Informationsbegehren gemäß IFG - Wolfsbestand, „auffällige“ Wölfe und Umsetzung der NÖ Wolfsverordnung
1.) Monitoring-Daten, Bestandsberichte und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Niederösterreich.
2.) Alle Entscheidungsgrundlagen, die zur Einstufung von Wölfen als „auffällig“ bzw. gefährlich im Sinne der NÖ Wolfsverordnung herangezogen wurden.
3.) Sämtliche Unterlagen, die dokumentieren, dass gelindere Mittel vor Entnahmeentscheidungen geprüft oder eingesetzt wurden.
4.) Einbindung wissenschaftlicher Expert*innen in Verfahren nach der NÖ Wolfsverordnung (inkl. Studien, Gutachten, Konsultationen).
5.) Liste aller seit 2015 vorgenommenen Maßnahmen gegenüber Wölfen (Rissevaluierungen, Vergrämungen, Entnahmen etc.).
6.) Darstellung, wie die NÖ Wolfsverordnung in der Praxis mit der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 in Einklang gebracht wird, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für Ausnahmen vom strengen Schutz.
Ergebnis der Anfrage
Die Niederösterreichische Landesregierung bewertet den Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern verweist auf die nationale Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie.
Entnahmen von Wölfen sind nach den NÖ-Wolfsverordnungen (LGBl. Nr. 80/2018 und Nr. 17/2023) kraft Verordnung zulässig, wenn ein definiertes Verhalten vorliegt; eine vorgelagerte behördliche Einzelfallprüfung findet nicht statt, Maßnahmen sind nur meldepflichtig.
Gelindere Mittel (z. B. Vergrämung) werden nur dann verlangt, wenn sie im jeweiligen Tatbestand ausdrücklich vorgesehen sind; andernfalls gelten sie als nicht zweckmäßig.
Kommentar: Nach meiner Einschätzung ist diese Praxis EU-rechtlich fragwürdig, da Art. 16 FFH-Richtlinie und das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 eine konkrete Prüfung gelinderer Mittel im Einzelfall verlangen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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22. Januar 2026
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