verfassungsgesetzlich gewährleistetes Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG
Sehr geehrteAntragsteller/in
Die Praxis der Bildungsdirektion/en (Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten Angelegenheiten von Personen einzumischen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen, wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgende Fragen begehrt.
1) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG):
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der/den Bildungsdirektion/en (der/den Bezirkshauptmannschaft/en) sich in die privaten Angelegenheiten von Personen zu mischen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
-
Datum12. Dezember 2025
-
9. Januar 2026
-
Ein:e Follower:in