IFG Anfrage zu Mehrgebühren

Guten Tag!

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

1. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015-2025 in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Ticketkontrolle unterzogen und konnten kein gültiges Ticket vorweisen?
1a. Wie viele davon konnten keinen Lichtbildausweis vorweisen?
1b. In wie vielen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen?
1b1. Wie oft ist die Polizei nicht erschienen?
2. Wie viele Mehrgebührenforderungen wurden im angefragten Zeitraum ausgestellt?
2a. Wie viele wurden direkt vor Ort bezahlt?
2b. Wie viele wurden innerhalb der Frist bezahlt?
2c. Wie viele wurden gar nicht bezahlt?
2d. In wie vielen Fällen wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben?
2d1. Wie hoch waren die Kosten jeweils?
2d2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden?
2e. In wie vielen Fällen wurde die Forderung gerichtlich eingetrieben?
2e1. Wie hoch waren die Kosten jeweils?
2e2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden?
2f. In wie vielen Fällen wurde die Mehrgebühr erlassen?
2g. In wie vielen Fällen wurde die Forderung bestritten?
2g1. In wie vielen Fällen wurde dem stattgegeben?
2g2. In wie vielen Fällen wurde dem nicht stattgegeben?
2h. In wie vielen Fällen wurde eine Meldung an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet?
2i. In wie vielen Fällen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister getätigt?
3. Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen bei Ticketkontrollen sowie das Vorgehen "danach" regeln.

Bitte übermitteln Sie die Daten in einem maschinenlesbaren Format.

Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt gleich separat.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Februar 2026
  • Frist
    14. Juli 2026
  • 2 Follower:innen
Sebastian Pfeifer
Guten Tag! hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Informatio…
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Sebastian Pfeifer
Betreff
IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438]
Datum
11. Februar 2026 08:00
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag! hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: 1. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015-2025 in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Ticketkontrolle unterzogen und konnten kein gültiges Ticket vorweisen? 1a. Wie viele davon konnten keinen Lichtbildausweis vorweisen? 1b. In wie vielen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen? 1b1. Wie oft ist die Polizei nicht erschienen? 2. Wie viele Mehrgebührenforderungen wurden im angefragten Zeitraum ausgestellt? 2a. Wie viele wurden direkt vor Ort bezahlt? 2b. Wie viele wurden innerhalb der Frist bezahlt? 2c. Wie viele wurden gar nicht bezahlt? 2d. In wie vielen Fällen wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben? 2d1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? 2d2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? 2e. In wie vielen Fällen wurde die Forderung gerichtlich eingetrieben? 2e1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? 2e2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? 2f. In wie vielen Fällen wurde die Mehrgebühr erlassen? 2g. In wie vielen Fällen wurde die Forderung bestritten? 2g1. In wie vielen Fällen wurde dem stattgegeben? 2g2. In wie vielen Fällen wurde dem nicht stattgegeben? 2h. In wie vielen Fällen wurde eine Meldung an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet? 2i. In wie vielen Fällen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister getätigt? 3. Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen bei Ticketkontrollen sowie das Vorgehen "danach" regeln. Bitte übermitteln Sie die Daten in einem maschinenlesbaren Format. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt gleich separat. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pfeifer Anfragenr: 4438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4438/ Postanschrift Sebastian Pfeifer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pfeifer
Guten Tag, hier der Identitätsnachweis. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pfeifer Anhänge: - wienerlinienmehrg…
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Sebastian Pfeifer
Betreff
AW: IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438]
Datum
11. Februar 2026 08:08
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
wienerlinienmehrgebuehren-signed.pdf
90,6 KB
Guten Tag, hier der Identitätsnachweis. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pfeifer Anhänge: - wienerlinienmehrgebuehren-signed.pdf Anfragenr: 4438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4438/
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 11. Februar 2026 erhalten. Transpare…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438]
Datum
11. März 2026 13:40
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 11. Februar 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht. Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Die Informationen müssen jedoch nach der Definition des Begriffs der Information gem. § 2 Abs 1 IFG im jeweiligen Bereich der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden und verfügbar sein. 1.Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015-2025 in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Ticketkontrolle unterzogen und konnten kein gültiges Ticket vorweisen? Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor. 1a. Wie viele davon konnten keinen Lichtbildausweis vorweisen? Diese Information liegt nicht vor. 1b. In wie vielen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen? Diese Information liegt nicht vor. 1b1. Wie oft ist die Polizei nicht erschienen? Diese Information liegt nicht vor. 2. Wie viele Mehrgebührenforderungen wurden im angefragten Zeitraum ausgestellt? Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor. 2a. Wie viele wurden direkt vor Ort bezahlt? & 2b. Wie viele wurden innerhalb der Frist bezahlt? Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor. 2c. Wie viele wurden gar nicht bezahlt? Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor. 2d. In wie vielen Fällen wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben? Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor. 2d1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? Diese Information liegt für den angefragten Zeitraum nicht vor. 2d2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? Diese Information liegt nicht vor. 2e. In wie vielen Fällen wurde die Forderung gerichtlich eingetrieben? Diese Information liegt nicht vor. 2e1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? Siehe Antwort 2e. 2e2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? Siehe Antwort 2e. 2f. In wie vielen Fällen wurde die Mehrgebühr erlassen? Mehrgebühren werden nicht erlassen. Erscheint die Eintreibung der Mehrgebühr in Sonderfällen wirtschaftlich jedoch nicht erfolgversprechend (z.B. bei sozial schwächer gestellten Fahrgästen), kann im Einzelfall von der weiteren Eintreibung abgesehen werden. 2g. In wie vielen Fällen wurde die Forderung bestritten? Diese Information liegt nicht vor. 2g1. In wie vielen Fällen wurde dem stattgegeben? Diese Information liegt nicht vor. 2g2. In wie vielen Fällen wurde dem nicht stattgegeben? Diese Information liegt nicht vor. 2h. In wie vielen Fällen wurde eine Meldung an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet? Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt. 2i. In wie vielen Fällen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister getätigt? Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt. 3. Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen bei Ticketkontrollen sowie das Vorgehen "danach" regeln. Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt. Zudem handelt es sich bei der von Ihnen begehrten Information um vertrauliche interne Informationen, die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen. Durch ihre Offenlegung droht den Wiener Linien ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, da sich daraus Rückschlüsse auf betriebskritische Abläufe ergeben. Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Informationen ist nicht ersichtlich. Die beantragten Informationen sind zudem im Interesse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht zugänglich zu machen. Generelle kund*innenrelevante Informationen finden Sie unter anderem im HelpCenter auf unserer Internetseite: FAQ - Wiener Linien Helpcenter Freundliche Grüße
Sebastian Pfeifer
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Wenn die Daten für den angefragten Zeitraum nicht vorliegen, für welchen …
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Sebastian Pfeifer
Betreff
AW: IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438]
Datum
12. März 2026 09:02
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Wenn die Daten für den angefragten Zeitraum nicht vorliegen, für welchen Zeitraum liegen sie vor? Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pfeifer Anfragenr: 4438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4438/
Wiener Linien GmbH & Co KG
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01014160) Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (0101…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01014160)
Datum
12. März 2026 09:02
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (01014160). Wenn wir dazu noch recherchieren müssen, haben Sie bitte Geduld. Ihre Fragen, Anregungen und Kommentare sind bei den Wiener Linien jedoch immer willkommen. Für dringende Fragen sind die Mitarbeiter*innen des Wiener Linien-Servicetelefons, Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Nummer +43 1 7909 100 für Sie da. Freundliche Grüße
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihr Informationsbegehren am 12. März 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestand…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438]
Datum
9. April 2026 13:00
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wir haben Ihr Informationsbegehren am 12. März 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle vorhandene und verfügbare Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Der Zugang zur Information ist gem § 8 IFG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Die Frist kann gem § 8 Abs 2 IFG um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn der Zugang zur Information aus besonderen Gründen nicht innerhalb von vier Wochen gewährt werden kann. Dies ist dem Informationswerber unter Angabe der Gründe noch innerhalb der (ersten) vier Wochen mitzuteilen. Wir teilen hiermit mit, dass die Frist um weitere vier Wochen bis zum 7. Mai 2026 verlängert wird, weil zur Bearbeitung der Anfrage mehr Zeit benötigt wird. Freundliche Grüße
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 12. März 2026 erhalten. Die beantragte…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438] ( Nr.00995067)
Datum
7. Mai 2026 14:39
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 12. März 2026 erhalten. Die beantragten Informationen werden nach 7 Jahren in der ERP-Software gelöscht. Freundliche Grüße
Sebastian Pfeifer
Guten Tag, vielen Dank! Behandeln Sie das jetzt natürlich als neue Anfrage (mit von vorne laufender Frist usw): …
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Sebastian Pfeifer
Betreff
AW: IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438] ( Nr.00995067) [#4438]
Datum
19. Mai 2026 15:37
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank! Behandeln Sie das jetzt natürlich als neue Anfrage (mit von vorne laufender Frist usw): 1. Wie viele Personen wurden in den letzten fünf Jahren in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Ticketkontrolle unterzogen und konnten kein gültiges Ticket vorweisen? 1a. Wie viele davon konnten keinen Lichtbildausweis vorweisen? 1b. In wie vielen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen? 1b1. Wie oft ist die Polizei nicht erschienen? 2. Wie viele Mehrgebührenforderungen wurden im angefragten Zeitraum ausgestellt? 2a. Wie viele wurden direkt vor Ort bezahlt? 2b. Wie viele wurden innerhalb der Frist bezahlt? 2c. Wie viele wurden gar nicht bezahlt? 2d. In wie vielen Fällen wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben? 2d1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? 2d2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? 2e. In wie vielen Fällen wurde die Forderung gerichtlich eingetrieben? 2e1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? 2e2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? 2f. In wie vielen Fällen wurde die Mehrgebühr erlassen? 2g. In wie vielen Fällen wurde die Forderung bestritten? 2g1. In wie vielen Fällen wurde dem stattgegeben? 2g2. In wie vielen Fällen wurde dem nicht stattgegeben? 2h. In wie vielen Fällen wurde eine Meldung an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet? 2i. In wie vielen Fällen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister getätigt? 3. Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen bei Ticketkontrollen sowie das Vorgehen "danach" regeln. Falls die Daten nur teilweise verfügbar sind, so ersuche ich um Auskunft der vorhandenen Teile. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pfeifer Anfragenr: 4438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4438/ Postanschrift Sebastian Pfeifer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Wiener Linien GmbH & Co KG
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01053335) Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (0105…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01053335)
Datum
19. Mai 2026 15:37
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (01053335). Wenn wir dazu noch recherchieren müssen, haben Sie bitte Geduld. Ihre Fragen, Anregungen und Kommentare sind bei den Wiener Linien jedoch immer willkommen. Für dringende Fragen sind die Mitarbeiter*innen des Wiener Linien-Servicetelefons, Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Nummer +43 1 7909 100 für Sie da. Freundliche Grüße
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihr Informationsbegehren am 19. Mai 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandt…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438] ( Nr.00995067)
Datum
16. Juni 2026 16:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, wir haben Ihr Informationsbegehren am 19. Mai 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle vorhandene und verfügbare Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Der Zugang zur Information ist gem § 8 IFG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Die Frist kann gem § 8 Abs 2 IFG um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn der Zugang zur Information aus besonderen Gründen nicht innerhalb von vier Wochen gewährt werden kann. Dies ist dem Informationswerber unter Angabe der Gründe noch innerhalb der (ersten) vier Wochen mitzuteilen. Wir teilen hiermit mit, dass die Frist um weitere vier Wochen bis zum 14. Juli 2026 verlängert wird, weil zur Bearbeitung der Anfrage mehr Zeit benötigt wird. Freundliche Grüße
Wiener Linien GmbH & Co KG
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 19. Mai 2026 erhalten. Transparenz i…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438] ( Nr.00995067)
Datum
14. Juli 2026 15:48
Status
Guten Tag, wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 19. Mai 2026 erhalten. Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht. Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Die Informationen müssen jedoch nach der Definition des Begriffs der Information gem. § 2 Abs 1 IFG im jeweiligen Bereich der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden und verfügbar sein. Wir haben bereits am 11. Februar 2026 ein Informationsbegehren mit denselben Fragen bekommen; für den Zeitraum 2015-2025. Durch die Änderung des Anfragezeitraums hat sich am Großteil unserer Antworten nichts geändert. Siehe dazu unsere Beantwortung vom 11. März 2026. 1. Wie viele Personen wurden in den letzten fünf Jahren in den öffentlichen Verkehrsmitteln einer Ticketkontrolle unterzogen und konnten kein gültiges Ticket vorweisen? Siehe Antwort Frage 2. 1a. Wie viele davon konnten keinen Lichtbildausweis vorweisen? Diese Information liegt nicht vor. 1b. In wie vielen Fällen wurde die Polizei hinzugezogen? Diese Information liegt nicht vor. 1b1. Wie oft ist die Polizei nicht erschienen? Diese Information liegt nicht vor. 2. Wie viele Mehrgebührenforderungen wurden im angefragten Zeitraum ausgestellt? Die beantragten Informationen sind als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse geschützt, weil sie Rückschlüsse auf Kontrollintervalle und interne Priorisierungen zulassen. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich, weshalb die Informationserteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG abzulehnen ist. Das IFG definiert Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht. Eine einfachgesetzliche Definition findet sich in § 26b Abs 1 UWG, wonach das Geschäftsgeheimnis als eine Information definiert ist, die 1.) geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, 2.) von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, 3.) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, da sie vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst sind (siehe VfSlg 19.996/2015; EGMR 16.12.1992, Fall Niemietz, Appl 13.710/88 [Z29 ff.]; 16.4.2002, Fall Société Colas Est ua, Appl 37.971/97 [Z41]; vgl EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06, Varec SA, Rz 48; Grabenwarter/Pabel, EMRK6, 2016, §24 Rz 10). Nach der Rsp des VfGH kann bzw. muss in bestimmten Fällen sogar das Recht auf Parteiengehör bzw. Akteneinsicht gem Art 6 EMRK zur Wahrung von solchen Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (s VfGH E 1025/2018, 4.2 unter Verweis auf Hanslik, Parteiengehör und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren (2013) 139ff). Nach der Rsp zählen zu den Geschäftsgeheimnissen typischerweise Kalkulationsgrundlagen, Marktstrategien oder Einkaufskonditionen. Zu Betriebsgeheimnissen zählen schließlich Tatsachen technischer Natur wie z.B. die Zusammensetzung eines Produktes oder interne technische Abläufe (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Erst kürzlich hat das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf das IFG festgehalten, dass Analysen, Karten sowie Modellrechnungen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren sind (LVwG-AV-1404/001-2025, 19.1.2026 S 24). Wesentlich ist somit, dass die hinter dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis stehenden Informationen einen Unternehmenzbezug aufweisen, die Informationen nicht offenkundig sind, sie nach dem Willen des Geheimnisträgers nicht allgemein bekannt werden und schließlich, dass an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. Die beantragten Informationen erfüllen diese Kriterien, da sie Rückschlüsse auf die Häufigkeit von Kontrollen zulassen und diese Informationen genutzt werden können, um legitime Mehrgebührenforderungen zu umgehen. Das Recht auf Information ist nicht absolut. § 6 IFG verlangt vielmehr von der informationspflichtigen Stelle, eine Abwägung zwischen Informationsinteressen und Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen. Informationen sind demnach gem § 6 Abs 1 Z 7 IFG nicht zu erteilen, soweit und solange dies im „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse können nach § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sein. Die WIENER LINIEN halten dazu fest, dass der IFG-Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG entgegen dem Wortlaut nicht nur die Geschäftsgeheimnisse Dritter als schützenswerte Geheimhaltungsinteressen ansieht. Nach den Gesetzesmaterialien eindeutig auch die eigenen Geheimhaltungsinteressen der informationspflichtigen Stelle geschützt [siehe 2238 der Beilagen XXVII. GP, 10: „Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein.“]. Die Gesetzesmaterialien verweisen darauf, dass im Zuge des durchzuführenden sog „harm test“ von der informationspflichtigen Stelle außerdem zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Durch eine Offenlegung der beantragten Informationen können Unbefugte Einblicke in Kontrollintervalle erhalten und damit Modelle entwerfen, um legitime Fahrscheinkontrollen zu umgehen. Für die WIENER LINIEN verschlechtert sich die Position für zukünftige Kontrolltätigkeiten, weil interne Priorisierungen antizipiert werden können. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils ist ex ante hoch; der Kausalzusammenhang zwischen Offenlegung und Nachteil ergibt sich aus der unmittelbaren Verwertbarkeit der Informationen für Vorhersagemodelle. Sodann ist von den WIENER LINIEN mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte. Ob ein solches vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob die begehrte Information über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung für die Allgemeinheit ist und einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung oder zur Kontrolle staatlichen Handelns leistet. Ein solches überwiegendes, öffentliches Interesse war aus dem Antrag nicht ersichtlich. 2a. Wie viele wurden direkt vor Ort bezahlt? Siehe Antwort zu 2. 2b. Wie viele wurden innerhalb der Frist bezahlt? Siehe Antwort zu 2. 2c. Wie viele wurden gar nicht bezahlt? Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da Mehrgebühren teilweise über längere Fristen (z.B. Raten, Stundung usw.) abbezahlt werden. 2d. In wie vielen Fällen wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben? Siehe Antwort zu 2. 2d1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? Diese Information liegt nicht vor. 2d2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? Diese Information liegt nicht vor. 2e. In wie vielen Fällen wurde die Forderung gerichtlich eingetrieben? Diese Information liegt nicht vor. 2e1. Wie hoch waren die Kosten jeweils? Diese Information liegt nicht vor. 2e2. In wie vielen Fällen konnte die Forderung eingetrieben werden? Diese Information liegt nicht vor. 2f. In wie vielen Fällen wurde die Mehrgebühr erlassen? Mehrgebühren werden nicht erlassen. 2g. In wie vielen Fällen wurde die Forderung bestritten? Diese Information liegt nicht vor. 2g1. In wie vielen Fällen wurde dem stattgegeben? Diese Information liegt nicht vor. 2g2. In wie vielen Fällen wurde dem nicht stattgegeben? Diese Information liegt nicht vor. 2h. In wie vielen Fällen wurde eine Meldung an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet? Diese Information ist u.a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt und auch gem. § 6 Abs 1 Z 5 b IFG im Interesse eines laufenden behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens nicht zu veröffentlichen. 2i. In wie vielen Fällen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister getätigt? Diese Information ist u.a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt und auch gem. § 6 Abs 1 Z 5 b IFG im Interesse eines laufenden behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens nicht zu veröffentlichen. 3. Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen bei Ticketkontrollen sowie das Vorgehen "danach" regeln. Diese Information ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zur Offenlegung bestimmt. Zudem handelt es sich bei der von Ihnen begehrten Information um vertrauliche interne Informationen, die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen. Durch ihre Offenlegung droht den WIENER LINIEN ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, da sich daraus Rückschlüsse auf betriebskritische Abläufe ergeben. Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Informationen ist nicht ersichtlich. Die beantragten Informationen sind zudem im Interesse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht zugänglich zu machen. Eine teilweise Offenlegung ist im konkreten Fall auch nicht möglich, da eine geschwärzte Fassung keinen erkennbaren Informationsgehalt mehr aufweisen würde. Generelle kund*innenrelevante Informationen finden Sie unter anderem im HelpCenter auf unserer Internetseite: FAQ - Wiener Linien Helpcenter Freundliche Grüße
Sebastian Pfeifer
Guten Tag, vielen dank! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pfeifer Anfragenr: 4438 Antwort an: <<E-Mail-Adres…
An Wiener Linien GmbH & Co KG Details
Von
Sebastian Pfeifer
Betreff
AW: IFG Anfrage zu Mehrgebühren [#4438] ( Nr.00995067) [#4438]
Datum
20. Juli 2026 08:29
An
Wiener Linien GmbH & Co KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen dank! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pfeifer Anfragenr: 4438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4438/
Wiener Linien GmbH & Co KG
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01090207) Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (0109…
Von
Wiener Linien GmbH & Co KG
Betreff
WIENER LINIEN - Vielen Dank für Ihre Anfrage (01090207)
Datum
20. Juli 2026 08:29
Status
Guten Tag! Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen (01090207). Wenn wir dazu noch recherchieren müssen, haben Sie bitte Geduld. Ihre Fragen, Anregungen und Kommentare sind bei den Wiener Linien jedoch immer willkommen. Für dringende Fragen sind die Mitarbeiter*innen des Wiener Linien-Servicetelefons, Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Nummer +43 1 7909 100 für Sie da. Freundliche Grüße