Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde
Sehr geehrteAntragsteller/in
Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Trifft die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihr im Zuge von Beschwerden Straftatbestände bekannt werden?
2) Falls Frage 1 verneint wird:
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
3) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und darauf, dass die Anwendung des Zustellgesetzes (ZustG) eine Handlung ist, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes, also nur vom hoheitlichen Teil der öffentlichen Hand »in Vollziehung der Gesetze« (vgl. § 1 ZustG) vorgenommen werden darf:
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB davon auszugehen, dass keine Amtsanmaßung (zweiter Deliktsfall des § 314 StGB) vorliegt, wenn von Mitarbeitern des privatwirtschaftlich agierenden Teils der öffentlichen Hand Dokumente unter Anwendung des Zustellgesetzes (also per RSa oder RSb) versandt werden?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
4) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der BWB davon auszugehen, dass eine in Frage 3 beschriebene Amtsanmaßung keine Straftat iSd § 78 Abs. 1 StPO ist?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum13. November 2025
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11. Dezember 2025
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