Sehr geehrtAntragsteller/in
bezugnehmend auf Ihr Informationsbegehen vom 20.3.2026, in welchem Sie „Die Rohdaten des von den Studierenden ausgefüllbaren Formular zur Lehrveranstaltungsbewertung aufgeschlüsselt nach Lehrveranstaltung (bitte um Angabe des betreffenden Semesters, der Lehrveranstaltungsnamen und der Lehrveranstaltungskennung)“ beantragten, teilen wir Ihnen wie folgt mit:
Sie haben weder ein berechtigtes Interesse noch ein öffentliches Interesse dargelegt, warum Sie die Rohdaten erhalten wollen.
Seitens der TU Wien liegt der Geheimhaltungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten vor. Es handelt sich hierbei um die Daten der Studierenden. Werden Lehrveranstaltungsbewertungen im Rohformat offengelegt, kann aufgrund einer geringen Studierendenanzahl in der jeweiligen Lehrveranstaltung die Identität des_der bewertenden Studierenden offengelegt werden. Auch bereits verarbeitete Rohdaten können aufgrund der Gruppengröße in der jeweiligen Lehrveranstaltung zum direkten Rückschluss auf eine_n bestimmte_n Studierenden führen und dessen Identität offenlegen. Es kann sich aber auch bei hinreichender Menge an teilnehmenden Studierenden in einer Lehrveranstaltung aufgrund besonderer Anmerkungen in den Bewertungen ein Rückschluss auf eine_n bestimmen Studierenden ergeben.
Des Weiteren würde die Veröffentlichung dieser Rohdaten eine Verletzung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der TU Wien darstellen, weil Lehrveranstaltungsbewertungen der Lehrveranstaltungsevaluierung dienen und ein internes Instrument zur Steuerung von Lehrveranstaltungsstrukturen sind. Diese Bewertungen sind nur einem beschränkten Personenkreis der TU Wien zugänglich, die auch zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Eine Offenlegung kann zu einer Schädigung des Werts der TU Wien führen, weil Lehrende durch eine solche Veröffentlichung in ihrem Vorgehen bei künftigen Lehrveranstaltungen beeinflusst werden. Auch könnten negative Bewertungen, die publik gemacht werden, den Ruf der Lehre der TU Wien schädigen.
Eine Geheimhaltung ist auch zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der TU Wien gegeben, weil die Bekanntgabe von schlechten Lehrveranstaltungsbewertungen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Lehre der TU Wien schädigen kann. Auch besonders positive Bewertungen von Lehrveranstaltungen können dazu führen, dass der Ruf der TU Wien in der Öffentlichkeit unterwandert wird, indem sich eine Darstellung ergeben könnte, dass das Studieren an der TU Wien „zu leicht“ ist.
Auch im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung würde eine Offenlegung dazu führen, dass die Lehrveranstaltungsleiter_innen negativ bei der Durchführung zukünftiger Lehrveranstaltungen beeinflusst würden, weil sie zukünftig damit rechnen müssen, dass ihre Lehrveranstaltungen durch die Öffentlichkeit bei Offenlegung der Bewertung geprüft werden. Im Sinne einer autonomen Universitätsverwaltung hat die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Lehrveranstaltung jedoch in letzter Konsequenz dem für Lehre an der TU Wien zuständigen Rektoratsmitglied zu obliegen.
Eine solche Geheimhaltung ist erforderlich und verhältnismäßig, weil eine Offenlegung zur unmittelbaren Schädigung der obgenannten Rechtsgüter führt. Daran mag auch eine Verarbeitung solcher Rohdaten mitsamt Offenlegung der verarbeiteten Daten nichts zu ändern.
Aus den genannten Gründen ist Ihrem Informationsbegehren nicht statt zu geben.
Sie haben für den Fall der Informationsverweigerung einen Bescheid beantragt. Der Aufforderung zum Identitätsnachweis sind Sie nicht nachgekommen. Für eine Bescheidausstellung bedarf es eines Bescheidadressaten, dessen Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zu überprüfen ist, weil ein Bescheid ansonsten absolut nichtig wäre.
Freundliche Grüße