Informationsbegehren gemäß IFG - Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

1.) Monitoringberichte und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Kärnten.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Risikowolfsverordnung und des Alm- und Weideschutzgesetzes, einschließlich Definitionen von Risiko- und Schadwölfen.
3.) Nachweise über die Bewertung und Anwendung gelinderer Mittel (z. B. Herdenschutz, Vergrämung).
4.) Beteiligte Expert*innen und wissenschaftliche Studien, die für Entscheidungen herangezogen wurden.
5.) Alle Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015 inkl. Rechtsgrundlage.
6.) Darstellung, wie die oben genannten Regelungen mit FFH-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.07.2024) in Einklang stehen.

Ergebnis der Anfrage

Die Kärntner Landesregierung teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird. Für Monitoring- und Verbreitungsdaten wird auf das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs verwiesen.

Die Einstufung von Risiko- und Schadwölfen erfolgt auf Grundlage der

Kärntner Risikowolfsverordnung (LGBl. Nr. 31/2024),

des Kärntner Alm- und Weideschutzgesetzes (K-AWSG) (LGBl. Nr. 30/2024) sowie

der Kärntner Almschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 32/2024),
jeweils samt Erläuterungen und unter Bezugnahme auf den österreichweiten Wolfsmanagement-Empfehlungsbericht (ÖZ 2021).

Voraussetzungen und Praxis der Maßnahmen

Gelindere Mittel (Vergrämung) sind ausdrücklich vorgesehen und können jederzeit durch optische oder akustische Signale erfolgen; bei Erfolglosigkeit sind Warn- oder Schreckschüsse zulässig.

Herdenschutzmaßnahmen gelten in ausgewiesenen Almschutzgebieten als nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Entnahmen erfolgen auf Grundlage zeitlich befristeter Ausnahmeverordnungen.

Konkrete Zahlen (2015–2025)

Vergrämungen: bis 2022 keine; seit 2022 insgesamt rund 700 Vergrämungen.

Entnahmen:

bis 2020 keine,

2021: ein genehmigter Bescheid (keine Entnahme),

2022: 1 Entnahme,

2023: 7 Entnahmen,

2024: 9 Entnahmen,

2025: 13 Entnahmen.

Keine Fang-, Besenderungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen.

Eine Darstellung der Vereinbarkeit dieser Praxis mit EU-Recht bzw. dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 wird nicht vorgenommen, da dies als rechtliche Bewertung angesehen wird.

Kommentar:
Im Unterschied zu Niederösterreich sieht Kärnten formal ein Stufenmodell mit Vergrämung vor und dokumentiert Maßnahmen zahlenmäßig. Gleichzeitig werden jedoch durch Almschutzgebiete Herdenschutzmaßnahmen pauschal ausgeschlossen, wodurch im Ergebnis für viele Situationen nur Entnahmen verbleiben. Nach meiner Einschätzung ist auch diese Praxis EU-rechtlich problematisch, da Art. 16 FFH-Richtlinie und das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 eine konkrete Einzelfallprüfung verlangen, ob trotz struktureller Einschränkungen tatsächlich keine andere zufriedenstellende Lösung besteht.

Warte auf Antwort

  • Datum
    10. Dezember 2025
  • Frist
    24. Februar 2026
  • 0 Follower:innen
Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Informationsbegehren gemäß IFG - Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand [#4181]
Datum
10. Dezember 2025 13:10
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1.) Monitoringberichte und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in Kärnten. 2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Risikowolfsverordnung und des Alm- und Weideschutzgesetzes, einschließlich Definitionen von Risiko- und Schadwölfen. 3.) Nachweise über die Bewertung und Anwendung gelinderer Mittel (z. B. Herdenschutz, Vergrämung). 4.) Beteiligte Expert*innen und wissenschaftliche Studien, die für Entscheidungen herangezogen wurden. 5.) Alle Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015 inkl. Rechtsgrundlage. 6.) Darstellung, wie die oben genannten Regelungen mit FFH-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.07.2024) in Einklang stehen.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4181 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4181/ Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Landesregierung Kärnten
Anfrage Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand; Mitteilung (10-AR-76901/2025-81) …
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
Anfrage Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand; Mitteilung (10-AR-76901/2025-81)
Datum
29. Dezember 2025 08:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Czák
AW: Anfrage Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand; Mitteilung (10-AR-76901/2025-…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Andreas Czák
Betreff
AW: Anfrage Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand; Mitteilung (10-AR-76901/2025-81) [#4181]
Datum
29. Dezember 2025 19:03
An
Landesregierung Kärnten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung vom 29.12.2025 zu meinem Informationsbegehren [#4181] präzisiere ich Punkt 5 meines Auskunftsersuchens wie folgt: Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015 Mit dem Begriff „Maßnahmen gegenüber Wölfen“ sind alle behördlich gesetzten oder genehmigten Handlungen gemeint, die sich unmittelbar auf einzelne Wölfe oder auf konkrete Wolfsereignisse beziehen, insbesondere: - Abschüsse bzw. sonstige letale Entnahmen von Wölfen, - Abschussfreigaben, Maßnahmeverordnungen oder sonstige behördliche Genehmigungen zur Entnahme, - Vergrämungsmaßnahmen, - Fang-, Besenderungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen, - sonstige behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit als Risiko- oder Schadwölfen eingestuften Tieren, insbesondere auf Grundlage der Risikowolfsverordnung oder des Alm- und Weideschutzgesetzes. Zu jeder Maßnahme werden – soweit vorhanden – folgende Informationen begehrt: - Datum oder Zeitraum der Maßnahme, - Art der Maßnahme, - rechtliche Grundlage (z. B. Verordnung, Bescheid), - kurze sachliche Begründung (z. B. Rissereignis, Gefährdungseinschätzung). Nicht begehrt sind personenbezogene Daten oder Informationen, die datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4181 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4181/
Landesregierung Kärnten
IFG-UIG Anfrage_Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand [#4181]_Mitteilung (10-AR-…
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
IFG-UIG Anfrage_Risikowolfsverordnung, Alm- und Weideschutzgesetz und Erhaltungszustand [#4181]_Mitteilung (10-AR-76901/2025-88)
Datum
26. Januar 2026 08:03
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Czák
Nachfrage zur Beantwortung der IFG-/UIG-Anfrage [#4181] – Almschutzgebiete und Maßnahmenpraxis (10-AR-76901/2025-8…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Nachfrage zur Beantwortung der IFG-/UIG-Anfrage [#4181] – Almschutzgebiete und Maßnahmenpraxis (10-AR-76901/2025-88) [#4181]
Datum
27. Januar 2026 14:48
An
Landesregierung Kärnten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Anfrage vom 10.12.2025. Zur besseren Einordnung der dargestellten Praxis erlaube ich mir folgende ergänzende Nachfrage: Wie viele Almen sind derzeit als Almschutzgebiete gemäß Kärntner Almschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 32/2024) ausgewiesen, und welcher Flächenumfang ist davon insgesamt betroffen? Auf welcher fachlichen Grundlage (z. B. Vor-Ort-Erhebung, Aktenlage, Eigenangaben der Bewirtschafter*innen) erfolgt die Einstufung einer Alm als Almschutzgebiet? Wie wird in Fällen, in denen Herdenschutzmaßnahmen aufgrund der Einstufung als Almschutzgebiet nicht möglich sind, im konkreten Vollzug dokumentiert, dass trotz dieser Einschränkung keine andere zufriedenstellende Lösung als eine Entnahme besteht? Ich ersuche um elektronische Übermittlung der vorhandenen Informationen. Sollte zu einzelnen Punkten keine zusammenfassende Darstellung vorliegen, genügt eine kurze entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4181 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4181/