Nicht-öffentliche Anhänge:
cbd-stvoegalwoherthckommt-rsvwgh2022.pdf
9,9 KB
speichelvortestgerteverordnung2017fassungvom13-04-2026.pdf
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GZ.: 2026-0.321.544
Wien, am 14.04.2026
Sehr geehrtAntragsteller/in
Sie beziehen sich in Ihrer gegenständlichen Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 2024.
Diesbezüglich müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Anfrage gemäß § 3 IFG im Wesentlichen nicht in den Wirkungs- oder Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) fällt und sohin im Sinne des IFG nicht beantwortet werden müsste.
Begründung:
Der Vollzug straßenpolizeilicher Vorschriften (hier: der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960) fällt gemäß Artikel 11 Absatz 1 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz in den Kompetenzbereich der Länder, konkret in jenen der Landesregierungen (und sohin nicht in jenen des BMI). Ihre Anfrage müsste sich im Sinne des IFG also primär an eine der 9 Landesregierungen richten.
Die legistische Zuständigkeit für die StVO liegt beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Verwaltungsstrafverfahren wegen Beeinträchtigungen im Straßenverkehr werden von knapp 100 verschiedenen Behörden in Österreich geführt, die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), für welches in legistischer Hinsicht das Bundeskanzleramt zuständig ist.
Außerhalb unserer Zuständigkeiten und somit ohne Rechtsverbindlichkeit können wir Ihnen folgende Auskünfte erteilen:
Zu 1.: Es gibt in Österreich keine gesetzlich normierten Grenzwerte für Suchtgifte oder Substanzen mit beeinträchtigender Wirkung im Straßenverkehr. Sohin können diesbezüglich auch keine Erlässe oder Richtlinien existieren.
Zu 2.: Es gibt in Österreich keine gesetzlich geregelten Cut-Off-Werte für Drogentests im Straßenverkehr. Welche Speicheltests verwendet werden dürfen, regelt die Speichelvortestgeräteverordnung 2017 (aktuelle Fassung als Anhang 1); Urintests sind gesetzlich nicht geregelt. Es existieren im BMI keine Daten über die Ergebnisse von Vortests in Zusammenhang mit dem Konsum von CBD-Produkten. Laut Auskunft der Hersteller reagieren die Tests nicht auf CBD, sondern gegebenenfalls auf das in diesen Produkten enthaltene THC.
Zu 3.: Im BMI existieren dazu keine Aufzeichnungen. Wie in der Einleitung ausgeführt, ist das BMI weder für den Vollzug der StVO zuständig noch für das Führen von Verwaltungsstrafverfahren. Da die Ergebnisse der Blutauswertungen Teil der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren sind, hat das BMI (mangels Parteistellung) keinen Einblick in diese Ergebnisse und kann daher auch keine diesbezüglichen Auswertungen durchführen.
Zu 4.: Da das BMI nicht für die Vollziehung der StVO zuständig ist, existieren zu dieser Frage auch keine schriftlichen Anweisungen des BMI, es sind diesbezüglich auch keine Anweisungen der Landesregierungen bekannt. Ergibt sich im Zuge einer Verkehrskontrolle die Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, ist der Lenker gemäß § 5 Absatz 9 StVO einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Wird durch einen Arzt/eine Ärztin eine Beeinträchtigung festgestellt, die (auch) auf den Konsum von Suchtgiften schließen lässt (Möglichkeitsform), hat eine Blutabnahme zu erfolgen. Bei unklarer "Verdachtslage" kann ein Speichel- oder Urintest angeboten werden, wobei die Ablehnung nicht unter Verwaltungsstrafe gestellt ist.
Zu 5.: Da das BMI nicht für die Vollziehung der StVO zuständig ist, existieren auch keine solchen (Labor-)Anweisungen des BMI; es sind uns auch keine derartigen Anweisungen der Landesregierungen bekannt. Unser Kenntnisstand ist jener, dass die Blutproben nicht auf CBD untersucht werden. Dies wäre zwar technisch möglich, da jedoch CBD weder ein Suchtgift ist noch eine wesentliche psychoaktive Wirkung bekannt ist, werden die Blutproben üblicherweise nicht auf CBD untersucht. Das anteilige THC wird hingegen ausgewertet und ist für eine Bestrafung nach § 5 StVO relevant, sofern durch einen Arzt oder eine Ärztin zuvor eine Beeinträchtigung festgestellt wurde. Für eine Bestrafung nach § 5 StVO ist es demgegenüber nicht relevant, ob das im Blut festgestellte THC von legal konsumierten Produkten oder Medikamenten stammt oder illegal konsumiert wurde - siehe Auszug eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Anhang 2).
Grundsätzlich: Nach der Straßenverkehrsordnung ist strafbar, wer in beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug lenkt, wobei diese Beeinträchtigung verschiedene (kumulative) Gründe haben kann. Ist eine (Teil-)Ursache der Konsum von Substanzen, welche unter die Suchtgiftverordnung fallen, so kann eine Bestrafung nach § 5 StVO (Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) erfolgen; ist kein Suchtgift im Spiel, kann im Falle einer Beeinträchtigung eine Bestrafung nach § 58 StVO erfolgen.
Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen trotz Unzuständigkeit des BMI einigermaßen beantworten konnten und ersuchen Sie abschließend beim Kauf von CBD-Produkten auf eine entsprechende Qualitätskontrolle insbesondere im Hinblick auf den THC-Gehalt zu achten. Wir weisen darüber hinaus darauf hin, dass es bzgl. THC-Gehalt unterschiedliche Regelungen in den Nachbarländern gibt.
Mit besten Grüßen