Verfahren wegen Verletzung der Motorboot-Sommersperre Attersee/Traunsee/Mondsee

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Mitarbeiter_innen des Landesregierung Oberösterreich,

Nach § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist am Attersee, Traunsee und Mondsee in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Ausnahmen, etwa für den öffentlichen Sicherheits- oder Rettungsdienst, Fischerei, gewerbsmäßige Schifffahrt usw., regelt § 7 Oö. Seen-VV 2005.

Wer gegen die Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt, begeht nach § 8 Abs 1 Z 1 Oö. Seen-VV 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist nach Maßgabe des § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz zu bestrafen.

Nach § 163 Schifffahrtsgesetz ist für die Vollziehung in diesen Fällen ("übrige Gewässer") die Landesregierung zuständig, Behörde ist nach § 37 Abs 1 Z 2 Schifffahrtsgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde.

Hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information jeweils separat für alle Jahre 2015-2025 (für 2025 soweit bereits verfügbar) und jeweils separat für 1) Attersee, 2) Traunsee und 3) Mondsee:

a) Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren, die wegen potentieller Verstöße gegen § 3 Oö. Seen-VV 2005 (Motorboot-Sommersperre)
i) eingeleitet,
ii) mit Verhängung einer Strafe in jeglicher Form rechtskräftig beendet, und
iii) eingestellt oder sonstig ohne Verhängung einer Strafe rechtskräftig beendet wurden.

b) Höhe der Geldstrafen gemäß Frage a)ii), und zwar
i) geringste tatsächlich verhängte Geldstrafe,
ii) höchste tatsächlich verhängte Geldstrafe,
iii) arithmetisches Mittel der verhängten Geldstrafen, und
iv) Median der verhängten Geldstrafen.

Bereits vorab danke für die Beauskunftung. Für den Fall einer Informationsverweigerung behalte ich mir vor, einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu beantragen.

Mit besten Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    5. September 2025
  • Frist
    3. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Florian Prischl
Sehr geehrte Mitarbeiter_innen des Landesregierung Oberösterreich, Nach § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist …
An Landesregierung Oberösterreich Details
Von
Florian Prischl
Betreff
Verfahren wegen Verletzung der Motorboot-Sommersperre Attersee/Traunsee/Mondsee [#3633]
Datum
5. September 2025 12:18
An
Landesregierung Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Mitarbeiter_innen des Landesregierung Oberösterreich, Nach § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist am Attersee, Traunsee und Mondsee in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Ausnahmen, etwa für den öffentlichen Sicherheits- oder Rettungsdienst, Fischerei, gewerbsmäßige Schifffahrt usw., regelt § 7 Oö. Seen-VV 2005. Wer gegen die Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt, begeht nach § 8 Abs 1 Z 1 Oö. Seen-VV 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist nach Maßgabe des § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz zu bestrafen. Nach § 163 Schifffahrtsgesetz ist für die Vollziehung in diesen Fällen ("übrige Gewässer") die Landesregierung zuständig, Behörde ist nach § 37 Abs 1 Z 2 Schifffahrtsgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde. Hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information jeweils separat für alle Jahre 2015-2025 (für 2025 soweit bereits verfügbar) und jeweils separat für 1) Attersee, 2) Traunsee und 3) Mondsee: a) Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren, die wegen potentieller Verstöße gegen § 3 Oö. Seen-VV 2005 (Motorboot-Sommersperre) i) eingeleitet, ii) mit Verhängung einer Strafe in jeglicher Form rechtskräftig beendet, und iii) eingestellt oder sonstig ohne Verhängung einer Strafe rechtskräftig beendet wurden. b) Höhe der Geldstrafen gemäß Frage a)ii), und zwar i) geringste tatsächlich verhängte Geldstrafe, ii) höchste tatsächlich verhängte Geldstrafe, iii) arithmetisches Mittel der verhängten Geldstrafen, und iv) Median der verhängten Geldstrafen. Bereits vorab danke für die Beauskunftung. Für den Fall einer Informationsverweigerung behalte ich mir vor, einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu beantragen. Mit besten Grüßen,
Florian Prischl Anfragenr: 3633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3633/ Postanschrift Florian Prischl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>