Wenn nach Bestätigung der Rechnung durch das Pflegschaftsgericht Unregelmäßigkeiten hervortreten, bleibt den Beteiligten daher – unabhängig von der Bestätigung der Rechnung oder ihrer Versagung – die Möglichkeit, auf dem streitigen Rechtsweg Abhilfe anzustreben. Die Bestätigung der Rechnung mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts hat keine weitere Rechtskraftwirkung und somit auch keine Bindungswirkung für allfällige Streitverfahren (insb. für Schadenersatzansprüche der vertretenen Person gegen den gesetzlichen Vertreter), sondern macht nur deutlich, dass das Pflegschaftsgericht keinen weiteren Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vermögensverwaltung des Vertreters sieht. Daher schließt die rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Verfahren außer Streitsachen die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vertreter durch die vertretene Person oder ihren Erben im streitigen Rechtsweg auch nicht aus. Mit freundlichen Grüßen