Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn durch die öffentliche Hand parallel hoheitliche und privatwirtschaftliche Interessen verfolgt werden und im Zuge dessen keine konsequente Abgrenzung erfolgt (bspw. OGH 4 Ob 21/04y; OGH 4 Ob 248/18a):
Ist das „Referat UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie durch die öffentliche Hand parallel hoheitliche und privatwirtschaftliche Interessen verfolgt werden, ohne dass eine konsequente Abgrenzung vorliegt?
2) Falls Frage 1 verneint wird:
Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 1 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig?
3) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt (vgl. OGH 4 Ob 72/02w):
Ist das „Referat UWG“ der BWB zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie die öffentliche Hand eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung praktiziert?
4) Falls Frage 3 verneint wird:
Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 3 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig?
5) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht (vgl. OGH RS0077436):
Ist das „Referat UWG“ der BWB zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht?
6) Falls Frage 5 verneint wird:
Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 5 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig?
7) Im Hinblick darauf, dass es unlauter (iSd UWG) ist, wenn nach der objektiven Wahrnehmung der Betroffenen das Unterbleiben eines Auftrags an den privatwirtschaftlich agierenden Teil der öffentlichen Hand eine Benachteiligung durch die Behörde (also den hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand) nach sich zieht (vgl. Müller/Seling in Anderl, Praxishandbuch UWG):
Ist das „Referat UWG“ der BWB zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie nach der objektiven Wahrnehmung der Betroffenen das Unterbleiben eines Auftrags an den privatwirtschaftlich agierenden Teil der öffentlichen Hand eine Benachteiligung durch die Behörde (also den hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand) nach sich zieht?
8) Falls Frage 7 verneint wird:
Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 7 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig?

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    11. November 2025
  • Frist
    9. Dezember 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachf…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde [#4054]
Datum
11. November 2025 00:52
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn durch die öffentliche Hand parallel hoheitliche und privatwirtschaftliche Interessen verfolgt werden und im Zuge dessen keine konsequente Abgrenzung erfolgt (bspw. OGH 4 Ob 21/04y; OGH 4 Ob 248/18a): Ist das „Referat UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie durch die öffentliche Hand parallel hoheitliche und privatwirtschaftliche Interessen verfolgt werden, ohne dass eine konsequente Abgrenzung vorliegt? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 1 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig? 3) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt (vgl. OGH 4 Ob 72/02w): Ist das „Referat UWG“ der BWB zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie die öffentliche Hand eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung praktiziert? 4) Falls Frage 3 verneint wird: Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 3 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig? 5) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht (vgl. OGH RS0077436): Ist das „Referat UWG“ der BWB zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht? 6) Falls Frage 5 verneint wird: Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 5 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig? 7) Im Hinblick darauf, dass es unlauter (iSd UWG) ist, wenn nach der objektiven Wahrnehmung der Betroffenen das Unterbleiben eines Auftrags an den privatwirtschaftlich agierenden Teil der öffentlichen Hand eine Benachteiligung durch die Behörde (also den hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand) nach sich zieht (vgl. Müller/Seling in Anderl, Praxishandbuch UWG): Ist das „Referat UWG“ der BWB zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch die öffentliche Hand, wenn in der Beschwerde ganz konkret belegt ist, wie nach der objektiven Wahrnehmung der Betroffenen das Unterbleiben eines Auftrags an den privatwirtschaftlich agierenden Teil der öffentlichen Hand eine Benachteiligung durch die Behörde (also den hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand) nach sich zieht? 8) Falls Frage 7 verneint wird: Welche Institution ist für die Behandlung einer Beschwerde wegen der in Frage 7 beschriebenen Verletzung des UWG zuständig? Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4054 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4054/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeswettbewerbsbehörde
Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.…
Von
Bundeswettbewerbsbehörde
Betreff
2025-0.919.909; Erledigung Informationsbegehren; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde [#4054]
Datum
12. November 2025 14:51
Status
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11,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.09.2025 (GZ 2025-0.759.903; Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-institutionen-der-oeffentlichen-hand/>), vom 9.11.2025 (GZ 2025-0.915.035; Zweck der Amtsstunden - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zweck-der-amtsstunden/>) sowie vom 10.11.2025 (GZ 2025-0.916.425; juristische Ausbildung von „Case Handlern“ der Bundeswettwerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/juristische-ausbildung-von-case-handlern-der-bundeswettwerbsbehoerde/>) zu diesem Themenkomplex durch die BWB verwiesen werden. Auch die vorliegende Anfrage zielt zudem überwiegend nicht auf Informationen iSd IFG, verstanden als amtlich vorliegende gesicherte Fakten, sondern auf Einschätzungen und die Beantwortung von Rechtsfragen. Dies vorausgeschickt wird zu den Aufgaben der BWB im Bereich des UWG hingewiesen auf: * § 2 Abs 2 Z 2 WettbG sowie § 14 Abs 1 UWG * Artikel 6 und 7 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 106/2006, mit welchem der BWB erstmalig die Befugnis zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs 1 UWG eingeräumt wurde sowie die dazugehörigen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1411, 22.GP (vgl zu den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen auch die Kommentierung zu § 2 WettbG von Janda/Cavada in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3, § 2 WettbG, Rz 13ff sowie Ranftl/Harsdorf-Borsch in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 2 WettbG, Rz 35) * die Erläuterungen zum Thema UWG auf der Website der BWB (UWG Verfahren: BWB Bundeswettbewerbsbehörde<https://www.bwb.gv.at/weitere-kompetenzen/uwg-verfahren>) * die Geschäfts- und Personaleinteilung der BWB (https://www.bwb.gv.at/fileadmin/user_up…) * die Beantwortung zu den Fragen 3 und 4 in GZ 2025-0.759.903 (Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-institutionen-der-oeffentlichen-hand/>) Auf Ihre Fragen 1, 3, 5 und 7 kann somit geantwortet werden, dass die BWB auch derartige Konstellationen grundsätzlich aufgreifen könnte. In jenem, das AMS betreffenden Sachverhalt, den Sie an die BWB herangetragen haben und der im Hintergrund sämtlicher Ihrer folgenden Informationsbegehren steht, ergaben sich allerdings keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Verstoßes. Die von Ihnen abstrakt grundsätzlich korrekt wiedergegeben Rechtssätze aus der Rechtsprechung des OGH treffen auf diesen Sachverhalt nicht zu. Vielmehr nimmt das AMS, soweit ersichtlich, schlicht seine ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr. Zur weiteren Überprüfung bzw Abklärung wurde die Angelegenheit aber dem BMASGPK zur Kenntnis gebracht. Gemäß §§ 58, 59 AMSG ist dieses zur Aufsicht über das AMS berufen ist (58, 59 AMSG) und wäre daher in der Lage allenfalls wahrgenommene Missstände aufzugreifen. Zu Ihren Fragen 2, 4, 6 und 8 ist darauf hinzuweisen, dass das UWG in den hier relevanten Bereichen der Durchsetzung im Zivilrechtsweg überantwortet ist und zwar sowohl im B2B als auch im B2C Bereich. Insofern gibt es keine „zuständige Stelle“, sondern neben aktivlegitimierten Mitbewerbern vielmehr die klagsbefugten Institutionen/Verbände gemäß § 14 UWG. Mit freundlichen Grüßen